Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen; NZB
Leitsatz (NV)
1. Waren sich Bauunternehmer und Erwerber bereits bei Abschluß des Grundstücksvertrags über den späteren Abschluß des Gebäudeerrichtungsvertrags dem Grunde nach einig, so kann das FG ohne Abweichen von der Rechtsprechung des BFH annehmen, daß ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht.
2. Mit der (bloßen) Behauptung, im Streitfall liege ein anderer Sachverhalt vor als in vom BFH (bisher) entschiedenen Fällen, wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
1. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht ab i. S. § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1989 II R 85/87 (BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181), vom 18. Oktober 1989 II R 143/87 (BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183), und vom 20. Dezember 1989 II R 8/87 (BFHE 159, 368, BStBl II 1990, 443).
Das FG hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der zu einem abstrakten Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch ergibt sich auch nicht daraus, daß im Streitfall der Abschluß des Vertrages über die Errichtung des Gebäudes erst kurz nach Abschluß des Vertrags über den Erwerb des Grundstücks abgeschlossen wurde. Allein dadurch wird ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen, der dazu führt, daß Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück ist, noch nicht endgültig ausgeschlossen.
Ein solcher liegt vielmehr dann vor, wenn für die Erwerber bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags eine rechtliche oder faktische Bindung zum (später erfolgten) Abschluß des Vertrages über die Errichtung des Gebäudes bestand. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183. Im Streitfall waren sich zur Überzeugung des FG der Bauunternehmer und die Kläger bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags über den späteren Abschluß des Gebäudeerrichtungsvertrags dem Grunde nach einig.
Das FG konnte daher ausgehend und im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats die Klage abweisen.
2. Soweit die Kläger als Zulassungsgrund grundsätzlich Bedeutung der Rechtssache i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend machen, genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift ,,dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger stellen keine konkrete Rechtsfrage heraus, an deren Klärung ein allgemeines Interesse bestehen könnte. Sie tragen insoweit sinngemäß im wesentlichen nur vor, den vom FG zitierten BFH-Entscheidungen habe ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Dadurch wird keine abstrakte Rechtsfrage herausgestellt, sondern allenfalls behauptet, das FG habe im Streitfall sachlich falsch entschieden.
3. Auch soweit die Kläger einen Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO als Zulassungsgrund geltend machen, entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Verfahrensmängel müssen in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensverstoß, auf dem die Entscheidung des FG beruhen soll, schlüssig ergibt. Die Kläger rügen sinngemäß einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO. Diese Rüge erfordert eine genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Darzutun ist darüber hinaus, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Kläger erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Hat der Beteiligte - wie im Streitfall - selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, muß er darüber hinaus dartun, warum sich dem Gericht eine Beweiserhebung gleichwohl auf der Grundlage von dessen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdefrist nicht. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt, warum sich die unterlassene Beweisaufnahme auch ohne Antragstellung dem Gericht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 417752 |
BFH/NV 1992, 266 |