Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Zur Zulässigkeit und Begründetheit von Gegenvorstellungen.
Normenkette
FGO § 128; ZPO § 567; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat gegen Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) betreffend Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts und Abtrennung des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 1985 und 1987 aus dem Verfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1985 bis 1987 persönlich Beschwerde eingelegt. Zudem hat er für diese Beschwerdeverfahren PKH beantragt.
Die Beschwerden hat der Senat mit Beschlüssen vom 11. Juni 1997 als unzulässig verworfen, weil der Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundes finanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen vertreten war. Die Anträge auf Gewährung von PKH hat der Senat mit Beschlüssen vom selben Tage wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Kläger nunmehr jeweils mit Schreiben vom ... 1997 und dem Antrag, sie aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Der Senat wertet diese Anträge als Gegenvorstellungen gegen die genannten Beschlüsse, über die er gemäß §73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemeinsam entscheidet.
Sie werden zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellungen XI S 24, 25/97 gegen die Beschlüsse, durch die die Beschwerdeverfahren als unzulässig verworfen wurden, sind nicht statthaft. Diese Beschlüsse sind materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.; vom 9. Mai 1996 XI S 16--23/96, BFH/NV 1996, 774; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor §115 Anm. 26, §126 Anm. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung dieser Beschlüsse allenfalls möglich wäre -- Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) -- liegen offensichtlich nicht vor. Im übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
Die Gegenvorstellungen XI S 26, 27/97 gegen die Beschlüsse, durch die die Anträge des Klägers auf Bewilligung von PKH abgelehnt wurden, sind zwar zulässig, da diese lediglich formell, nicht jedoch materiell in Rechtskraft erwachsen (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1993 XI S 7/93, BFH/NV 1993, 751; vom 12. Oktober 1994 II B 57/94, BFH/NV 1995, 333; Gräber/Ruban, a. a. O., vor §115 Anm. 26). Diese Gegenvorstellungen sind aber unbegründet, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung in den Beschwerdeverfahren nach wie vor keine Aussicht auf Erfolg bietet, nachdem diese Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und aus den in den, die Anträge auf Gewährung von PKH ablehnenden Beschlüssen dargestellten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§56 FGO) zur Einlegung der Beschwerden durch einen befugten Vertreter unverändert nicht in Betracht kommt, zudem der mit der Beschwerde angefochtene Abtrennungsbeschluß des FG nicht anfechtbar ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Fundstellen
Haufe-Index 422393 |
BFH/NV 1998, 198 |