Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung des BFH ist unzulässig, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, daß nur unrichtige Rechtsanwendung im Streitfall geltend gemacht wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Begründung der Beschwerde aus der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ein abstrakter Rechtssatz oder ein rechtlicher Obersatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der genau bezeichneten Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder mindestens doch in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluß vom 28. Juni 1989 II B 60/89, BFH/NV 1989, 804).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hat keinen bestimmten Rechtssatz aus der Entscheidung des FG bezeichnet, der von dem herangezogenen Rechtssatz aus dem Urteil des BFH vom 19. November 1985 VIII R 25/85 (BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520) in Verbindung mit dem Urteil des BFH vom 22. Juni 1971 VIII R 23/65 (BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749) abweicht.
Der Hinweis des FA, daß der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) entgegen der Auffassung des FG den Umsatzsteuerveranlagungen für 1974 und 1975 keinen Vertrauenstatbestand habe entnehmen dürfen (Seite 3, 2. Absatz der Beschwerdeschrift), erfüllt diese Anforderungen nicht. Damit wird lediglich eine - im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nicht beachtliche - unrichtige Entscheidung des FG im Einzelfall geltend gemacht. Das gleiche gilt für die Darlegung, das FG habe ein für den Kläger vertrauensbegründendes Verhalten des FA nicht in der Mitwirkung der Oberfinanzdirektion sehen dürfen (Seite 3, 3. Absatz der Beschwerdefrist). Denn das FA gibt mit den anschließenden Ausführungen, nach denen das FG diese Rechtsfolge verkannt habe, selbst zu erkennen, daß nur eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall vorliegen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 423025 |
BFH/NV 1990, 717 |