Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge der Nichtberücksichtigung des Akteninhalts; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung schon geklärter Rechtsfragen
Leitsatz (NV)
- Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht vom ihm entgegengenommenes Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Wird gerügt, das FG habe aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt, gehört zu einer schlüssigen Rüge einer Gehörsverletzung die Angabe, aus welchen konkreten Anhaltspunkten sich ergeben soll, dass das FG die betreffenden Tatsachen bei seiner Entscheidungsfindung nicht in seine Würdigung einbezogen hat (st. Rspr.).
- Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen einer Rechtsfrage geltend gemacht, die der BFH bereits geklärt hat, so ist genau anzugeben, welche vom BFH bisher nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte in dem künftigen Revisionsverfahren noch zu prüfen sind. Mit dem bloßen Hinweis auf eine abweichende Rechtsansicht eines Instanzgerichts kann in einem solchen Fall die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
Streitig sind vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) für die Jahre 1992, 1993 und 1994 erlassene Abrechnungsbescheide über vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geleistete Einkommensteuervorauszahlungen. Der Kläger war in den Streitjahren verheiratet. Er war bis 1991 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt worden. Aufgrund dieser Veranlagung waren gegen die Eheleute Steuervorauszahlungen festgesetzt worden, die teils durch Zahlung mittels Banküberweisung, teils durch Umbuchung von Umsatzsteuerguthaben des Klägers beglichen wurden.
Für die vorgenannten Streitjahre wurden die Eheleute, die sich 1994 getrennt haben, aufgrund 1995 abgegebener entsprechender Erklärungen vom FA getrennt veranlagt. Dabei ergaben sich für den Kläger erheblich höhere Steuerbeträge als für seine Ehefrau. Mit den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheiden hat das FA die geleisteten Vorauszahlungen hälftig auf den Kläger und die Ehefrau aufgeteilt und ―unter Berücksichtigung der jeweils zu deren Lasten einbehaltenen Lohnabzugsbeträge sowie anzurechnender Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer― für beide und alle drei Jahre eine verbleibende Steuerschuld in unterschiedlicher Höhe berechnet.
Die gegen diese Bescheide erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Vorauszahlungen seien nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes hälftig auf die Steuerschulden des Klägers und auf die seiner Ehefrau anzurechnen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der ein Verfahrensmangel gerügt und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) sind nicht schlüssig bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, dass er vorgetragen habe, an seine Ehefrau sei vom FA ein Betrag von … DM aus Geldmitteln heraus erstattet worden, die er an das FA geleistet habe. Dieser Sachverhalt sei unstreitig. Er sei jedoch weder im Tatbestand des Urteils festgestellt, noch vom FG rechtlich gewürdigt worden, obwohl selbst aus dessen ―vom Kläger für unzutreffend gehaltener― rechtlicher Sicht dazu Anlass bestanden habe. Denn selbst wenn die Vorauszahlungen nach Kopfteilen aufzuteilen seien, komme eine Steuererstattung erst in Betracht, wenn die Steuerverpflichtung beider Ehepartner vollständig beglichen ist.
Bei sinnentsprechender Würdigung der Beschwerdeschrift ist diese ―verfahrensrechtlich nicht substantiierte― Rüge dahin zu verstehen, dass der Kläger geltend machen will, das FG habe aus den Akten ersichtlichen, unzweifelhaften und rechtserheblichen Sachverhalt bei seiner Entscheidung nicht gewürdigt und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Zu einer schlüssigen Rüge einer solchen Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung des Akteninhalts gehört jedoch insbesondere die in der Beschwerdeschrift nicht enthaltene Angabe, aus welchen konkreten Anhaltspunkten sich ergeben soll, dass das FG die betreffenden Tatsachen bei seiner Entscheidungsfindung nicht in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht vom ihm entgegengenommenes Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. u.a. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. Juni 1996 X B 157/95, BFH/NV 1996, 919; vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
Die vom Kläger erhobene Rüge ist darüber hinaus unschlüssig, weil die angebliche Erstattung eines Betrages von … DM an die Ehefrau des Klägers nicht Gegenstand der angefochtenen Abrechnungsbescheide ist. In diesen hat das FA vielmehr lediglich ―nach Ansicht des FG zutreffend― entschieden, dass die auf die Vorauszahlungsschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen nach Festsetzung der Einkommensteuer hälftig zugunsten beider Eheleute zu verrechnen sind. Diese Entscheidung wäre aus der rechtlichen Sicht des FG auch dann als rechtmäßig zu bestätigen gewesen, wenn das FA darüber hinaus den angeblich ―zu einem vom Kläger nicht benannten Zeitpunkt― an das FA gezahlten Betrag von … DM an die Ehefrau des Klägers erstattet haben sollte. Das FG hatte mithin keinerlei Anlass, darauf einzugehen, ob es dem diesbezüglichen, angeblich unstreitigen Vorbringen des Klägers Glauben schenkt und welche rechtlichen Folgerungen es daraus zieht, ob es insbesondere eine Verrechnung dieses angeblich an die Ehefrau des Klägers ausgezahlten Betrages auf die in den angefochtenen Bescheiden ausgewiesene verbleibende Steuerschuld des Klägers für gerechtfertigt halten würde.
2. Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der Rechtssache zunächst deshalb bei, weil der BFH noch nicht entschieden habe, ob nach gemäß dem Pro-Kopf-Prinzip vorgenommenen Anrechnungen von Vorauszahlungen verbleibende Überschüsse an einen Ehepartner ausgekehrt werden dürfen, wenn zu Lasten des anderen noch eine Steuerschuld bestehe. Mit diesem Vorbringen ist jedoch der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig dargelegt, weil das FG nicht festgestellt hat und die angefochtenen Bescheide dazu auch nichts ergeben, dass der vorgenannte Betrag von … DM an die Ehefrau des Klägers ausgezahlt worden ist, statt dass das FA ihn auf die Steuerschuld des Klägers verrechnet hat. Dass eine solche Feststellung vom FG getroffen worden ist, behauptet die Beschwerde selbst nicht; es ist folglich unschlüssig, wenn sie sinngemäß annimmt, dass sich in dem angestrebten Revisionsverfahren die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage hinsichtlich der Auszahlung eines Überschusses an einen der Ehegatten stellen könnte.
3. Ebenso wenig reicht, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des FG Hamburg vom 18. Juni 1998 V 171/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1998, 1499) aus, das abweichend von der BFH-Rechtsprechung entschieden habe, dass geleistete Vorauszahlungen bei getrennt lebenden Ehegatten nur in dem Verhältnis auf die jeweiligen Steuerschulden anzurechnen seien, welches sich durch eine Gegenüberstellung der Steuerschulden bei einer Einzelveranlagung ergeben würde. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wegen einer Rechtsfrage geltend gemacht, die der BFH bereits geklärt hat, so ist genau anzugeben, welche vom BFH bisher nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte in dem künftigen Revisionsverfahren noch zu prüfen sind. Mit dem bloßen Hinweis auf eine abweichende Rechtsansicht eines Instanzgerichts kann in einem solchen Fall die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden. Das gilt umso mehr, wenn ―wie hier― diese Instanzentscheidung lediglich auf die rechtlich ungenügende Begründung gestützt ist, der BFH wende ein zu "grobes Raster" an und seine Entscheidung sei im Ergebnis "ungerecht".
Fundstellen
Haufe-Index 585712 |
BFH/NV 2001, 917 |