Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG: Entscheidung über Steuerabzugsbetrag durch Abrechnungsbescheid, Steuerabzugsbetrag mindert die Steuerschuld, Zweck der Begünstigung nach Übernahme in bundesdeutsches Recht unverändert - Auslegung von Gesetzesbegriffen und Verordnungsbegriffen des DDR-Rechts
Leitsatz (amtlich)
Über den Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs.1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs.3 EStG ist durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs.2 AO 1977 zu entscheiden.
Orientierungssatz
1. Die Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1991/1992. Der Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR, § 58 Abs. 3 EStG mindert die Steuerschuld; er ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu berücksichtigen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 9.11.1994 I R 67/94).
2. Gesetzesbegriffe und Verordnungsbegriffe des DDR-Rechts dürfen nicht anhand bundesdeutschen Begriffsverständnisses interpretiert werden, da diese sich aufgrund einer anderen Gesetzesentwicklung und Teleologie gebildet haben. Im Rahmen der Systematik der Einkommensermittlung und Steuerermittlung kann eine Parallele nur insoweit bestehen, als bundesdeutsches Einkommensteuerrecht und das Einkommensteuerrecht der DDR ihre Wurzeln in einem gemeinsamen Gesetz haben. Bundesdeutsche Gesetzesbestimmungen, die erst nach der Teilung in das EStG eingefügt worden sind, erhellen die Gesetzessystematik des DDR-Rechts nicht (Anschluß an das BFH-Urteil vom 16.3.1994 I R 146/93).
3. Da § 58 Abs. 3 EStG keine Anhaltspunkte dafür liefert, daß sich der Zweck der Begünstigung des § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR aufgrund der Übernahme in bundesdeutsches Recht ändern sollte, ist bei der Auslegung dieser Vorschrift von dem Zweck auszugehen, der nach dem Recht der DDR mit ihr verfolgt wurde, nämlich ausschließlich eine steuerliche Begünstigung des Inhabers in bezug auf den neueröffneten Betrieb. Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 22.7.1991 IV B 3 - S 2259 c - 14/91, wonach der Steuerabzugsbetrag nur mit der anteilig auf den neueröffneten Betrieb entfallenden Steuer verrechnet werden kann und dabei von dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zu der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten auszugehen ist, enthält eine zutreffende Konkretisierung des § 58 Abs. 3 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR.
Normenkette
EStG 1990 § 58 Abs. 3; AO 1977 § 218 Abs. 2; StRVÄndGDBest § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute, die im Streitjahr 1991 jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Die Klägerin hatte außerdem gewerbliche Einkünfte aus einem im Jahre 1990 gegründeten Betrieb. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 4 752 DM fest. Er zog von der festzusetzenden Einkommensteuer in Höhe von 5 253 DM einen Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 457 DM ab. Den Solidaritätszuschlag berechnete er auf der Grundlage der festzusetzenden Einkommensteuer von 5 253 DM.
Die Kläger begehrten mit ihrem Einspruch den Ansatz des Steuerabzugsbetrages nach § 58 Abs.3 EStG von der gesamten Einkommensteuerschuld. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es vertrat die Ansicht, der Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs.3 EStG i.V.m. § 9 Abs.1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer --Steueränderungsgesetz-- vom 16. März 1990 --DBStÄndG-- (Gesetzblatt DDR --GBl DDR-- 1990, 195) sei nicht auf die Einkommensteuer beschränkt, die auf den neu eröffneten Betrieb entfalle; er sei vielmehr mit der gesamten Einkommensteuerschuld zu verrechnen. Dies gelte im Falle der Zusammenveranlagung auch für anderweitige Einkünfte des Ehegatten. Außerdem mindere der Steuerabzugsbetrag die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 885 veröffentlicht.
Das FA stützt seine Revision auf eine Verletzung des § 58 Abs.3 EStG i.V.m. § 9 Abs.1 DBStÄndG.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. In einem nach Erlaß der Vorentscheidung ergangenen Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94 (BFHE 176, 244) hat der I.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, daß die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags 1991/1992 ist. Der Steuerabzugsbetrag gemäß § 9 Abs.1 DBStÄndG, § 58 Abs.3 EStG mindere die Steuerschuld; er sei nicht bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer zu berücksichtigen. Die Gewährung eines auf 10 000 M/DM beschränkten Abschlags nach § 9 Abs.1 DBStÄndG habe weder mit einer persönlichen noch mit einer sachlichen Steuerfreiheit, die bestimmte Einnahmen aus der Besteuerung ausnehme, etwas zu tun. Der I.Senat ist ausdrücklich der Auffassung entgegengetreten, die das FG in seiner mit der vorliegenden Revision angefochtenen und in EFG 1994, 885 veröffentlichen Entscheidung vertreten hat, wonach bei der richtigen systematischen Einordnung des § 9 DBStÄndG auf die §§ 34f, 34g EStG zurückgegriffen werden könne. Er hat vielmehr unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. März 1994 I R 146/93 (BFHE 175, 22, BStBl II 1994, 941) darauf verwiesen, daß Gesetzes- und Verordnungsbegriffe des DDR-Rechts nicht anhand bundesdeutschen Begriffsverständnisses interpretiert werden dürften, da diese sich aufgrund einer anderen Gesetzesentwicklung und Teleologie gebildet hätten. Im Rahmen der Systematik der Einkommens- und Steuerermittlung könne eine Parallele nur insoweit bestehen, als bundesdeutsches Einkommensteuerrecht und das Einkommensteuerrecht der DDR ihre Wurzeln in einem gemeinsamen Gesetz hätten. Bundesdeutsche Gesetzesbestimmungen, die erst nach der Teilung Deutschlands in das EStG eingefügt worden seien, vermöchten die Gesetzessystematik des DDR-Rechts nicht zu erhellen.
a) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des I.Senats aus den von diesem angeführten Gründen an. Daraus folgt zwangsläufig, daß Streitigkeiten über den Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs.3 EStG nicht im Verfahren über die Festsetzung der Steuer (Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer) zu klären sind. Vielmehr hat die Auffassung, daß der Steuerabzug nach § 58 Abs.3 EStG die Steuerschuld mindert, zur Folge, daß darüber durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden ist.
b) Der im Streitfall angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1991 und die Einspruchsentscheidung lassen ihrem Inhalt nach nicht die Deutung zu, daß sie in Wirklichkeit nicht nur die Steuerfestsetzung betreffen, sondern außerdem auch als Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs.1 AO 1977 zu verstehen sind. Denn der Steuerabzugsbetrag nach § 58 Abs.3 EStG ist vom FA bei der festzusetzenden Einkommensteuer berücksichtigt worden. Als Gegenstand der Einspruchsentscheidung ist ausschließlich der Einkommensteuerbescheid 1991 bezeichnet. Auch das FG hat angenommen, der Streit über den Steuerabzug nach § 58 Abs.3 EStG sei im Steuerfestsetzungsverfahren zu klären. Denn es weist --auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung konsequent-- das FA im Tenor des angefochtenen Urteils an, den Einkommensteuerbescheid für 1991 zu ändern.
c) Die Beteiligten befinden sich nach alledem im falschen Verfahren. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG wird das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen und dem FA Gelegenheit zu geben haben, einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs.2 AO 1977 zu erlassen.
2. Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, bemerkt der Senat ohne Bindung für das künftige Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs.2 AO 1977 folgendes:
Nach der vom erkennenden Senat geteilten Ansicht des I.Senats in dem Urteil in BFHE 176, 244 hat sich dadurch, daß in § 58 Abs.3 EStG die Fortgeltung des § 9 Abs.1 DBStÄndG angeordnet ist, die Auslegung dieser Vorschrift des DDR-Rechts nicht nach der Systematik des bundesdeutschen EStG zu richten. Da § 58 Abs.3 EStG keine Anhaltspunkte dafür liefert, daß sich der Zweck der Begünstigung des § 9 Abs.1 DBStÄndG aufgrund der Übernahme in bundesdeutsches Recht ändern sollte, ist bei der Auslegung dieser Vorschrift von dem Zweck auszugehen, der nach dem Recht der DDR mit ihr verfolgt wurde. Dieser Zweck war ausschließlich eine steuerliche Begünstigung des Inhabers in bezug auf den neueröffneten Betrieb. Die Betriebsbezogenheit der Begünstigung wird zum einen dadurch belegt, daß die "Steuerbefreiung" von höchstens 10 000 M nach § 9 Abs.1 Satz 2 DBStÄndG bei mehreren Inhabern nur einmal in Anspruch genommen werden konnte. Zum anderen konnte sich nach dem Recht der DDR die Steuerentlastung dann, wenn der Inhaber des neueröffneten Betriebes außerdem noch Lohneinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielt hat, nicht auf die auf die Lohneinkünfte entfallende Lohnsteuer auswirken. Denn nach dem Recht der DDR war bei den Lohneinkünften die Steuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten (vgl. § 4, § 19, § 24 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952 --AStVO--, GBl Nr.182 S.1413). Daran hat sich gemäß § 25a Abs.1 Nr.1 Satz 2 und Nr.4 Satz 3 AStVO auch dann nichts geändert, wenn der Lohnempfänger noch andere Einkünfte hatte. Die auf die anderen Einkünfte entfallende Steuer wurde lediglich anders berechnet und war höher, als sie ohne die Lohneinkünfte gewesen wäre.
Unter diesen Umständen hält der Senat die in Tz.4 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 22. Juli 1991 IV B 3 - S 2259 c - 14/91 (BStBl I 1991, 737, 738) vertretene Auffassung, daß der Steuerabzugsbetrag nur mit der anteilig auf den neueröffneten Betrieb entfallenden Steuer verrechnet werden kann und daß dabei von dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zu der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten auszugehen ist, für eine zutreffende Konkretisierung des § 58 Abs.3 EStG i.V.m. § 9 Abs.1 DBStÄndG.
Fundstellen
Haufe-Index 65635 |
BFH/NV 1995, 57 |
BStBl II 1995, 463 |
BFHE 177, 122 |
BFHE 1996, 122 |
BB 1995, 1282 (L) |
DB 1995, 1314 (LT) |
DStZ 1995, 538 (KT) |
HFR 1995, 444 (LT) |
StE 1995, 391 (K) |