Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beschwer durch ein nur gegen einen Ehegatten ergangenes Urteil; keine Verpflichtung des FG, einen ausländischen Zeugen im Wege des Rechtshilfeersuchens vernehmen zu lassen
Leitsatz (NV)
1. Klagen zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute gemeinsam, ergeht das Urteil aber nur gegen den einen der beiden Ehegatten, ist dieser dadurch nicht beschwert.
2. Es steht im Ermessen des FG, ob es in Großbritannien wohnhafte ausländische Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 363 Abs. 1 ZPO mittels Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden und Gerichte durch diese oder gemäß § 363 Abs. 2 ZPO durch einen Bundeskonsul vernehmen läßt oder davon Abstand nimmt. Da es entscheidend auf den persönlichen Eindruck und die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt, ist das FG auch nicht verpflichtet, ein Rechtshilfeersuchen zu versuchen.
3. Durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, daß den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft. Das gilt auch, wenn EG-Bürger als Zeugen in Betracht kommen.
Normenkette
AO 1977 § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1-2, §§ 82, 96 Abs. 2; ZPO §§ 139, 363 Abs. 1-2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob für Betriebsausgaben der Empfängernachweis nach § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) erbracht war.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Zahnarzt selbständig tätig. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1987 macht er als Betriebsausgaben Leasingraten in Höhe von 40500 DM für zwei Behandlungseinheiten (Stühle) an eine Fa.G geltend.
Dazu stellte der Betriebsprüfer bei einer Außenprüfung fest, daß der Kläger mit der Fa.G am 22. März 1987 einen Leasingvertrag auf zwei Jahre mit monatlichen Raten von 4500 DM abgeschlossen habe. Die Raten habe der Kläger auf ein Konto der Fa.G gezahlt. Umfangreiche Ermittlungen erbrachten keine näheren Erkenntnisse über die Fa.G. Nach Auskunft des Bundesamtes für Finanzen (BfF) war die Fa.G nicht in den amtlichen Nachschlagewerken (Telefonbuch und Telexverzeichnis) enthalten. Die im Briefkopf der Fa.G angeführte Telexnummer sei einer Fa.X zuzuordnen, die angegebene Adresse auch in mehreren anderen Fällen als Firmenanschrift bekannt. Die Fa.G sei auch nicht im sog. Companies Registry aufgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte darauf die Leasingraten nicht als Betriebsausgaben.
Im Einspruch machte der Kläger geltend, er habe über eine Person namens A mit der Fa.G Kontakt aufgenommen. Nach den ihm von einer Fa.B - für deren Manager ein C unterzeichnete - übersandten Unterlagen sei die Fa.G am 16. März 1988 in das Companies Registry eingetragen worden, auch führe sie danach ab Februar 1990 den Firmennamen T (Fa.T). Das BfF teilte dazu mit, auch bei dieser Firma handle es sich um eine sog. Sitz- oder Domizilgesellschaft, deren tatsächlicher Inhaber nicht zu ermitteln sei. Der im Briefkopf der Fa.T angegebene Telefon- und Telexanschluß gehöre der Fa.B.
Das FA forderte den Kläger nochmals (Schreiben vom 30. September 1991) auf, den hinter der Fa.G stehenden Gläubiger oder Empfänger der Leasingraten genau und nachprüfbar zu benennen. Darauf legte der Kläger ein Mahnschreiben der Fa.T vor, in dem ein Mister E als Eigner der Fa.G bezeichnet war.
Das FA zog die Ehefrau des Klägers gemäß § 360 AO 1977 zum Einspruchsverfahren hinzu. Es wies den Einspruch als unbegründet mit der Begründung zurück, bei der Fa.G handle es sich um eine Briefkastenfirma, deren tatsächlicher Inhaber nicht zu ermitteln sei.
Dagegen erhoben der Kläger und seine Ehefrau Klage. Der Kläger machte geltend, er habe die tatsächlich geleasten Behandlungsstühle in England übernommen. Da der Zoll diese und auch sein Fahrzeug wegen fehlender Papiere beschlagnahmt habe, habe ein Angestellter der Leasingfirma eine Verkaufsrechnung über 2735 $ gefertigt. Er habe die in seiner Praxis installierten und vom Berichterstatter dort besichtigten Behandlungsstühle auch nach Ablauf der Leasingzeit nicht gekauft. Der Leasinggeber habe sie ihm bis zum Ende des Rechtsstreits belassen, damit er deren Existenz nachweisen könne.
Das Finanzgericht (FG) wies - das Urteil vom 22. Januar 1993 nennt im Rubrum nur den Kläger als Rechtsuchenden - die Klage als unbegründet zurück. Das FG führte aus, das FA habe den Betriebsausgabenabzug gemäß § 160 AO 1977 ermessensfehlerfrei versagt. Nach den vom BfF gesammelten Erkenntnissen handle es sich bei der Fa.G bzw. ihrer Nachfolgerin um Briefkastenfirmen ohne eigene Büroräume und ohne eigenen Telefonanschluß. Der Kläger sei daher zu ergänzenden Angaben über die Beteiligungsverhältnisse und zu den hinter der Fa.G und deren Nachfolgerin stehenden Personen verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht bereits dadurch nachgekommen, daß er ein Schreiben der Nachfolgerfirma vom 16. Dezember 1992 vorgelegt habe, in der ein Mister E als deren Eigner bezeichnet werde. Auch sei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen, diesen als Zeugen zu allen noch offenen Fragen zu hören. Ein Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Großbritannien bestehe in Steuersachen nicht. Auch dessen Einvernahme durch einen Bundeskonsul sei nicht möglich, weil der vertragslose Rechtshilfeverkehr von gegenseitigem Entgegenkommen abhängig gemacht werde. Ein Rechtshilfeersuchen setze danach voraus, daß die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitze (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Tz. 7.3. m.w.N.). Das sei nicht der Fall.
Daher sei das FG ebenso wie das FA außerstande, die Beteiligungsverhältnisse zweifelsfrei aufzuklären und festzustellen, wer letztlich wirtschaftlicher Empfänger der Leasingraten sei. Demgegenüber sei der Kläger aufgrund seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten in der Lage gewesen, die entsprechenden Nachweise vorzulegen bzw. den benannten Zeugen zu stellen.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Dagegen richtet sich die nur vom Kläger eingelegte Beschwerde mit der Begründung, das FG habe die Verfahrensvorschriften verletzt und außerdem komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu.
Obwohl der Kläger und auch dessen Ehefrau Klage erhoben hätten, richte sich das Urteil ausdrücklich nur gegen den Kläger. Es hätte aber nur einheitlich entschieden werden können; der Ehefrau sei zudem kein rechtliches Gehör gewährt worden. Der Kläger sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO 1977) hätte das FG ihn daher gemäß § 139 der Zivilprozeßordnung (ZPO) darauf hinweisen und Gelegenheit geben müssen, Nachweise und Beweismittel innerhalb einer bestimmten Frist zu beschaffen und zu erbringen. Der Kläger habe die vollständigen Leasingunterlagen zur Verfügung gestellt. Ihm sei nicht bekannt gewesen und auch nicht erkennbar, daß es sich bei der Leasingfirma um eine Briefkastenfirma handle. Das FA habe nicht ausreichend ermittelt, wer Eigentümer der Leasingfirma sei. Die Einschaltung des BfF genüge nicht. Es hätte die Möglichkeit bestanden, die jeweiligen Registergerichte und Gewerbeämter anzuschreiben.
Das Gericht hätte dem Beweisantritt nachgehen müssen. Es hätte den benannten Zeugen mit einfacher Post in Großbritannien laden können und insbesondere dem Kläger Gelegenheit geben müssen, diesen Zeugen zu stellen. Auch ein Rechtshilfeersuchen hätte zumindest versucht werden müssen.
Die Rechtssache sei auch von grundsätzlicher Bedeutung. Nachdem die wirtschaftlichen Grenzen innerhalb der EG weitestgehend gefallen seien, müsse festgestellt werden, ob im Hinblick auf Geschäfte mit den Ausländern, die aber EG-Bürger seien, noch eine erhöhte Pflicht zur Beibringung von Nachweisen gelte.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht hinsichtlich der Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen soll, und hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Soweit der Kläger geltend macht, das FG hätte nur einheitlich gegenüber ihm und seiner Ehefrau entscheiden dürfen, hat er einen Verfahrensmangel, auf dem das gegen ihn ergangene Urteil beruhen könnte, nicht schlüssig gerügt. Auch fehlt es an der erforderlichen Beschwer (Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision, Rdnr. 139; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1990 IV B 53/90, BFH/NV 1991, 468 m.w.N.). Denn der Kläger hat nicht dargetan noch ist etwas dafür ersichtlich, daß die Eheleute notwendige Streitgenossen i.S. von § 59 FGO i.V.m. § 62 ZPO wären, so daß das Urteil notwendig einheitlich hätte ergehen müssen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das FA die Ehefrau gemäß § 360 AO 1977 zum Einspruchsverfahren zugezogen hat. Das FA hat die Zuziehung auch nicht damit begründet, daß die Ehefrau an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt wäre, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen könnte (§ 360 Abs. 3 AO 1977). Die Tatsache, daß der Kläger und seine Ehefrau im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind und Gesamtschuldner der Einkommensteuer sind, ist in der Regel nämlich kein Grund, daß die Entscheidung einheitlich ergehen müßte (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916).
Aus diesem Grunde wäre auch die etwaige Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Ehefrau unerheblich.
b) Soweit der Kläger geltend macht, das FG-Urteil beruhe ihm gegenüber auf einem Verfahrensmangel, weil das FG es unterlassen habe, ihn gemäß § 155 FGO i.V.m. § 139 ZPO, § 76 Abs. 2 FGO darauf hinzuweisen, daß ihn gemäß § 90 Abs. 2 AO 1977 eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts treffe, könnte jedoch das FG ihm gegenüber das rechtliche Gehör versagt haben. Auf diesen Gesichtspunkt hatte aber bereits das FA in seiner Einspruchsentscheidung abgestellt und dem Kläger nochmals im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter im einzelnen dargelegt, welche Angaben erforderlich seien, um ggf. zur Anerkennung der Leasingraten als Betriebsausgaben zu kommen. Darauf hatte auch der Berichterstatter den Kläger am 13. Januar 1993 nochmals hingewiesen.
c) Soweit der Kläger ausführt, das FA habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, so ist damit nicht bereits schlüssig dargetan, daß auch das FG seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzt hätte. Soweit darin die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsprinzips durch das FG (§ 76 FGO) liegt, fehlt u.a. jedoch jeglicher Vortrag dazu, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (vgl. zu den Anforderungen dieser Rüge Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 90).
d) Allerdings trifft es zu, daß das FG dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweisantrag, den als Zeugen benannten Herrn E im Wege des Rechtshilfeersuchens oder durch einen Bundeskonsul vernehmen zu lassen, nicht nachgegangen ist. Allein durch diesen Vortrag hat der Kläger indes einen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargetan. Denn ob das FG ausländische Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 363 Abs. 1 ZPO durch Rechtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden und Gerichte durch diese oder gemäß § 363 Abs. 2 ZPO durch einen Bundeskonsul vernehmen läßt oder davon Abstand nimmt, steht in dessen Ermessen (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Rechtshilfeabkommen mit Großbritannien vom 20. Mai 1928 (RGBl 1928, 624) Rechtshilfeersuchen zum Zwecke der Beweisaufnahme zuläßt (Art. 9ff.); denn dieses Abkommen betrifft nur Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen (Art. 1), nicht dagegen den Rechtshilfeverkehr in Steuersachen. Darauf hat das FG zu Recht abgestellt. Da sich der streitige Sachverhalt auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs der AO 1977 bezog und daher der Kläger gemäß § 76 Abs. 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977 den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen hatte, war es auch ermessensgerecht, wenn das FG allein die Vernehmung des benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung zur Erforschung der Wahrheit als geeignete Form der Beweiserhebung ansah, weil es entscheidend auf den persönlichen Eindruck und die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1993, 32, und Kempermann, Finanz-Rundschau - FR - 1990, 437, 440). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12, sowie BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 32, und vom 14. Oktober 1992 I B 58-59/92, nicht veröffentlicht), daß der Steuerpflichtige wegen der Auslandsbezogenheit des Sachverhalts den Zeugen in der mündlichen Verhandlung stellen und die entsprechende Absicht zur Wahrung einer allen Beteiligten passenden Terminierung anzeigen müsse, war das FG auch nicht verpflichtet, ein Rechtshilfeersuchen - wie der Kläger meint - unabhängig vom möglichen Ausgang zumindest zu versuchen.
e) Der Kläger hat einen Verfahrensmangel auch nicht dadurch gerügt, daß er geltend macht, das FG hätte ihn nicht nur auf die erhöhte Mitwirkungspflicht hinweisen (§ 76 Abs. 2 FGO und § 139 ZPO), sondern auch Gelegenheit geben müssen, die erforderlichen Nachweise und Beweismittel innerhalb einer bestimmten Frist beizubringen und insbesondere den benannten Zeugen vor Gericht zu stellen. In der Sache macht der Kläger damit die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs geltend (§ 96 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 28. November 1991 IX R 13/90, BFH/NV 1992, 609). Unabhängig davon, ob der vor dem FG nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene Kläger ausreichend dafür vorgetragen hat, warum er den angeblichen Verfahrensverstoß nicht bereits vor dem FG gerügt hat, hat der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht einmal dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn das Gericht ihm den Hinweis erteilt hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 28. August 1992 I B 48/92, BFH/NV 1993, 239). Dazu hätte jedenfalls u.a. auch gehört, welchen Inhalt die vorzulegenden Beweisstücke hätten und daß er den benannten Zeugen stellen könne, weil dieser bereit sei, vor dem FG zu erscheinen und auszusagen.
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Beschwerde legt auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dar, warum die Frage der in § 90 Abs. 2 AO 1977 statuierten Beweismittelbeschaffungspflicht von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, daß den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. April 1991 II B 184/90, Leitsatz in BFH/NV 1992, 406, und in BFH/NV 1993, 32 m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht einmal auseinander. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht dadurch dargelegt, daß die erhöhte Mitwirkungspflicht von Auslandssachverhalten bei EG-Bürgern überholt wäre. Denn diese beruht darauf, daß die Aufklärung von Auslandssachverhalten an der Beschränkung der Hoheitsrechte der deutschen Gerichte und Behörden auf das Inland scheitert oder durch sie erschwert wird (BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 155/90, BFH/NV 1992, 581). Das trifft aber auch für Ausländer, die EG-Bürger sind, weiterhin zu.
Fundstellen
Haufe-Index 419462 |
BFH/NV 1994, 449 |