Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und die Bezeichnung von Divergenzen und Verfahrensmängeln
Leitsatz (NV)
1. Der bloße Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch ungeklärt ist, genügt nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.
2. Eine schlüssige Divergenzrüge erfordert, daß der Beschwerdeführer die vermeintlich divergierenden Rechtssätze der Vorentscheidung und der BFH-Rechtsprechung gegenüberstellt.
3. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gehört die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung noch vorgetragen worden wäre und weshalb das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dann anders hätte entscheiden können.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel dargelegt werden.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Der Beschwerdeführer muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darlegen, daß diese Voraussetzungen vorliegen (z. B. BFH-Beschluß vom 21. September 1993 V B 37/93, BFH/NV 1995, 395).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere kann der Hinweis darauf, daß eine Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, deren grundsätzliche Bedeutung nicht begründen (z. B. BFH-Beschluß vom 23. August 1994 VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412).
2. Die Beschwerde wird auch nicht den Anforderungen gerecht, die an eine Divergenzrüge zu stellen sind. Hierfür muß der Beschwerdeführer dartun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die vermeintlich divergierenden abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und die Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (z. B. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1993 II B 92/92, BFH/NV 1994, 184).
Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht gerecht. Ihren Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Vorinstanz von den angeführten BFH-Urteilen vom 28. Juni 1989 I R 58/84 (BFH/NV 1990, 325) sowie vom 20. August 1986 I R 87/83 (BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75) und vom 9. Dezember 1987 I R 260/83 (BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460) abgewichen sein soll. Aus diesen Urteilen ergibt sich, daß die Ausschüttungsbelastung i. S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 erst herzustellen ist, wenn die Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft vermögensmäßig abfließt, und ferner, daß durch die bloße Bildung einer Rückstellung ein Mittelabfluß noch nicht gegeben ist. Davon aber geht auch das FG aus, wenn es im Streitfall aufgrund dessen besonderer Umstände das Vorliegen von Mittelabflüssen bejaht hat. Letztlich wird von der Klägerin denn auch nicht eine Abweichung von der genannten BFH-Rechtsprechung gerügt, sondern die unrichtige Anwendung des (materiellen) Rechts. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.
Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf die Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 103/92 (BFH/NV 1994, 779). Es ist nicht dargetan, welcher vom FG aufgestellte abstrakte Rechtsgrundsatz von einem in diesem BFH-Urteil aufgestellten abstrakten Rechtsgrundsatz abgewichen sein sollte.
3. Schließlich ist auch die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs nicht in der gebotenen Weise dargetan worden. Hierfür hätte die Klägerin u. a. mitteilen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und weshalb das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung anderes hätte entscheiden können, wenn es das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt hätte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 37 ff. m. w. N.). Beides ist aber nicht geschehen. Im übrigen ist die in einem anderen Verfahren (hier: dem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide) geäußerte Rechtsmeinung des Gerichts ohnehin nicht geeignet, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem hier anhängigen Verfahren (hier: in der Hauptsache) zu führen.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420947 |
BFH/NV 1996, 226 |