Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung einer wirksamen Erledigungserklärung
Leitsatz (NV)
Die Erledigungserklärung des Klägers bezüglich eines AdV-Verfahrens vor dem BFH hat keine Wirkung, wenn der Kläger für den AdV-Antrag bezüglich des Revisionsverfahrens beim BFH die Zugangsvoraussetzungen des Art. 3 § 7 VGFGEntlG nicht eingehalten hat. Der AdV-Antrag war unzulässig, wenn der Kläger zuvor beim FA keinen AdV-Antrag hinsichtlich der Dauer des Revisionsverfahrens gestellt oder das FA (vorher) nicht zu erkennen gegeben hatte, es werde die Vollziehung nicht aussetzen.
Normenkette
FGO § 138; VGFGEntlG Art. 3 § 7
Fundstellen
Haufe-Index 416178 |
BFH/NV 1990, 180 |
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