Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung der Erfolgsaussichten einer zukünftigen Revision im NZB-Verfahren; Verbindlichkeit von Zusagen
Leitsatz (NV)
1. Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensverstößen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zugelassen werden soll, sind die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen.
2. An die Zusage, einen Sachverhalt bei der Veranlagung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen, ist die Finanzbehörde nach Treu und Glauben nur gebunden, wenn sie vor der Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts gegeben wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 204 ff.
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis Ende Februar 1986 als selbständiger . . . vertreter tätig. In den Streitjahren (1984 bis 1985) erhielt er Ausgleichszahlungen gemäß § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB) von . . . DM (1984) und . . . DM (1985).
Vor der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung für die Streitjahre - nämlich im Jahre 1986 - äußerte die beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) als Sachbearbeiterin tätige Frau X in einem Gespräch mit dem Kläger, daß die Ausgleichszahlungen nicht der Gewerbesteuer unterlägen. Demgemäß gab der Kläger die von ihm bezogenen Ausgleichszahlungen nur in seinen Einkommensteuererklärungen, nicht aber in seinen Gewerbesteuererklärungen als Einkünfte (Gewerbeerträge) für die Streitjahre an.
Das FA veranlagte den Kläger erklärungsgemäß, setzte die Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) fest. Bei einer im Jahre 1988 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, daß die Ausgleichszahlungen als Gewerbeerträge zu erfassen seien. Auf dieser Grundlage erließ das FA Änderungsbescheide über die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre.
Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe aus dem gesamten Verhalten des FA geschlossen, daß die Ausgleichszahlungen gewerbesteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Dies habe ihm die für seine Veranlagung zuständige Frau X zumindest einmal vor Abgabe der Steuererklärungen im Jahre 1986 zugesagt. Demgemäß seien auch die Gewerbesteuermeßbescheide zunächst ohne Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen ergangen. Im Hinblick auf das Verhalten des FA haber er sich zu umfangreichen finanziellen Transaktionen verleiten lassen; so habe er im Jahre 1987 eine . . . beteiligung in Höhe von 9000 DM erworben.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, Ausgleichsansprüche seien gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewerbeertrag zuzurechnen (Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188). Das FA habe dem Kläger die Steuerfreiheit der Ausgleichszahlungen nicht rechtsverbindlich zugesagt. Nach der Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf das Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274) seien Zusagen der Finanzverwaltung grundsätzlich nur bindend, wenn sie schriftlich erteilt würden. Einer mündlichen Auskunft komme Bindungswirkung nur dann zu, wenn der Sachverhalt zweifelsfrei feststehe und der die Auskunft erteilende Beamte für die Veranlagung zuständig sei. Im Streitfall sei nicht erkennbar, daß die vom Kläger benannte Sachbearbeiterin Frau X eine Auskunft mit Bindungswirkung erteilt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß sie lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung abgegeben habe. Auch der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei sich im klaren darüber, daß die damalige Auskunft der Frau X nicht die Voraussetzungen erfüllt habe, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an eine Auskunft mit Bindungswirkung stelle. Aus diesem Grunde sei es auch nicht notwendig gewesen, Frau X als Zeugin zu vernehmen. - Schließlich lasse sich auch aus den Gesamtumständen keine verbindliche Meinungsäußerung des FA zur Gewerbesteuerfreiheit der Ausgleichsansprüche herleiten. Der Kläger habe vielmehr davon ausgehen müssen, daß die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO 1977) stehenden Gewerbesteuermeßbescheide nicht ohne weitere Änderungen aufrechterhalten blieben.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, daß die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) zugelassen werden müsse. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, inwieweit der Grundsatz von Treu und Glauben unter den gegebenen Umständen einer Änderung der Steuerbescheide nach § 164 Abs. 2 AO 1977 entgegengestanden habe. Das angefochtene FG-Urteil stelle insoweit lediglich auf die formalen Voraussetzungen für eine verbindliche Auskunft ab. Auf die vielen Einzelsachverhalte, die im Streitfall zu einer Bindungswirkung nach Treu und Glauben geführt hätten, gehe es jedoch nicht ein. Für die Steuerpflichtigen sei es aber von erheblicher Bedeutung zu wissen, ob die Verwaltung wirklich nur an schriftliche und als verbindlich bezeichnete Auskünfte gebunden sei oder ob sie sich auch allgemein auf Aussagen von Beamten verlassen könnten, die den Anschein erweckten, zu entsprechenden Auskünften berechtigt zu sein. - Aus einem Aufsatz von Meyding / Bühler (Deutsches Steuerrecht - DStR - 1991, 488) sei zu entnehmen, daß die Praxis der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sei. Hier müsse eine grundsätzliche Klärung herbeigeführt werden. - Die Revision sei auch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Das FG habe den Antrag, Frau X als Zeugin zu vernehmen, abgelehnt. Es habe unterstellt, daß Frau X lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung abgegeben habe. Er - der Kläger - habe jedoch das Gegenteil einer solchen Unterstellung vorgetragen. Im Rahmen der Zeugenvernehmung hätte auch geklärt werden müssen, warum Frau X ihre Auskunft unter Heranziehung der Steuerakte erteilt habe und warum sie in dem Gespräch mit dem Kläger geäußert habe, daß diese Auskunft nach Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten erteilt werde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde unzulässig, da den Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift insoweit nicht genügt ist.
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ,,dargelegt" werden. Das ,,Darlegen" erfordert substantielle Angaben darüber, weshalb die zu der Rechtsfrage zu treffende (Revisions-)Entscheidung aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt.
Hat der BFH über einen Sachverhalt der streitigen Art bisher noch nicht entschieden, so muß der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist und wieweit sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 115 FGO Tz. 56). Hierzu ist es im allgemeinen erforderlich, daß der Beschwerdeführer mehrere die Streitfrage betreffende Entscheidungen der Finanzgerichte und (oder) einschlägige Schrifttumsstellen einander gegenüberstellt. Dagegen genügen nur allgemein gehaltene Hinweise auf die unterschiedlichen Rechtsanwendungspraktiken ,,in den einzelnen Bundesländern" zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht.
Die Ausführungen des Klägers reichen hiernach nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Zwar läßt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, welche Frage der Kläger als grundsätzlich ansieht; es geht ihm offensichtlich um die Frage, ob auch die Rechtsauskunft eines unzuständigen, aber mit dem Anschein der Auskunftsberechtigung versehenen Beamten die Finanzverwaltung nach Treu und Glauben binden kann. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit hat der Kläger aber lediglich formelhaft vorgetragen, daß diese Frage für die Steuerpflichtigen von erheblicher Bedeutung sei. Daß die Frage umstritten ist, kann der Begründung nicht entnommen werden. Auch der vom Kläger zitierte Aufsatz von Meyding / Bühler in DStR 1991, 488 ff., gibt hierfür nichts her.
2. Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt werden.
a) Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeschrift insoweit den Anforderungen genügt, die § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Im Falle einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen in der Beschwerdeschrift die Verfahrensmängel ,,bezeichnet" werden. Hierzu sind die Tatsachen einzeln aufzuführen, die den Mangel ergeben sollen. Es ist weiter darzutun, daß das finanzgerichtliche Urteil auf diesem Mangel beruht. Es muß somit die Möglichkeit aufgezeigt werden, daß das FG ohne diesen Verfahrensmangel anders entschieden hätte; dabei ist von der Rechtsauffassung des FG auszugehen.
Wird - wie im Streitfall - ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen gerügt, so sind im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel sowie die Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen aufgeführt sind, genau zu bezeichnen. Es ist ferner darzulegen, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, sowie schließlich, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574).
Ob die Beschwerdebegründung des Klägers diesen Anforderungen in allem gerecht wird, kann offenbleiben. Denn die Revision kann - selbst wenn der gerügte Verfahrensverstoß mangelnder Sachaufklärung vorgelegen haben sollte - nicht zugelassen werden.
b) Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensverstößen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zugelassen werden soll, sind nach Auffassung des Senats in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen (Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 35; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1989 V B 50/87, BFH/NV 1990, 107, und vom 10. Februar 1992 X B 104/91, nicht veröffentlicht - NV -). Es liegt im Interesse der Prozeßökonomie, keine Revision wegen Verfahrensverstößen zuzulassen, wenn von vornherein feststeht, daß die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben kann, weil sich das FG-Urteil trotz einer ,,Verletzung des bestehenden Rechts aus anderen Gründen als richtig darstellt" (vgl. § 126 Abs. 4 FGO).
Da die Erheblichkeit eines Verfahrensmangels anhand der Rechtsauffassung des FG zu beurteilen ist und es dabei nicht darauf ankommt, ob der für diese Prüfung maßgebende Rechtsstandpunkt des FG zutreffend ist (Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 34), kann eine Prüfung angezeigt sein, ob sich das FG-Urteil trotz des Verfahrensmangels ,,aus anderen Gründen" als richtig erweist; bei dieser Prüfung ist ausschließlich von der Rechtsauffassung der Revisionsinstanz auszugehen.
c) Im Streitfall könnte eine etwaige Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Entscheidung des FG - unabhängig von der dort vertretenen Rechtsauffassung - im Ergebnis als zutreffend erweist.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274), der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 24. Juni 1987 IV A 5 - S 0430 - 9/87, BStBl I 1987, 474, und vom 21. Februar 1990 IV A 5 - S 0430 - 4/90, BStBl I 1990, 146) kann ein FA zwar nach Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen Sachverhalt bei der Veranlagung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Zusage für das FA bindend ist, sind im einzelnen in dem BFH-Urteil vom 4. August 1961 VI 269/60 S (BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562) aufgeführt. Danach ist u. a. erforderlich, daß die Zusage vor Verwirklichung des zu beurteilenden Sachverhalts gegeben wird und ursächlich für die Sachverhaltsverwirklichung gewesen ist (vgl. hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520). Bezieht sich dagegen - wie im Streitfall - eine Erklärung des FA auf die Beurteilung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts, so kann das nur die Bedeutung einer Meinungsäußerung (Auskunft) des FA haben; an eine solche Äußerung ist das FA nicht gebunden (BFH in BFHE 146, 32, BStBl II 1986, 520).
Der Sachverhalt, auf den es für die Besteuerung im Streitfall ankommt, ist die Zahlung der Ausgleichsbeträge (§ 89 b HGB). Diese Auszahlung war bereits abgeschlossen, als der Kläger (bzw. dessen Steuerberater) beim FA anfragte, ob die Ausgleichszahlungen der Gewerbesteuer unterlägen. Die von der Sachbearbeiterin Frau X hierauf abgegebene Erklärung konnte unter diesen Umständen nur noch den Charakter einer unverbindlichen Auskunft haben. Bei dieser Sachlage hätte eine etwaige Revision des Klägers mit dem Ziel, die Erklärung der Frau X nach Treu und Glauben als eine verbindliche Zusage erscheinen zu lassen, keinen Erfolg haben können, selbst wenn die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung - bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des FG - begründet gewesen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 418562 |
BFH/NV 1992, 722 |