Entscheidungsstichwort (Thema)
Grobes Verschulden bei Unterlassen der Angaben für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages
Leitsatz (NV)
1. Der Antrag für die Gewährung einer antragsgebundenen Steuerermäßigung kann grundsätzlich auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides nachgeholt werden.
2. Eine nachträgliche Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 kommt jedoch wegen Vorliegens eines groben Verschuldens nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die in der Steuererklärung zum Ausbildungsfreibetrag gestellten Fragen nicht beantwortet hat.
Dies gilt auch, wenn das Finanzamt möglicherweise seiner Aufklärungs- oder Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 AO 1977 nicht nachgekommen ist.
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 89 S. 1; EStG § 33a Abs. 2
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz |
Fundstellen
Haufe-Index 418763 |
BFH/NV 1994, 217 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen