Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung und Ergänzung des Gerichtsprotokolls
Leitsatz (NV)
1. Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder Ablehnung der Berichtigung des Gerichtsprotokolls ist grundsätzlich unzulässig, soweit der Beteiligte eine inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt; sie ist ausnahmsweise bei schweren Verfahrensfehlern zulässig.
2. Der Antrag auf Ergänzung des Protokolls kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Normenkette
FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 3, § 164
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen 10 K 4442/00 E) |
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 bis 1996 mit Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils und der Protokollabschrift haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2003 die Ergänzung des Protokolls im Wege einer Berichtigung nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragt. Den Antrag hat zunächst der Senat mit der Begründung abgewiesen, dass er unzulässig sei, weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Anschließend hat ihn der Vorsitzende Richter als unbegründet abgewiesen, weil das Protokoll weder unrichtig noch unvollständig sei; hinsichtlich der gewünschten Ergänzungen habe keine Protokollpflicht des Gerichts bestanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist sowohl mit dem Ziel einer Protokollberichtigung als auch mit dem Ziel einer Protokollergänzung unzulässig.
Die Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden. Eine Beschwerde gegen die Berichtigung oder die Ablehnung der Berichtigung ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich nicht statthaft (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2000 IV B 3/00, BFH/NV 2001, 796). Die Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 12. Februar 1998 VII B 241/97, BFH/NV 1998, 873) liegen nicht vor; das FG hat den Berichtigungsantrag nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt, sondern sachlich geprüft. Der Beschluss kann auch vom Vorsitzenden Richter gefasst werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 16. März 2000 VIII B 24/00, BFH/NV 2000, 1124).
Der Antrag auf Ergänzung des Protokolls kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden; ein später gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1124, ständige Rechtsprechung). Der den Antrag ablehnende Beschluss ist unanfechtbar (§ 160 Abs. 4 Satz 3 ZPO i.V.m. § 94 FGO) und eine gleichwohl eingelegte Beschwerde unzulässig (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, und in BFH/NV 2000, 1124).
Fundstellen