Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Begriffs "Einlage" in § 10a EStG.
Der Senat tritt der Entscheidung des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 185/59 S vom 19. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 485, Slg. Bd. 71 S. 629) darin bei, daß das betriebliche Interesse an der Einlage von Wirtschaftsgütern nicht lediglich damit begründet werden kann, daß der Steuerpflichtige durch die Einlage Entnahmen im Laufe des Jahres habe ausgleichen müssen, um sich die Steuervergünstigung des nicht entnommenen Gewinns (ß 10a EStG) zu erhalten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 10a; StAnpG § 6
Tatbestand
Der Bg., ein Kaufmann, beantragte, für die Streitjahre 1958 und 1959 einen nicht entnommenen Gewinn von (8 411 DM plus 5 624 DM =) 14 035 DM gemäß § 10a EStG steuerlich zu begünstigen. Das Finanzamt lehnte das ab, weil der Bg. Ende November 1958 Entnahmen von 11 500 DM und Ende November 1959 solche von 10 000 DM durch entsprechende Einlagen ausgeglichen und diese Beträge dann aber Anfang Februar 1959 bzw. 1960 wieder entnommen habe. Die eingelegten Mittel hatte sich der Bg. durch Kredit beschafft und eine Eigentümergrundschuld zur Sicherung abgetreten.
Der Bg. ist der Auffassung, er habe die Mehrentnahmen jeweils zum Jahresende wieder ausgleichen können. Daß er die Einlage zu Beginn des Folgejahres jeweils wieder entnommen habe, sei unerheblich; denn jeder Steuerabschnitt sei für sich zu beurteilen. Unschädlich sei es auch, daß er sich die Mittel für die Einlagen durch Kredit beschafft habe. Er habe über ein ausreichendes Privatvermögen verfügt. Eine Steuerumgehung liege nicht vor. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht gab der Berufung statt und führte aus, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 107/55 U vom 9. Mai 1957 (BStBl 1957 III S. 258, Slg. Bd. 65 S. 63) sei es nicht zu beanstanden, daß der Bg. privat Kredite aufgenommen und die Mittel dann in das Betriebsvermögen eingelegt habe. Für die Anwendung des § 10a EStG sei nicht zu prüfen, ob die Einlagen betriebsnotwendig gewesen seien. Es sei auch unerheblich, daß der Bg. die Beträge im folgenden Jahr wieder entnommen habe, weil jeweils nur ein Steuerabschnitt zu würdigen sei. Eine Steuerumgehung gemäß § 6 StAnpG liege nicht vor. Diese Vorschrift sei bei § 10a EStG nicht anzuwenden, weil § 10a EStG eine selbständige Korrektur durch Nachversteuerung vorsehe.
Entscheidungsgründe
Die Rb., mit der der Vorsteher des Finanzamts unrichtige Anwendung des § 10a EStG rügt, führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Grundsätzlich ist dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß es der Vergünstigung des § 10a EStG nicht entgegensteht, wenn ein Steuerpflichtiger gegen Ende des Wirtschaftsjahres zum Ausgleich von vorausgegangenen Entnahmen Einlagen macht, selbst wenn er sich die Mittel zur Einlage durch eine private Kreditaufnahme beschafft (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 107/55 U, a. a. O.; VI 217/64 U vom 7. Mai 1965, BStBl 1965 III S. 445). Voraussetzung ist aber, daß der Unternehmer wirklich eine "Einlage" macht, d. h. das Betriebsvermögen ernsthaft verstärkt. Eine solche Verstärkung liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger dem Unternehmen Mittel zuführt in der Absicht, sie alsbald wieder zu entnehmen. Eine derartige Maßnahme ist in der Regel eine reine Buchoperation ohne ernsthaften wirtschaftlichen Hintergrund und ohne echte betriebliche Veranlassung.
Der Bg. hat nicht dargetan, daß er die "Einlagen" im betrieblichen Interesse gemacht hat, sondern daß nur das private Interesse an der Senkung der Einkommensteuer dabei maßgebend war. Der Bundesfinanzhof hat in dem Grundsatzurteil I 185/59 S vom 19. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 485, Slg. Bd. 71 S. 629) entschieden, daß Angehörige eines freien Berufs, die durch zu hohe Entnahmen die Nachversteuerung ausgelöst haben, dieser Rechtsfolge nicht dadurch entgehen können, daß sie ohne betriebliche Veranlassung Gelder oder Wertpapiere in das Unternehmen einlegen. § 10a EStG dient dem Zweck, dem Betrieb das erarbeitete Kapital zu erhalten und gewährt deshalb einem Steuerpflichtigen, der seine Entnahmen beschränkt, eine Steuervergünstigung. Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn ohne ernsthaften wirtschaftlichen Grund die Entnahmen am Jahresschluß ausgeglichen, die eingelegten Beträge dann aber am Beginn des neuen Jahres alsbald wieder entnommen werden.
Eine allgemein gültige Bestimmung, wie lange "eingelegtes" Kapital dem Betrieb zur Verfügung stehen muß, um den Zweck des § 10a EStG zu erreichen, ist nicht möglich. Es kommt dabei auf die Umstände des Falles an, besonders die Art des Betriebs und die Gründe, aus denen das Kapital abgezogen und dann wieder "eingelegt" wurde. Wenn etwa die flüssigen Mittel durch den unvorhergesehenen Ankauf eines Postens Ware zu knapp geworden sind, widerspricht es nicht dem Sinn des § 10a EStG, wenn der Unternehmer dem Betrieb aus seinem Privatvermögen kurzfristig neues Kapital zuführt; denn hier besteht ein vernünftiger Grund für die Einlage. Andererseits bedeutet aber nicht jede Nutzungsüberlassung eine Einlage. So wird etwa der private Pkw eines Kaufmanns nicht schon dadurch zu einem Gegenstand des Betriebsvermögens, daß er dem Unternehmen zeitweise überlassen wird, z. B. weil sich das Fahrzeug der Firma in Reparatur befindet. Auch das Einfamilienhaus eines Gewerbetreibenden, in dem vorübergehend Geschäftsräume für die Zeit des Neubaus oder der Reparatur des Betriebsgebäudes untergebracht sind, scheidet nicht aus dem Privatvermögen des Kaufmanns aus. Im Streitfall seht fest, daß betriebliche Erwägungen nicht dazu geführt haben, die "Einlagen" zu machen, weil also keine "Einlage" im Sinne des § 10a EStG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Bg. den Tatbestand des § 6 StAnpG erfüllt.
Der Bg. beruft sich vor allem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 107/55 U (a. a. O.). Dieses Urteil ist aber zu § 32 a EStG 1949 ergangen und befaßt sich in erster Linie mit der Frage der Steuerumgehung (ß 6 StAnpG), nicht aber mit der hier streitigen Frage, ob das eingelegte Geld Betriebsvermögen werden konnte. Das war damals anscheinend unstreitig.
Fehl geht auch der Hinweis des Bg. auf eine mögliche Nachversteuerung. Zutreffend hat der Vorsteher des Finanzamts dargelegt, daß die Nachversteuerung zeitlich begrenzt ist und also nicht in allen Fällen zum Ausgleich führt. Schließlich ist auch der Gesichtspunkt der Abschnittsbesteuerung nicht entscheidend, weil die dem Unternehmen im November eines jeden Jahres zugeführten Beträge keine "Einlagen" im Sinne des § 10a EStG waren und darum bei der Abrechnung am Jahresende außer Ansatz bleiben mußten. Unbedenklich ist es auch, daß das Finanzamt bei der Prüfung der Frage, ob dem Unternehmen ernsthaft Kapital aus betrieblichen Gründen zugeführt worden ist, den Entnahmen im Folgejahr Bedeutung beigemessen hat, also insoweit die Dinge rückschauend betrachtet hat. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung steht einer solchen sachlich vernünftigen Zusammenschau eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs nicht entgegen.
Die Vorentscheidung, die von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, und die zugrunde liegende Einspruchsentscheidung mußten aufgehoben werden. Die Sache geht an das Finanzamt zur Steuerberechnung zurück, das dabei die Punkte der Vorentscheidung, die nicht mit der Rb. angefochten worden sind, zu berücksichtigen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 411794 |
BStBl III 1965, 730 |
BFHE 1966, 630 |
BFHE 83, 630 |
DB 1966, 18 |
DStR 1966, 87 |
StRK, EStG:10a R 109 |
NJW 1966, 519 |
BFH-N, (K) R.1282 |