Leitsatz (amtlich)
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter, nicht aber vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung des Grund und Bodens als Werbungskosten abziehbar.
Normenkette
EStG §§ 21, 9, 7
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau (Beigeladene) schlossen mit der Fa. D einen Vertrag über den Erwerb einer Parzelle und eines darauf zu errichtenden Einfamilienhauses. Auf das vereinbarte Entgelt zahlten sie im Jahre 1969 insgesamt 4 300 DM und entrichteten außerdem Notariatsgebühren von 592,91 DM. Über das Vermögen der Fa. D wurde am 15. April 1971 Anschlußkonkurs eröffnet. Der Konkursverwalter veräußerte das für die Parzellierung vorgesehene Grundstück der Fa. D im selben Jahr anderweitig. Im Jahre 1972 erhielten die damaligen Eheleute 1 600 DM der Anzahlung zurück und konnten der im Juni 1972 zum 15. April 1971 aufgestellten Konkurseröffnungsbilanz den Ausfall ihrer Restforderung entnehmen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1972 machten sie die Anzahlung in voller Höhe, die Notariatskosten und einen weiteren nicht mehr umstrittenen geringfügigen Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolglos geltend. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. - Die Klage, in der der Kläger den Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Laufe des Verfahrens auf 3 338 DM beschränkte, sah das Finanzgericht (FG), von dem nicht mehr umstrittenen geringfügigen Betrag abgesehen, als begründet an (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 225). Es behandelte die Aufwendungen des Klägers und der Beigeladenen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil ein ausreichender Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der geplanten Errichtung eines Wohnhauses bestanden habe, und betrachtete es unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. November 1973 VIII R 157/70 (BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161) als unerheblich, daß die Aufwendungen erfolglos geblieben waren.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) mit folgender Begründung: Aufwendungen für den Grund und Boden und ein zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu errichtendes Wohnhaus könnten nur über § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden und setzten daher eine Nutzung voraus. Komme es nicht zu der Nutzung, so handele es sich bei den erfolglosen Aufwendungen um Vorgänge im privaten Vermögensbereich, die einkommensteuerlich außer Betracht bleiben müßten.
Das FA beantragt, die Entscheidung des FG Berlin vom 10. Dezember 1975 aufzuheben und die Steuerfestsetzung des FA wieder herzustellen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG kommen nur Aufwendungen in Betracht, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Einnahmen stehen. Dieser Zusammenhang fehlt im allgemeinen bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter, die der Einnahmeerzielung dienen. Erst § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG ermöglicht es, die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten zu behandeln. Daraus folgt, daß nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen, die sich auf die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter beziehen. Aufwendungen für den Grund und Boden scheiden als sofort abzugsfähige Werbungskosten aus.
Nicht erforderlich ist es, daß die Einnahmen, die durch die Aufwendungen erworben werden sollen, auch wirklich erzielt werden. Auch vergebliche Aufwendungen können Werbungskosten sein (vgl. BFH-Urteil VIII R 157/70).
Handelt es sich um erfolglose Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter, so sind sie in demjenigen Veranlagungszeitraum als Werbungskosten zu erfassen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, daß es zu keiner Verteilung des Aufwands nach den in § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG angeführten Vorschriften kommen kann. Denn bis dahin hindert § 7 EStG den Steuerpflichtigen, die Aufwendungen in Form der AfA geltend zu machen, weil die Nutzung noch nicht begonnen hat. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sich die Erfolglosigkeit des Aufwands herausstellt, fällt dieses Hindernis weg.
Wird von diesen Grundsätzen ausgegangen, so sind diejenigen Aufwendungen des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, die für die Anschaffung des Hauses gezahlt worden sind, während die Aufwendungen, die sich auf die Anschaffung des Grund und Bodens beziehen, nicht abgezogen werden dürfen. Das FG hat bisher - was von seiner Auffassung her nicht erforderlich war - keine Feststellungen getroffen, welche Aufwendungen die Anschaffung des Grund und Bodens und welche die Anschaffung des Hauses betreffen. Die Sache wird daher zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 72780 |
BStBl II 1978, 455 |
BFHE 1979, 153 |