Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Änderung gerichtlicher Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Die Änderung gerichtlicher Erkenntnisse auf eine ,,Gegenvorstellung" ist nicht nur bei Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen, sondern auch bei unanfechtbaren Beschlüssen des Beschwerdegerichts, die aufgrund einer befristeten Beschwerde ergangen sind (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1990 VIII S 8-10/90, BFH/NV 1991, 463) unzulässig.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 567
Tatbestand
Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Juli 1992 die im Namen der Kläger erhobene Beschwerde wegen Akteneinsicht als Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten behandelt, sie als unbegründet zurückgewiesen und dem Prozeßbevollmächtigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat gegen diesen Beschluß Gegenvorstellung erhoben und begehrt, ihn dahingehend abzuändern, daß Beschwerdeführer die Kläger sind und sich die Kostenentscheidung gegen sie richtet. Er trägt vor, er habe die Beschwerde namens und in Vollmacht der Kläger erhoben. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) durchgeführte Antragsauslegung als von ihm kraft eigenen Rechts erhobene Beschwerde sei unzulässig; vor einer Umdeutung hätte es der Gewährung des rechtlichen Gehörs bedurft.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Die Finanzgerichtsordnung sieht - wie auch die anderen Verfahrensgesetze - den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht vor. Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine Gegenvorstellung in bestimmten Ausnahmefällen zu einer Änderung formell rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen führen kann (vgl. z.B. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., Vorbem.III.2. Vor § 567 m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist stets, daß das Gericht rechtlich zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 1979 VII R 79-80/78, BFHE 128, 32, BStBl II 1979, 574, und vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392). An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur bei gerichtlichen Entscheidungen, die in materieller Rechtskraft erwachsen, sondern auch bei unanfechtbaren Beschlüssen des Beschwerdegerichts, die aufgrund einer befristeten Beschwerde ergangen sind (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1990 VIII S 8-10/90, BFH/NV 1991, 463). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine Gegenvorstellung in diesen Fällen ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 22.Oktober 1986 II B 144/86, BFH/NV 1987, 378). Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen offensichtlich nicht vor. Insbesondere beruht die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 13. Juli 1992 nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Prozeßbevollmächtigte hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, seine Rechtsauffassung zur Gewährung der Akteneinsicht darzulegen. Der Senat hat sein Vorbringen bei der Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, wer Rechtsmittelführer ist.
Im übrigen läßt sich der Gegenvorstellung nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art über die hinaus, die der Senat entsprechend dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten bereits berücksichtigt hat, dieser noch hätte vortragen wollen.
Fundstellen
Haufe-Index 423188 |
BFH/NV 1993, 485 |