Entscheidungsstichwort (Thema)
Auftreten vor dem Bundesfinanzhof: Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
Eine Steuerberatungsgesellschaft darf vor dem Bundesfinanzhof nicht auftreten. Ist ein Steuerberater auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, muß er deutlich zum Ausdruck bringen, daß er in seiner Eigenschaft als Steuerberater auftritt. Dem genügt nicht, wenn zwar die Vollmacht auf den Steuerberater lautet, aber die Briefbogen der Steuerberatungsgesellschaft benutzt werden.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt. Der Kopf der Briefbögen, auf denen sich die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung befindet, lautet: ,,G Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft". Im Text der Revisionsschrift heißt es: ,,Revision des Herrn B . . . vertreten durch den Steuerberater A. G, Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma G Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft . . .". Unterschrieben ist die Revisionsschrift mit ,,G". Die eingereichte Vollmacht lautet auf ,,A. G".
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1978, 420; ferner BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 2. August 1979 V R 58/76, BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699, und vom 13. November 1984 VIII R 379/83 und VIII S 5/84 - nicht veröffentlicht -).
Im Streitfall ist die Revision von der Firma G Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft und nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden. Das ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Briefbogens der ,,G Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft", auf dem die Revisionsschrift geschrieben worden ist. Etwas anderes kann nicht daraus geschlossen werden, daß die in der Revisionsschrift enthaltene Revisionsbegründung in der ,,Ich-Form" abgefaßt wurde; denn diese Form bezieht sich auf die Unterschrift unter der Revisionsbegründung. Diese lautet ,,G". Zwar befindet sich - anders als in dem durch den Beschluß vom 13. November 1984 VIII R 379/83 (N. V.) entschiedenen Fall - im Streitfall neben der Unterschrift des Steuerberaters ,,G" unter der Revisionsschrift kein Stempelabdruck der ,,G Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft". Trotzdem kommt durch die Verbindung dieser Unterschrift mit dem verwendeten Geschäftsbogen der GmbH zum Ausdruck, daß der Steuerberater G die Revisionsbegründung als vertretungsberechtigter Gesellschafter der GmbH und nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater unterschrieben hat.
An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in der Revisionsbegründung der Hinweis enthalten ist, der Kläger werde durch den Steuerberater A. G vertreten; denn dieser Hinweis ist nicht geeignet, die GmbH als die die Revision einlegende Person durch den Steuerberater G zu ersetzen. Im Gegenteil, die hinter die Worte ,,. . . vertreten durch den Steuerberater A. G" angefügten Worte: ,,,Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma G Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft" sprechen dafür, daß der Steuerberater bei der Revisionseinlegung nicht im eigenen Namen, sondern als Geschäftsführer der GmbH handelte.
Auch aus der Tatsache, daß die vorgelegte Vollmacht auf den Steuerberater G lautet, kann nichts anderes gefolgert werden, denn die Vollmacht als solche sagt nichts darüber aus, wer die Revision eingelegt hat. Aus ihr kann lediglich entnommen werden, ob derjenige, der die Revision eingelegt hat, auch dazu bevollmächtigt war.
Der Senat braucht den Großen Senat nicht anzurufen; denn die hier getroffene Entscheidung weicht nicht von den Beschlüssen in BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121, in BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99, in BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699, vom 27. November 1978 I R 56/76 (BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173) und vom 29. April 1981 I R 24/81 (BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 65) ab. Diese Beschlüsse betreffen andere Sachverhalte. Aus der Begründung dieser Beschlüsse ergibt sich nichts, was mit der hier getroffenen Entscheidung in Widerspruch stehen würde.
Fundstellen
Haufe-Index 414023 |
BFH/NV 1986, 38 |