Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids
Leitsatz (amtlich)
Nach Ergehen eines Umsatzsteuerjahresbescheides kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides mit Rücksicht auf die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 68 FGO nicht mit der Erwägung begründet werden, das FA werde bei der Entscheidung über den Einspruch gegen den Jahresbescheid die Auffassung des Gerichts in einem rechtskräftigen Urteil über die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides berücksichtigen.
Orientierungssatz
1. Abweichung von BFH-Urteilen vom 18.12.1986 V R 127/80, vom 16.7.1987 V R 2/81 und vom 25.6.1987 V R 43/78).
2. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides nach Ergehen des Jahresbescheides liegt nur in wenigen Fällen vor, insbesondere bei einer Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides, bei einer noch bestehenden Pfändung aufgrund dieses Bescheides, ferner wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheides nicht geklärt werden können und an deren Klärung ein berechtigtes Interesse des Klägers besteht.
Normenkette
FGO §§ 68, 100 Abs. 1 S. 4
Tatbestand
I. 1. Die mit der Klage angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide I-IV/1983 haben sich durch Erlaß des Umsatzsteuerjahresbescheides 1983 erledigt. Die daraufhin von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist vom Finanzgericht (FG) als unzulässig abgewiesen worden. Das FG hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid eine vollständige, erneute Überprüfung derselben Streitfragen stattfinden werde, so daß ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide nicht bestehe.
2. Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 100 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs.1 Satz 4 FGO sei gegeben, weil nicht auszuschließen sei, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit bei einer Entscheidung über den Umsatzsteuerjahresbescheid 1983 angesichts des unveränderten Sachverhalts zu derselben Rechtsauffassung wie bei der Entscheidung über die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide gelangen würden.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils festzustellen, daß die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide I-IV/1983 rechtswidrig waren.
Das FA ist der Revision entgegengetreten und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen.
3. Die Klägerin wurde mit Schreiben des Vorsitzenden vom 29.Juni 1992 davon in Kenntnis gesetzt, daß der erkennende Senat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides nach Ergehen des Jahresbescheides nur noch in besonderen, näher bezeichneten Fällen anerkenne und daß im übrigen ein solches Interesse nicht mehr vorliege, weil der Jahresbescheid gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden könne.
Die Klägerin hat daraufhin keine neuen Anträge gestellt und sich auch nicht mehr geäußert.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet.
Das Urteil des FG ist im Ergebnis zutreffend, da die Klage als unzulässig abzuweisen war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407).
1. Die von der Klägerin erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage war unzulässig.
Die angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide hatten sich durch die Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheides 1983 erledigt (vgl. Senats-Urteil vom 29.November 1984 V R 146/83, BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370). Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 100 Abs.1 Satz 4 FGO). Die Klägerin hat kein derartiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides.
a) Vom Senat ist zwar zunächst ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides nach Ergehen des Jahresbescheides bejaht worden, wenn aufgrund des Vorauszahlungsbescheides eine Pfändung erfolgt war (Senatsurteil in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370) oder wenn die Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides ausgesetzt war und der Kläger besorgen muß, wegen der Aussetzungszinsen in Anspruch genommen zu werden (Senatsurteile in BFHE 143, 101, BStBl II 1985, 370, und vom 21.Juni 1990 V R 97/84, BFHE 161, 196, BStBl II 1990, 804). Abgesehen von diesen Fällen hat der Senat das Feststellungsinteresse ferner mit der Begründung anerkannt, daß eine das Vorauszahlungsverfahren betreffende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten in einem den betreffenden Voranmeldungszeitraum umfassenden Veranlagungsverfahren und in einem sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren zwar nicht rechtlich bindend, aber aus prozeßökonomischen Gründen beachtlich sei, sofern sich den Beteiligten der zu beurteilende Sachverhalt unverändert darstellt (Senatsurteile vom 18.Dezember 1986 V R 127/80, BFHE 148, 226, BStBl II 1987, 222; vom 16.Juli 1987 V R 2/81, BFHE 150, 215, BStBl II 1988, 190, und vom 25.Juni 1987 V R 43/78, BFH/NV 1987, 754).
b) Diese Rechtsprechung kann für die zuletzt genannten Fälle nicht mehr aufrechterhalten werden.
Der Senat hat im Urteil vom 21.Februar 1991 V R 130/86 (BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465) entschieden, daß der Kläger den während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid bekanntgegebenen Umsatzsteuerjahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens machen kann (§ 68 FGO). Er knüpfte damit an die Rechtsprechung anderer Senate des BFH an (zu Gewerbesteuermeßbescheiden vgl. Urteil vom 9.September 1986 VIII R 198/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28; zur Einkommensteuer vgl. Urteil vom 12.Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942).
Damit ist die bisherige, mit § 68 FGO nicht abgestimmte Rechtsprechung, wonach das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden auch damit begründet werden könne, daß eine die Vorauszahlungsbescheide betreffende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem gegen den entsprechenden Jahresbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahren beachtet werden würde, überholt.
Grundsätzlich ist in diesen Fällen ein Antrag nach § 68 FGO zu stellen. Die FGO geht nämlich davon aus, daß möglichst der ändernde oder ersetzende Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht wird (vgl. § 44 Abs.2, § 68 FGO; Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25.Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 unter III. 4.).
Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides nach Ergehen des Jahresbescheides liegt danach nur in wenigen Fällen vor, insbesondere bei einer Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides, bei einer noch bestehenden Pfändung aufgrund dieses Bescheides, ferner wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheides nicht geklärt werden können und an deren Klärung ein berechtigtes Interesse des Klägers besteht.
c) Danach hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide I-IV/1983. Aufgrund dieser Bescheide ist nicht gepfändet worden. Die Vollziehung der Bescheide war auch nicht ausgesetzt. Daß das FA bei der Entscheidung über den Einspruch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für 1983 eine rechtskräftige Entscheidung des Senats über die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsbescheide beachten würde, begründet, wie dargelegt, kein berechtigtes Feststellungsinteresse.
2. Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs.3 FGO wegen Abweichung von den Entscheidungen des X.Senats (Urteile vom 24.Februar 1988 X R 67/82, BFHE 152, 564, BStBl II 1988, 622; vom 20.April 1988 X R 4/80, BFHE 153, 243, BStBl II 1988, 744, und vom 18.Mai 1988 X R 44/82, BFHE 153, 258, BStBl II 1988, 801) bedarf es nicht. Die Zuständigkeit des X.Senats ist insoweit auf den erkennenden Senat übergegangen.
Der X.Senat ist nach Abschn.III der Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für das Jahr 1992 abweichend von der Zuständigkeit des V.Senats nur noch zuständig für Fälle, in denen ausschließlich Fragen der Abgabenordnung streitig sind. Der X.Senat ist nicht zuständig, wenn auch FGO-Fragen streitig sind, wie dies bei der Frage der Klageänderung nach § 68 FGO im Hinblick auf das Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und -jahresbescheid der Fall ist. Hierfür ist der V.Senat zuständig. Er kann daher auch die seiner Ansicht nach erforderlichen Folgerungen aus dem Urteil in BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465 ziehen.
Fundstellen
Haufe-Index 64226 |
BFH/NV 1993, 7 |
BStBl II 1993, 120 |
BFHE 169, 117 |
BFHE 1993, 117 |
BB 1993, 65 (L) |
DB 1993, 468 (L) |
DStR 1993, 396 (KT) |
HFR 1993, 199 (LT) |
StE 1993, 9 (K) |