Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberatungsgesellschaften vor dem BFH nicht vertretungsbefugt
Leitsatz (NV)
Ein Beteiligter kann sich vor dem BFH nicht von einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten lassen.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) lt. Empfangsbekenntnis am 7. Juni 1986 zugestellt.
Mit Schreiben vom 2. Juli 1986, das am 3. Juli 1986 beim FG einging, wurde gegen dieses Urteil die - vom FG zugelassene - Revision eingelegt.
Das Revisionsschreiben trägt im Briefkopf die (vorgedruckte) Bezeichnung ,,A-GmbH Steuerberatungsgesellschaft - Zweigniederlassung B". Es hat folgenden Wortlaut: ,,In Sachen X ./. Finanzamt Y wegen Aufforderung zur Buchführung legen wir hiermit in Vollmacht der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1986 ergangene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts, Az. . . ., Revision ein.
Wir beantragen, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 31. August 1986 zu verlängern.
Begründung: Das vorgenannte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. Juni 1986 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision läuft deshalb am 7. August 1986 ab. In der Zeit vom 14. Juli bis 1. August 1986 befindet sich die Praxis der Prozeßbevollmächtigten in Urlaub. Es wird lediglich ein Notdienst aufrechterhalten. Wir bitten deshalb, die Frist zur Begründung der Revision bis zum 31. August 1986 zu verlängern."
Das Schreiben enthält im Unterschriftenteil die maschinengeschriebene Bezeichnung ,,A-GmbH Steuerberatungsgesellschaft Zweigniederlassung B" und ist unterzeichnet von dem Steuerberater C.
Auf die Mitteilung der Senatsgeschäftsstelle vom 14. Juli 1986, daß gegen die Zulässigkeit der Revision Bedenken bestehen, weil sie von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegt wurde (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1981 I R 24/81, BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651), hat die Prozeßbevollmächtigte nicht geantwortet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Vor dem BFH muß sich - mit Ausnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Behörden - jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Das gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, insbesondere in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. zuletzt Beschluß in BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651). Eine gleichwohl von einer solchen Gesellschaft eingelegte Revision ist wegen Fehlens einer Prozeßhandlungsvoraussetzung (Postulationsfähigkeit) unzulässig.
Im Streitfall wird der Kläger im Revisionsverfahren von der als ,,A-GmbH" firmierenden Steuerberatungsgesellschaft vertreten. Das ergibt sich aus dem mit dem Namen dieser Gesellschaft versehenen Briefkopf des Revisionsschreibens, aus der ,,wir"-Form des Textes sowie aus der im Unterschriftenteil enthaltenen maschinengeschriebenen Bezeichnung ,,A-GmbH Steuerberatungsgesellschaft". Dieser Gesellschaft fehlt nach den obigen Ausführungen die Postulationsfähigkeit.
Eine Umdeutung der Revision in der Weise, daß sie als nicht von der A-GmbH, sondern von dem unterzeichnenden Steuerberater C stammend angesehen wird, ist unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Die Revisionsschrift bietet in dieser Hinsicht keinen Auslegungsspielraum.
Das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretung kann nach Ablauf der Revisionsfrist nicht mehr durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden (BFHE 133, 338, BStBl II 1981, 651).
Fundstellen
Haufe-Index 414762 |
BFH/NV 1988, 178 |