Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenz; Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
1. Die Benennung einer (oder mehrerer) Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- und die Behauptung, das FG sei hiervon inhaltlich abgewichen, genügt zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz nicht.
2. Läßt sich die vom FG angenommene Rechtsfolge -- nach Auffassung des Klägers -- nicht nachvollziehbar aus dem mitgeteilten Sachverhalt ableiten, so liegt darin kein Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern ggfs. ein materiell-rechtlicher Fehler der Entscheidung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch einen Verfahrensfehler (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise gerügt haben.
1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Abweichung (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muß der Kläger außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung(en) des Bundesfinanzhofs (BFH) einen abstrakten Rechtssatz herausarbeiten, den das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der von einem ebenfalls entscheidungserheblichen Rechtssatz der angeführten BFH-Entscheidung(en) abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen danach abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 19. Oktober 1995 XI B 28/95, BFH/NV 1996, 339). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Kläger haben lediglich zwei Entscheidungen des BFH benannt, von denen das Finanzgericht (FG) inhaltlich abgewichen sein soll und sich darauf beschränkt, vorzutragen, das FG weiche bezüglich des Umfangs der gewerblichen Einkünfte und zum Umfang des notwendigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens von diesen Entscheidungen ab, ohne einen entsprechenden vom FG aufgestellten Rechtssatz hierzu zu benennen. Die darin liegende Rüge, das FG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung fehlerhaft angewendet, genügt zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1994 VIII B 117/93, BFH/NV 1995, 509).
Im übrigen ist die behauptete Abweichung des FG-Urteils von den angezogenen BFH- Entscheidungen vom 23. Januar 1991 X R 47/87 (BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405) und vom 17. November 1992 VIII R 36/91 (BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233) nicht gegeben. Das FG-Urteil legt vielmehr die in beiden BFH-Entscheidungen aufgelisteten Merkmale für die Annahme der sachlichen Verflechtung und des Umfangs des notwendigen Betriebsvermögens der Besitzgesellschaft bei der Verpachtung von Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an eine personenidentische GmbH seiner Entscheidung zugrunde, ohne selbst einen hierzu widersprüchlichen Rechtssatz aufzustellen. Sollte das FG -- wie die Kläger meinen -- funktionell mit dem Betrieb nicht zusammenhängende Nutzungen von der betrieblichen Nutzung nicht zutreffend abgegrenzt haben (vgl. BFHE 169, 389, BStBl II 1993, 233 unter 3. der Gründe), liegt darin keine Abweichung von der genannten BFH-Entscheidung, sondern allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 17, und Beschluß des BFH vom 6. April 1995, VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137).
2. Ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet.
Die Beschwerde beruft sich auf einen Verfahrensmangel, trägt einen solchen jedoch nicht schlüssig vor. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers des FG begehrt (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so ist der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und darzulegen, daß das angefochtene Urteil -- nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG -- auf ihm beruhen kann, d. h., daß das Urteil ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. November 1991 II B 71/91, BFH/NV 1992, 261, und vom 31. Oktober 1996 VIII B 58/96, BFH/NV 1997, 417).
Der sinngemäße Vortrag der Kläger, es lägen keine Tatsachen vor, die den vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt und damit das gefundene Ergebnis rechtfertigen würden, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzutun. Dieses Vorbringen läßt weder erkennen, welcher Verfahrensfehler dem FG unterlaufen sein soll, noch inwiefern eine vom FG zu Unrecht unterlassene Verfahrenshandlung zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Die Beschwerdeschrift legt weder dar, daß den Klägern das rechtliche Gehör (§96 Abs. 2 FGO) versagt worden sei, noch rügt sie in einer den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhaltes (§76 Abs. 1 FGO, vgl. dazu BFH- Beschluß vom 4. Februar 1991 V B 94/89, BFH/NV 1992, 668) oder einen Verstoß gegen das Gebot der Entscheidung, das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§96 Abs. 1 Satz 1 FGO; zu den Anforderungen an diese Verfahrensrügen siehe BFH-Urteil vom 23. April 1996 VII R 110/95, BFH/NV 1996, 830).
Läßt sich die vom FG angenommene Rechtsfolge -- nach Auffassung der Kläger -- nicht nachvollziehbar aus dem mitgeteilten Sachverhalt ableiten, so liegt kein Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern lediglich ein materiell-rechtlicher Fehler vor (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., §115 Anm. 27, m. w. N.).
Mit dem Vortrag, die Vorinstanz habe bei ihrer Entscheidung materielles Recht verletzt, wird jedoch ein Revisionsgrund i. S. des §115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargetan (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO, ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 27. April 1995 VIII B 122/94, BFH/NV 1995, 1075).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 67089 |
BFH/NV 1998, 974 |