Leitsatz (amtlich)

Sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer während einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zufließen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG i. d. F. vom 29. Oktober 1970, BStBl I 1970, 1016), werden in die Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage nicht einbezogen.

 

Normenkette

BerlinFG § 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Sätze 2-3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt im Jahr 1973 von September an bis kurz vor Weihnachten Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber lehnte es ab, für das während dieser Zeit ausgezahlte Weihnachtsgeld von 1 902,70 DM eine Berlin-Zulage nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz - BerlinFG -) i. d. F. vom 29. Oktober 1970 (BStBl I 1970, 1016) zu zahlen. Auch der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte ihren Antrag ab mit der Begründung, daß die Beschäftigung im Zeitpunkt der Auszahlung des Weihnachtsgeldes unterbrochen gewesen sei und daß deshalb Bemessungsgrundlage für die Zulage in der Zeit der Unterbrechung nur der je Arbeitstag bezogene Arbeitslohn vor der Unterbrechung der Tätigkeit sei (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG).

Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erhöhte die zu gewährende Berlin-Zulage um 152,21 DM (8 v. H. von 1 902,70 DM, vgl. § 28 Abs. 4 BerlinFG). Es führte zur Begründung u. a. aus: Das Weihnachtsgeld sei Teil des Arbeitslohns der Klägerin aus einem im Zeitpunkt der Zahlung nur unterbrochenen, nicht aber abgebrochenen, also weiterbestehenden Dienstverhältnis i. S. des § 23 Nr. 4 a BerlinFG. Die Tatsache, daß das Weihnachtsgeld zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sei, zu dem die Klägerin nicht ihren regelmäßigen Arbeitslohn, sondern an dessen Stelle Mutterschaftsgeld erhalten habe, schließe die Gewährung der Zulage nicht aus. Insbesondere lasse sich dies nicht aus der Vorschrift des § 28 Abs. 2 BerlinFG folgern. In den in § 28 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG aufgezählten Fällen einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses sei das Recht auf Zulagen erweitert worden. Sinn des Gesetzes sei, daß der Arbeitnehmer trotz der Unterbrechung hinsichtlich der Zulage grundsätzlich etwa so gestellt werden solle, als würde der Arbeitslohn fortgezahlt. Diesem Sinn des Gesetzes widerspreche es, aus der Vorschrift einen Verlust des Anspruchs auf Zulage für während der Unterbrechung gezahlte Bezüge abzuleiten, jedenfalls soweit es sich um außerhalb des laufenden Arbeitslohns gewährte sonstige Bezüge handele.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung der Vorschriften des § 28 Abs. 1 und 2 BerlinFG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Die Klägerin kann für das Weihnachtsgeld keine Zulage erhalten. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BerlinFG regeln zwei verschiedene Arten von Zulagen, und zwar Satz 1 die sogenannte aktive Zulage bei Bezug von Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis und Satz 2 die sogenannte passive Zulage, wenn im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses die Beschäftigung unterbrochen oder eingeschränkt wird, bei Zahlung u. a. von Mutterschaftsgeld. Für beide Arten von Zulagen wird die Bemessungsgrundlage in § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bzw. 3 BerlinFG unterschiedlich geregelt. Während bei der aktiven Zulage der Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums Bemessungsgrundlage ist, ist im Falle des Satzes 2 bzw. 3 Bemessungsgrundlage der auf einen Kalendertag entfallende Arbeitslohn des der Unterbrechung oder Einschränkung vorhergehenden Lohnabrechnungszeitraums (§ 28 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 BerlinFG). Sowohl bei der Bemessungsgrundlage der aktiven Zulage als auch bei derjenigen der passiven Zulage sind nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BerlinFG der laufende Arbeitslohn, der für den maßgebenden Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in diesem Zeitraum zufließen, zu berücksichtigen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß diese Regelung mißverständlich sei und zu Zweifeln Anlaß geben könne, soweit es sich um während einer Unterbrechung gezahlte sonstige Bezüge handelt. Liegt eine Unterbrechung oder Einschränkung der Beschäftigung i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG vor, so wird dadurch die Anwendung der Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 1 BerlinFG über die Zahlung einer aktiven Zulage bei Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis ausgeschlossen. Diese dem Wortlaut nach eindeutige alternative Regelung wird beibehalten und bestätigt bei den Vorschriften über die Bemessungsgrundlage in § 28 Abs. 2 BerlinFG. Auch diese Vorschriften gehen von derselben Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Zulage aus und sehen keine Mischformen vor.

Dem FG ist allerdings zuzugeben, daß die Regelung über die Bemessungsgrundlage bei der sogenannten passiven Zulage sich im Einzelfall unterschiedlich auswirken kann. Denn bei Zahlung eines sonstigen Bezuges während des der Unterbrechung vorangegangenen Lohnzahlungszeitraums wird dieser sonstige Bezug in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der passiven Zulage einbezogen. Dadurch kann eine Zulage gezahlt werden, die höher ist als die Zulage, die sich bei tatsächlicher Weiterzahlung des Arbeitslohns ergeben hätte. Andererseits bleiben aber, wie auch in dem Verwaltungserlaß des Senators für Finanzen Berlin vom 10. Februar 1972 (BStBl I 1972, 172) zutreffend ausgeführt wird, sonstige Bezüge, die erst nach Eintritt der Unterbrechung der Beschäftigung ausgezahlt werden, bei der Bemessung der Zulage unberücksichtigt. Der Senat ist mit dem FA der Auffassung, daß diese Unebenheiten im Interesse einer einfachen und unkomplizierten Regelung der Bemessungsgrundlage vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen worden sind. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer kann hierin nicht gesehen werden, da die Gesichtspunkte, die eine einfache Regelung der Bemessungsgrundlage geboten erscheinen lassen, von erheblichem Gewicht sind. Eine Mischregelung etwa in der Weise, daß zur Bemessungsgrundlage der passiven Zulage nicht nur der im vorangegangenen Lohnabrechnungszeitraum gezahlte Arbeitslohn, sondern auch die während der Unterbrechung gezahlten Beträge gehören, könnte sich nicht auf sonstige Bezüge beschränken, sondern müßte auch einen etwaigen weitergezahlten laufenden Arbeitslohn umfassen. Für eine solche Differenzierung würde insoweit keinerlei Grund ersichtlich sein; denn auch bei der Bemessungsgrundlage für die passiven Bezüge werden sowohl der laufende Arbeitslohn als auch die vor der Unterbrechung gezahlten sonstigen Bezüge mit eingerechnet. Eine Berücksichtigung etwaiger während der Unterbrechung weitergezahlter laufender Bezüge würde jedoch zu einer nicht vertretbaren Bevorzugung von Arbeitnehmern führen, deren Beschäftigung unterbrochen worden ist. Denn bei der Bemessungsgrundlage für die passive Zulage sind bereits die vollen laufenden Bezüge des vorangegangenen Lohnabrechnungszeitraums zugrunde gelegt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt muß daher dem Anliegen der Klägerin der Erfolg versagt bleiben.

Da das FG von anderen Erwägungen ausgegangen ist, war seine Entscheidung auf die Revision des FA aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif; die Klage wird abgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73036

BStBl II 1979, 234

BFHE 1979, 355

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