Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von Kaufpreisraten und laufenden Bezügen mit Rentencharakter bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1, § 16; KStG § 6 S. 1; EStG § 34
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) - OHG - hat mit Wirkung vom 1. Juli 1954 ihr Unternehmen an die X.-AG verkauft. Streitig ist, ob hierbei ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von rund 150 000 DM entstanden ist.
Die X.-AG verpflichtete sich im Kaufvertrag als Entgelt für die überlassung der Vermögenswerte und Rechte zu folgenden Leistungen:
Jeder Gesellschafter der OHG erhält eine monatliche Rente von 450 DM auf die Dauer von 20 Jahren. Die Rente ist veräußerlich und übertragbar. Im Kaufvertrag heißt es hierzu:
" Vorstehende Renten dienen dem Zwecke der Bestreitung des Lebensunterhaltes der Berechtigten und wurden unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bemessen".
Nach dem Wirksamwerden des Kaufvertrages (1. Juli 1954) trat die OHG in Liquidation. Am 30. August 1955 ist sie erloschen.
Die OHG ist der Ansicht, daß jeweils nur die laufenden Bezüge zur Einkommensteuer herangezogen werden könnten, soweit sie Gewinne darstellen. Die Renten sollten dem Lebensunterhalt der einzelnen Beteiligten Verkäufer (Gesellschafter der OHG) dienen. Ein fester Kaufpreis sei nicht vereinbart worden.
Die X.-AG hat das bestätigt. Beide Vertragsparteien hätten - so sagt die X.-AG - mit dieser Auffassung ausdrücken wollen, daß das Risiko einer Verschlechterung oder Verbesserung der Kaufkraft der DM zu einer änderung der Renten - nach oben oder nach unten - führen solle. Die OHG meint, der Vertrag sei für die Beteiligten mit einem Wagnis verbunden. Es handle sich deshalb nicht um Kaufpreisraten, sondern um Renten, die erst beim Zufließen zu versteuern seien.
Das Finanzamt hat die Geldleistungen als Kaufpreisraten behandelt. Der Veräußerungsgewinn habe trotz der Ratenzahlungen bereits im Zeitpunkt der Veräußerung als vereinnahmt zu gelten. Das Finanzamt hat den Unterschied zwischen dem Barwert der monatlichen Geldleistungen und dem Buchwert der veräußerten Wirtschaftsgüter als Veräußerungsgewinn angesehen und bei der einheitlichen Gewinnfeststellung rund 150 000 DM dem Gewinn der OHG für 1954 hinzugeschlagen.
Das Finanzgericht trat der Auffassung des Finanzamts bei und stützte sich hierbei auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 1943/31 vom 30. November 1932 (RStBl 1933 S 223) und VI A 903/34 vom 19. Februar 1936 (RStBl 1936 S. 768). Nach der Rechtsprechung könne von Abzahlungen auf einen Kaufpreis dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Dauer der wiederkehrenden Bezüge unbestimmt oder der Vertrag mit einem Wagnis für die Beteiligten verbunden sei (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 907/32 vom 23. Mai 1933 - RStBl 1933 S. 663, Slg. Bd. 33 S. 290 -, VI A 1284/33 vom 12. Dezember 1935 - Steuer und Wirtschaft (StuW) 1935 Nr. 90 -, VI 435/40 vom 8. Januar 1941 - StuW 1941 Nr. 146 -). Der Vertrag enthalte kein derartiges Wagnis. Höhe und Dauer der von der X.-AG zu bewirkenden Geldleistungen stünden von vornherein bestimmt fest.
Die Absicht, sich vor Währungsabwertungen zu sichern, sei unbeachtlich, da es sich um eine unwirksame Wertsicherungsklausel im Sinne des § 3 des Währungsgesetzes handle. Seien Kaufpreisraten gegeben, so komme es auf die Zeitdauer der Ratenzahlungen nicht an (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 827/27 vom 7. Mai 1930 - RStBl 1930 S. 578 -, IV 157/43 vom 27. Januar 1944 - RStBl 1944 S. 363 -, Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 289/52 U vom 9. Juli 1953 - BStBl 1953 III S. 236, Slg. Bd. 57 S. 617 -).
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes: Der Reichsfinanzhof hat zur Frage der Besteuerung des Veräußerungsgewinns in den Fällen, in denen das Entgelt in Ratenzahlungen besteht, grundlegend in seiner Entscheidung VI A 706/28 vom 14. Mai 1930 (RStBl 1930 S. 580) Stellung genommen. Er unterscheidet hier zwischen "Kaufpreisraten" und "laufenden Bezügen". Bei Kaufpreisraten gilt der Gewinn als sofort realisiert, während es sich bei laufenden Bezügen um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, die erst dann als vereinnahmt gelten, wenn sie im Sinne des § 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1925 (§ 11 Abs. 1 EStG 1934) zugeflossen sind. Die Entscheidung hat für die Abgrenzung dem Zeitraum, auf den sich die Ratenzahlungen erstrecken, wesentliche Bedeutung zugemessen. Im übrigen hat sie laufende Bezüge dann angenommen, wenn es dem Veräußerer weniger darauf ankommt, auf einmal oder innerhalb kurzer Frist den gesamten Betrag zu erhalten, als vielmehr darauf, durch einen langen Zeitraum, u. U. auf Lebenszeit Zahlungen sich zu verschaffen, die nach Art von Renten der Versorgung dienen. Hierzu hat sie auch die Fälle gerechnet, in denen ein Gesellschafter für den Fall seines Todes seine Hinterbliebenen dadurch sicherstellen will, daß er ihnen über einen längeren Zeitraum sich erstreckende Zahlungen seitens des Veräußerers ausbedingt.
Man wird davon ausgehen müssen, daß diese Entscheidung die Frage, ob es sich um Kaufpreisraten oder laufende Bezüge handelt, auf das Gesamtbild des einzelnen Falles abstellt.
An den Grundsätzen des Urteils hat die spätere Rechtsprechung festgehalten. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß diese Rechtsprechung laufende Bezüge dann angenommen hat, wenn die Zahlungen mit einem Wagnis verbunden sind. In der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 907/32 vom 23. Mai 1933 (RStBl 1933 S. 663, Slg. Bd. 33 S. 290) hält der Reichsfinanzhof an den Grundsätzen der Entscheidung vom 14. Mai 1930 fest und führt aus, ob feste Kaufpreisraten oder laufende Bezüge vorliegen würden, richte sich hauptsächlich danach, ob es sich für den Veräußerer um ein Geschäft handle, bei dem der Charakter eines Wagnisses vorherrsche (ebenso Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 903/34 vom 19. Februar 1936 - RStBl 1936 S. 767 -). Auch in der Entscheidung VI 435/40 vom 8. Januar 1941 (StuW 1941 Nr. 146), die die Rechtsprechung im einzelnen aufzählt, werden laufende Bezüge dann angenommen, wenn ein Wagnis gegeben ist. Im Streitfall hat der Reichsfinanzhof laufende Bezüge in einem Falle verneint, bei dem ein Betrag von 19 362 RM durch monatliche Zahlungen von 350 RM, also innerhalb von rund fünf Jahren zu tilgen war.
Der Senat hält an den Grundsätzen dieser Rechtsprechung fest (siehe auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 69/56 U vom 19. Juni 1956 - BStBl 1956 III S. 235, Slg. Bd. 63 S. 99 -). Er ist jedoch der Ansicht, daß die Frage des Wagnisses nicht ausschließlich die Grenze zwischen Kaufpreisraten und laufenden Bezügen bestimmt. Entscheidend ist vielmehr, wie auch in dem Urteil VI 435/40 ausgeführt wird, ob die Ratenzahlungen vereinbart worden sind, weil der Veräußerer auf diese Weise seine Versorgung sicherstellen will. Es sind hier ähnliche Gesichtspunkte maßgebend, wie sie hinsichtlich der Unterscheidung von Versorgungsrenten und Veräußerungsrenten beim Erwerber in der Rechtsprechung, so in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 456/39 vom 26. Juli 1939 (RStBl 1939 S. 1120) und in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 19/56 U vom 8. März 1956 (BStBl 1956 III S. 126, Slg. Bd. 62 S. 339), zum Ausdruck kommen. Die Ratenzahlungen dürfen also nicht wie im Falle der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 314/35 vom 4. September 1935, Mrozek- Kartei, Einkommensteuergesetz, 1934, § 16 Abs. 2 Rechtsspruch 4 (siehe auch die Verpflichtung unter Buchstabe a in der Entscheidung VI A 903/34 und die Verpflichtung unter Ziff. 2 in der Entscheidung VI A 907/32), darin begründet sein, dem Erwerber den Kaufpreis zu stunden. Es muß vielmehr der Wunsch des Veräußerers, durch monatliche Zahlungen für einen langen Zeitraum seine Versorgung zu sichern, die Veranlassung für die Gestaltung des Vertrages gegeben haben. Diese Voraussetzungen sind nur dann erfüllt und es handelt sich nur dann um Leistungen mit Versorgungscharakter, wenn an den Veräußerer monatliche Zahlungen für einen längeren Zeitraum als zehn Jahre getätigt werden müssen und im übrigen durch die sonstige Ausgestaltung des Vertrages, für dessen Beurteilung auch die wirtschaftliche Lage des Veräußerers wesentlich ist, eindeutig die Absicht des Veräußerers auf Versorgung zum Ausdruck kommt. Die Zahlungen müssen für den Veräußerer tatsächlich Versorgungscharakter haben.
Die Frage, ob der Veräußerer die Ratenzahlungen zu seiner Versorgung vereinbart hat oder ob es sich um echte Kaufpreisraten handelt, liegt in erheblichem Umfang auf tatsächlichem Gebiet. Man wird deshalb dort, wo er zur Erlangung der Vergünstigung des § 34 EStG Kaufpreisraten behauptet, ihm folgen müssen. Für spätere Jahre ist er jedoch an seine Wahl gebunden ( siehe hierzu Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 454/34 vom 15. Januar 1936 - RStBl 1936 S. 553, Slg. Bd. 39 S. 61 -).
Im Streitfalle dienen die monatlichen Zahlungen, die sich auf einen Zeitraum von 25 Jahren erstrecken, der Versorgung. Es wird dies im Vertrag ausdrücklich ausgesprochen. Auch die Höhe der Beträge sowie die Auskunft des Erwerbers über eine Erhöhung der Bezüge bei einer Minderung der Kaufkraft der monatlichen Zahlungen bestätigen dies. Daß für die Ausgestaltung des Vertrages steuerliche Zwecke bestimmend waren und die tatsächliche Natur der Zahlungen verschleiert werden sollte, kann nach Lage der Verhältnisse nicht angenommen werden. Zur Frage, ob die Vereinbarung über die Erhöhung der Bezüge ( Sachwertklausel ) bürgerlich-rechtlich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 3 des Währungsgesetzes wirksam ist ( siehe hierzu die Ausführungen von Fögen, Der Betriebs-Berater 1958 S. 1259, insbesondere S. 1266 ) und ob bei einer etwaigen Anerkennung der Vereinbarung ein Wagnis im Sinne der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ähnlich wie bei Gewinn- und Umsatzbeteiligung ( siehe Entscheidung des Reichsfinanzhof VI A 907/32, allerdings auch Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 1291/29 vom 15. Mai 1930 - RStBl 1930 S. 674 - ) vorliegt, braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden. Nach dem Gesamtbild dienen die monatlichen Zahlungen der Versorgung der Gesellschafter. Sie sind deshalb als laufende Bezüge im Sinne der oben angegebenen Ausführungen anzuerkennen. Dies hat zur Folge, daß im Streitjahr nach den Grundsätzen der Rechtsprechung ein Veräußerungsgewinn nicht realisiert ist.
Fundstellen
Haufe-Index 409281 |
BStBl III 1959, 192 |
BFHE 1959, 500 |
BFHE 68, 500 |
BB 1959, 515 |
DB 1959, 506 |
StRK, EStG:16 R 9 |
FR 1959, 519 |
NJW 1959, 1102 |
BFH-N, (K) Nr. 1392 |
NWB/BBK, F. 17 S.339 |