Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage trotz Vorliegens dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung
Leitsatz (NV)
Hat der BFH eine Rechtsfrage bereits entschieden, so ist die grundsätzliche Bedeutung derselben nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer angibt, weshalb trotz dieser Rechtsprechung eine weitere Entscheidung des BFH im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zuführungen zu Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln sind.
Vom 1. September 1990 bis zum 28. Februar 1991 waren K und G zu gleichen Teilen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Geschäfte die zum 15. Dezember 1990 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab dem 1. März 1991 weiterführte. Unternehmensgegenstand der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt die Ausführung von Arbeiten im Schiffssektionsbau. Am Stammkapital der Klägerin in Höhe von 51 000 DM waren K und G jeweils hälftig beteiligt. Beide Gesellschafter wurden durch Anstellungsverträge vom 20. Februar 1991 auch zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt, dabei allerdings nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Als Geschäftsführervergütung wurde ihnen jeweils ein Monatsgehalt in Höhe von 4 468 DM, eine Tantieme, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie eine gesonderte Vergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit zugesagt. Außerdem wurde ihnen für den Fall des Ausscheidens aus dem Beruf nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Grund einer Berufsunfähigkeit ein Altersruhegeld zugesagt.
Mit Datum vom 1. Dezember 1993 erteilte die Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern in Ergänzung der vorgenannten Anstellungsverträge eine Pensionszusage, wonach K nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. für den Fall der Invalidität eine Rente in Höhe von monatlich 2 500 DM zustehen sollte. Als Hinterbliebenenrente wurde ein Betrag von monatlich 1 500 DM vereinbart. G sollte hingegen eine Alters- bzw. Invaliditätsrente von monatlich 3 500 DM und eine Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 2 100 DM beziehen. Die Ansprüche waren unverfallbar ausgestaltet, so dass im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Eintritt eines Versorgungsfalles ab dem späteren Eintritt eines solchen Falles anteilige Zahlungen zu leisten waren. Mit Wirkung zum 1. September 1994 schloss die Klägerin Rückdeckungsversicherungen jeweils über einen Teilbetrag der Rentenansprüche ab.
Die Klägerin berücksichtigte auf Grund der Pensionszusagen gewinnmindernd Aufwendungen in Höhe von 46 000 DM für 1993, 42 603 DM für 1994 und 24 669 DM für 1995. Entsprechend bildete sie für die Streitjahre Pensionsrückstellungen in Höhe von 46 000 DM, 88 603 DM sowie 113 272 DM.
Nach einer Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) nicht betrieblich veranlasste Pensionszusagen an, da sie auf Grund der sofortigen Unverfallbarkeit einem Fremdvergleich nicht standhalten würden. Er erfasste dementsprechend die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen im Rahmen geänderter Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung als vGA. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27. Februar 2001 6 K 554/97 als unbegründet ab und ließ die Revision dagegen nicht zu.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) hinreichend dargetan noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss inhaltlich den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen, d.h. der Beschwerdeführer muss die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 substantiiert und schlüssig darlegen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 25, m.w.N.). Demgemäß ist es erforderlich, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Tatbestandsvoraussetzungen in der Beschwerdebegründung erläutert wird (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/4061 S. 10). Daran fehlt es bei der Beschwerdebegründung der Klägerin.
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
Die Klägerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 13. November 2001 die Frage aufgeworfen, ob In-sich-Geschäfte nachträglich durch konkludentes Handeln genehmigt werden können. Sie hat aber nicht aufgezeigt, inwieweit sich in diesem Zusammenhang eine im Allgemeininteresse klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der Senat die genannte Frage bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1976 I R 68/74, BFHE 120, 200, BStBl II 1977, 15; vom 13. März 1991 I R 1/90, BFHE 164, 255, BStBl II 1991, 597; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35; vom 11. Februar 1997 I R 58/96, BFH/NV 1997, 803). Angesichts dessen hätte die Klägerin darlegen müssen, dass und weshalb trotz dieser Rechtsprechung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung eine weitere Entscheidung des BFH zu der genannten Frage erforderlich ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62). Das ist nicht geschehen.
2. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert ―auch nach Maßgabe des neu gefassten § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO― die genaue Angabe der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben (vgl. nur Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48, m.w.N.). Ferner ist darzulegen, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235; vom 10. April 2000 II B 147/99, BFH/NV 2000, 1476, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht. Sie hat zwar angegeben, dass das FG ―für sie überraschend― erstmalig im Rahmen des Urteils die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Pensionszusagen angesprochen habe. Sie hat aber weder Ausführungen dazu gemacht, welchen Verfahrensfehler sie in dieser Handlungsweise des FG erblickt noch inwieweit das von ihr angefochtene FG-Urteil auf einem solchen Fehler beruhen könnte.
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 797096 |
BFH/NV 2002, 1462 |