Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abhängigkeit der Kostenzahlungspflicht von einer vorherigen Information
Leitsatz (NV)
1. Die Kostenzahlungspflicht des Gerichtskostenschuldners ist nicht davon abhängig, daß er vorher auf die Kostenpflicht hingewiesen worden ist.
2. Sind in der Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben worden, haftet der Kostenschuldner als Gesamtschuldner nur für die Hälfte der Gerichtskosten.
Normenkette
GKG § 54 Nr. 1, § 59; FGO § 136 Abs. 1
Tatbestand
Nachdem auf die Revision des Finanzamts (FA) die Vorentscheidung in dem Rechtsstreit der Erinnerungsführerin und deren Ehemann gegen das FA aufgehoben, die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten übertragen worden war, entschied das FG durch unanfechtbaren Beschluß, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben würden. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) forderte daraufhin von der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von . . . DM; und zwar die Hälfte der Gebühren für das Verfahren im allgemeinen und für einen Vorbescheid nach einem Streitwert von . . . DM.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Die Erinnerungsführerin ist durch die Kostenentscheidung des FG nach § 54 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Kostenschuldnerin geworden. Nach § 136 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fallen ihr aufgrund dieser Kostenentscheidung die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last, für die sie nach § 59 GKG als Gesamtschuldnerin haftet (vgl. Beschluß des BFH vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die danach von der Erinnerungsführerin geschuldeten Gerichtskosten falsch angesetzt worden sind. Auch die Erinnerungsführerin hat das nicht geltend gemacht. Für ihre Kostenzahlungspflicht ist ohne Bedeutung, ob sie von ihrem Prozeßbevollmächtigten oder dem Nachlaßverwalter über die Kosten informiert worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 416296 |
BFH/NV 1989, 721 |
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