Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Darlegung entscheidungserheblicher grundsätzlicher Fragen
Leitsatz (NV)
Hat das FG auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts den Vorsteuerabzug aus der Herstellung eines Wohngebäudes mit der Begründung abgelehnt, die Wohnungen würden nicht vom Leistungsempfänger zur Ausführung von Umsätzen verwendet, wird durch den bloßen Beschwerdevortrag, die Auffassung des FG, für den Vorsteuerabzug sei auf die tatsächliche Erstverwendung abzustellen, stehe im Widerspruch zum EuGH-Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95 (Ghent Coal Terminal NV, DStRE 1998, 528), die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht ersichtlich.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 15
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete auf ihrem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen. Das Gebäude wurde zum 1. April 1991 bezugsfertig. Vier Wohnungen wurden ab 1. April bzw. 1. Mai 1991 über ein amerikanisches Wohnungsamt an Mitglieder der US- Streitkräfte vermietet. In den Umsatzsteuererklärungen für 1990 und 1991 machte die Klägerin anteilig den Vorsteuerabzug aus den Gebäudeherstellungskosten für diese vier Wohnungen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte die Steuer erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Nachdem eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergeben hatte, daß in den vier Mietverträgen der Ehemann der Klägerin als Vermieter bezeichnet war, dieser unterzeichnet hatte und Empfänger der Mietzahlungen (per Scheck, auf ihn lautend) war, versagte das FA mit Änderungsbescheiden den Vorsteuerabzug und setzte die Umsatzsteuer für 1990 und 1991 jeweils auf 0 DM fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Vorsteuerabzug aus Gebäudeherstellung werde zwar nicht gemäß §15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (UStG) durch eine steuerfreie Vermietung der Wohnungen nach Art. III Nr. 1 a des Offshore-Steuerabkommens (vgl. §26 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. §15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) ausgeschlossen. Die Klägerin sei aber hinsichtlich der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nur dann abzugsberechtigt, wenn sie die bezogene Leistung -- das Gebäude -- durch Vermietung zur Ausführung der Umsätze verwende. Das sei nicht der Fall. Der Ehemann sei insoweit nach außen eindeutig als Vermieter aufgetreten. Eine irrtümliche Bezeichnung des Ehemannes scheide aus. Dieser sei auch nicht als Strohmann tätig; denn die beiden anderen Mietverträge mit deutschen Endmietern habe die Klägerin im eigenen Namen geschlossen.
Das Urteil wurde der Bevollmächtigten der Klägerin am 27. März 1998 zugestellt. Mit der am 27. April 1998 eingelegten Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision mit der Begründung: "Nach einem Urteil des EuGH ... C 110/94 vom 29.2.1996 kommt es für den Vorsteuerabzug nicht auf die später erzielten Umsätze an, sondern entscheidend ist, was ernsthaft beabsichtigt ist. Mit dieser Entscheidung stimmen die Ausführungen des Finanzgerichtes nicht überein."
Das FA tritt der Beschwerde entgegen. Es hält sie -- soweit damit Abweichung von der bezeichneten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gerügt werde -- nach §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für nicht zulässig, weil diese Vorschrift auf Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts abstelle. Im übrigen fehle es an der substantiierten Darlegung des Zulassungsgrundes.
Mit einem am 10. Juli 1998 beim BFH eingegangenen Schreiben (Datum: 9. Juli 1998) macht die Klägerin geltend, die Beschwerde nicht wegen Divergenz, sondern wegen grundsätzlicher Bedeutung eingelegt zu haben. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus der Abweichung des FG-Urteils von der bezeichneten EuGH-Entscheidung. Sinngemäß macht sie dazu geltend, die Rechtsauffassung, wonach für den Vorsteuerabzug auf die tatsächliche Erstverwendung abzustellen sei, stehe im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, Recht der Internationalen Wirtschaft 1998, 245, Umsatzsteuer- Rundschau 1998, 149).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat läßt offen, ob der mit dem nachgereichten Schreiben vom 9. Juli 1998 (nach Ablauf der Begründungsfrist des §115 Abs. 3 Satz 1 FGO) ausdrücklich hervorgehobene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bereits der Beschwerdeschrift vom 27. April 1998 "mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit" (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 55) entnommen werden konnte. Selbst wenn man mit der Klägerin das nachgereichte Schreiben als Erläuterung und Vervollständigung eines rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgrundes (grundsätzliche Bedeutung) ansehen würde, fehlt es insgesamt an der hinreichend konkreten Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem zuzulassenden Revisionsverfahren klärbar wäre. Auf der Grundlage des vom FG festgestellten Sachverhalts (zu dem Verfahrensrügen nicht erhoben wurden) und der Rechtsauffassung des FG, daß der Vorsteuerabzug daran scheitere, daß die Klägerin als Empfängerin der Bauleistungen und Rechnungen mit Steuerausweis nicht Vermieterin der vier Wohnungen sei (diese also nicht i.S. von §15 UStG zur Ausführung von Leistungen verwende), macht der kurze Beschwerdevortrag nicht ersichtlich, inwieweit die angesprochene Frage der Maßgeblichkeit der "beabsichtigten Erstverwendung" entscheidungserheblich sein könnte.
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 154092 |
BFH/NV 1999, 334 |