Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses bezieht, so sind die Ausgaben für die Planung eines weiteren Hauses, das später nicht gebaut wird, keine Werbungskosten.
Wird der Plan eines Hauses wesentlich geändert oder neu erstellt, so können die Aufwendungen für die änderung oder die Erstellung des alten Planes zu den Herstellungskosten des später errichteten Hauses gehören.
Normenkette
EStG §§ 7, 7b, 9
Tatbestand
Der Steuerpflichtige hat im Jahre 1961 ein Einfamilienhaus errichtet. Im Jahre 1960 waren ihm zusätzliche Aufwendungen dadurch entstanden, daß das zunächst eingereichte Baugesuch nicht genehmigt wurde und der dem Baugesuch zugrunde liegende Plan nicht verwendet werden konnte. Die Kosten für diesen Plan belaufen sich auf rund 2 544 DM (Honorar für den Architekten 2 225 DM; Gebühr für den Bescheid = 27 DM; Kosten der Beschwerde = 292,14 DM). Das Haus ist dann auf Grund eines neuen Bauplans erstellt worden.
In seiner Einkommensteuererklärung 1960 machte der Steuerpflichtige die 2 544 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. Es hielt zunächst diese Kosten für nicht sofort absetzbare Werbungskosten, sondern für Herstellungskosten des Gebäudes, die nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgesetzt werden könnten. Später änderte es seine Auffassung dahin, daß es diese Kosten als einen einkommensteuerlich unbeachtlichen Vermögensverlust bezeichnete.
Die Berufung gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung hatte Erfolg; das Finanzgericht erkannte die 2.544 DM als Werbungskosten an. Es führte aus, zwischen den streitigen Aufwendungen und den späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe insofern ein klarer Zusammenhang, als das Haus, wenn auch der zunächst eingereichte Plan nicht genehmigt worden sei, schließlich doch auf Grund eines neuen Plans errichtet worden sei. Daß die wertlosen ersten Pläne die Herstellungskosten nicht erhöht hätten, gebe das Finanzamt - entgegen seien Ausführungen in der Einspruchsentscheidung - im Berufungsverfahren mit Recht zu. Die Kammer könne sich aber der daraus gezogenen Schlußfolgerung des Finanzamts, daß ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vermögensverlust vorliege, nicht anschließen. Hier seien vielmehr - den sogenannten Anlaufkosten im betrieblichen Bereich vergleichbar - Unkosten "a fonds perdu" gemacht worden, die im Streitjahr wegen der Einreichung des neuen Baugesuchs endgültig verloren gewesen seien.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Wie der Senat in dem Urteil VI 112/63 U vom 17. April 1964 (BStBl 1964 III S. 383) ausgeführt hat, kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die Planung eines Hauses nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn das Haus dann tatsächlich nicht errichtet worden ist. Es fehlt in einem solchen Falle an der für die Anerkennung von Werbungskosten notwendigen konkreten Verbindung mit späteren Einkünften. Daß eine Vermietung des geplanten Hauses beabsichtigt war, also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen wären, wenn das Haus tatsächlich errichtet und vermietet worden wäre, begründet eine solche Verbindung nicht ausreichend. Die vergeblich aufgewandten Planungskosten sind darum ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vermögensverlust.
Geht man hiervon aus und nimmt man mit dem Steuerpflichtigen an, daß das später errichtete Haus mit dem ersten Plan nichts zu tun gehabt habe, so können die verlorenen Kosten für diesen Plan auch nur als Vermögensverlust angesehen werden. Wenn das Finanzgericht Werbungskosten anerkannt hat, weil der Steuerpflichtige schließlich doch ein Haus errichtet und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen habe, so übersieht es, daß nicht allein die Tatsache, daß ein Steuerpflichtiger ein Haus gebaut hat und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht, alle vorangegangenen Planungskosten zu diesen Einkünften in eine solche nahe Beziehung setzt, wie sie der Begriff Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG voraussetzt. Bezieht z. B. ein Steuerpflichtiger aus einem bestehenden Haus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so kann er deswegen nicht etwa alle Kosten, die durch die Errichtung weiterer Häuser entstehen, ohne weiteres als Werbungskosten bei den vorhandenen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Jedes Haus ist vielmehr eine getrennte Vermögensanlage und daher in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang auch getrennt zu betrachten. Auch in diesen Fällen können darum nach den Grundsätzen des Urteils VI 112/63 U (a. a. O.) die Kosten für die Planung eines Hauses, das aber tatsächlich später nicht errichtet worden ist, nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für den nichtverwirklichten Plan läßt sich nur rechtfertigen, wenn sie irgendwie mit dem später errichteten Haus in eine entsprechend konkrete Verbindung gebracht werden können. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kosten, wie oft die Mehrkosten einer Planungsänderung, zu den Herstellungskosten des Hauses gerechnet werden müssen. Das Haus ist in solchen Fällen eben teurer geworden, als der Bauherr ursprünglich angenommen hatte. Als Teil der Herstellungskosten können die "vergeblich aufgewendeten" Planungskosten aber nicht besonders abgeschrieben werden, sondern können sich nur im Rahmen der AfA nach §§ 7 oder 7 b EStG auswirken. Der vom Finanzgericht angeführte Vergleich mit "Anlaufkosten" in einem Betrieb trifft nicht zu. Auch bei einem Betriebsgebäude müßten vergeblich oder zusätzlich aufgewandte Planungskosten, sofern sie mit einem bestimmten Haus in Verbindung stehen, zu den Herstellungskosten des Hauses gerechnet werden. Allerdings würde bei Betriebsgebäuden, vor allem wenn eine Fehlmaßnahme vorliegt, die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG bestehen, die bei außerbetrieblichen Gebäuden nicht gegeben ist.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Im Streitjahr 1960 war das Haus noch nicht errichtet. Es kommt deshalb, falls man sie überhaupt grundsätzlich für möglich hält, auch noch keine AfA in Betracht. Die Berufung war danach als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 411336 |
BStBl III 1964, 556 |
BFHE 1965, 226 |
BFHE 80, 226 |
BB 1964, 1202 |
DB 1964, 1503 |
DStR 1964, 622 |
StRK, EStG:9/1u2 R 269 |
BFH-N, (K) Nr. 1119 |