Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen; außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit grundsätzlich nicht mehr statthaft
Normenkette
FGO § 128 Abs. 2; ZPO § 321a
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat am 8. Juli 2005 im Verfahren …, in dem es die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Einkommensteueränderungsbescheide für 1984 bis 1986 zu überprüfen hat, einen Beweisbeschluss erlassen und zur mündlichen Verhandlung geladen. Hiergegen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --fristgerecht-- Beschwerde eingelegt. Sie rügt, die Beweisaufnahme und die Ladung zur mündlichen Verhandlung stellten eine gravierende Verletzung der Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 des Grundgesetzes dar und missachteten § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).
Sie beantragt festzustellen, dass kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, § 173 Abs. 2 AO 1977 mangels Einleitung eines Strafverfahrens ein absolutes Prozesshindernis sei und falls Steuerstraftaten vorgelegen haben sollten, diese zwischenzeitlich "absolut verjährt" seien.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde gegen die Ladung zur mündlichen Verhandlung und den Beweisbeschluss ist unzulässig. Gegen diese ist kein Rechtsmittel gegeben.
1. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können prozessleitende Verfügungen, wie Ladungen zur mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372, m.w.N.; vom 5. März 2001 III B 119/00, BFH/NV 2001, 1036) und Beweisbeschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit dem In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905, m.w.N.). Ob hiervon Ausnahmen zuzulassen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; in BFH/NV 2005, 905; vom 9. Februar 2005 X B 178/04, juris Nr.: STRE200550265), kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung und der Erlass eines Beweisbeschlusses bei ungeklärter Sachlage gehören zu den dem FG obliegenden Pflichten (§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 FGO).
3. Ein dem Antrag der Klägerin entsprechendes Rechtsmittelverfahren zur Feststellung von --behaupteten-- Verfahrensfehlern, Tatbestand und Rechtsfolge von Änderungsnormen (hier: § 173 AO 1977) oder einer Festsetzungsverjährung sieht die FGO nicht vor. Über diese Fragen kann vom BFH erst entschieden werden, wenn das Urteil des FG ergangen ist und die Revision zugelassen wird.
Fundstellen