Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision seit Jahren abgeschafft

 

Leitsatz (NV)

Eine weder vom FG noch vom BFH zugelassene Revision ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 2 K 364/05)

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig. Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Die zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F., auf die sich der Kläger und Revisionskläger offenbar bezieht, ist seit der Neuordnung des Revisionsrechtes zum 1. Januar 2001 abgeschafft (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 31).

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss gemäß § 126 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2184129

BFH/NV 2009, 1445

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