Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtzeitige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
Leitsatz (NV)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist nach § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vorzutragen sind, ist es erforderlich, auf die hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung einzugehen.
Normenkette
AO § 110 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch den geltend gemachten Verfahrensmangel in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte die Klägerin ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Hat der BFH bereits früher über die strittige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Die Klägerin ist im Streitfall nicht auf die Rechtsprechung des BFH eingegangen, wonach auch bei Wiedereinsetzungsgesuchen nach § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) der Wiedereinsetzungsgrund innerhalb der Antragsfrist (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) geltend zu machen ist (vgl. BFH- Urteil vom 15. Dezember 1977 VI R 179/75, BFHE 124, 141, BStBl II 1978, 240 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 2 der Reichsabgabenordnung, sowie Urteile vom 17. September 1987 III R 159/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Abgabenordnung, § 110, Rechtsspruch 15, und vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140, jeweils zu § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Insbesondere aus dem Urteil in BFHE 124, 141, BStBl II 1978, 240 geht hervor, daß die Tatsachen zur Begründung der Nachsicht (nunmehr Wiedereinsetzung) im Interesse einer zügigen und sachgemäßen Behandlung des Antrags innerhalb der Antragsfrist vorzutragen sind. Hierzu hat die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Ihr Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1963, die nach ihrem Vortrag die Auslegung des § 56 FGO durch den BFH beeinflußt hat, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.
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Fundstellen