Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgelehnter Vertagungsantrag kein Verfahrensmangel i.S. von § 116 FGO
Leitsatz (NV)
Die behauptete rechtswidrige Ablehnung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, ist nicht geeignet, einen Fall mangelnder Vertretung i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO schlüssig darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung - auch wegen Krankheit - nicht mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls als Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 119 Nr. 3 FGO und damit als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) geltend gemacht werden (Anschluß an Beschlüsse des BFH vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336; vom 26. September 1990 IV R 121/89, BFH/NV 1991, 826 und vom 17. März 1992 IV R 51/91, BFH/NV 1992, 617 jeweils m.w.N.).
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 1983 bis 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erhoben nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.
Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger wurde vom Finanzgericht (FG) ordnungsgemäß am 11. Mai 1992 zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 1992 geladen. Am Morgen dieses Tages beantragte er per Telefax die Aufhebung des Termins, da sein Vertreter, der Steuerberater V, in der Nacht in das Krankenhaus eingeliefert worden sei. Die ärztliche Bestätigung hierfür wurde kurze Zeit später per Telefax übermittelt. Das FG führte die mündliche Verhandlung, zu der für die Kläger niemand erschien, durch.
Das FG hat die Klage mangels ausreichender Bezeichnung des Streitgegenstandes als unzulässig abgewiesen. Es hat in dem Urteil die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, daß hierfür kein Anlaß bestanden habe, da die Kläger das Verfahren durch passives Verhalten verschleppt und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Einlieferung eines Angestellten des Prozeßbevollmächtigten der Kläger ins Krankenhaus zur Aufhebung des Termins über die mündliche Verhandlung führen sollte. Der Prozeßbevollmächtigte selbst sei zum Termin geladen gewesen. Er habe nicht dargetan, daß er selbst am Erscheinen aus wichtigen Gründen gehindert sei. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie tragen im wesentlichen vor, kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung habe ihr Prozeßbevollmächtigter wegen anderer unabdingbarer Termine den Steuerberater V mit der Wahrnehmung des Termins beauftragt. V habe die entsprechenden Unterlagen am Vortag vor dem Termin mit nach Hause genommen, um sich weiter einzuarbeiten. Die ständige Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten, Frau A, habe am 27. Mai 1992 gegen 9 Uhr früh die Meldung über die Nichtverhandlungsfähigkeit des Kollegen V und darüber, daß sich die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Unterlagen in der Privatwohnung des Herrn V befänden, erhalten. Hierüber habe sie die Geschäftsstelle des Senats beim FG telefonisch informiert. Wegen Nichtverlegung des Termins sei als wesentlicher Mangel des Verfahrens zu rügen, daß die Kläger nicht nach den Vorschriften des Gesetzes am Verfahren beteiligt gewesen seien. Darüber hinaus sei ihnen das rechtliche Gehör versagt worden. Dies stelle eine Verletzung des Bundesrechts gemäß § 119 Nr. 3 FGO dar.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO gegen ein Urteil des FG nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; das FG hat die Revision nicht zugelassen, Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger nicht erhoben.
Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision sind im Streitfall nicht gegeben. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision ist nur statthaft, wenn in der Revisionsbegründung einer der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe schlüssig vorgetragen wird, d.h., wenn die zur Begründung des behaupteten Verfahrensverstoßes angeführten Tatsachen einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO ergeben. Die behauptete rechtswidrige Ablehnung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, ist nicht geeignet, einen Fall mangelnder Vertretung i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO schlüssig darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, kann die Ablehnung eines Antrags auf Terminsänderung - auch wegen Krankheit - nicht mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern allenfalls als Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 119 Nr. 3 FGO und damit als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit Hilfe der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) geltend gemacht werden (vgl. zuletzt Beschlüsse des BFH vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336; vom 26. September 1990 IV R121/89, BFH/NV 1991, 826 und vom 17. März 1992 IV R 51/91, BFH/NV 1992, 617 jeweils m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 419521 |
BFH/NV 1994, 563 |