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BFH Urteil vom 22.10.1952 - II 61/52 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwendung der einem Landwirt gehörenden Zugmaschine ohne Güterladeraum in dem landwirtschaftlichen Betrieb eines anderen Landwirts steht der Anwendung der Befreiungsvorschrift grundsätzlich nicht entgegen.

Das Halten der einer landwirtschaftlichen Genossenschaft gehörenden Zugmaschine ohne Güterladeraum ist steuerbefreit, wenn die Zugmaschine ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Wird die Zugmaschine von der Genossenschaft selbst für ihre Zwecke verwendet, dann ist die Befreiung nur gegeben, wenn es sich bei der Verwendung ausschließlich um eine Tätigkeit handelt, die nach der Verkehrsauffassung dem Betrieb der Landwirtschaft zuzurechnen ist und ohne Genossenschaft den Landwirten selbst zufallen würde.

 

Normenkette

KraftStG § 2/6

 

Tatbestand

Die Zugmaschine des Landwirts A (Beschwerdegegner - Bg. -) war vom Finanzamt zuletzt für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 31. Dezember 1951 auf Grund des Art. I Ziff. 2 des Kontrollratsgesetzes (KontrRG) Nr. 51 widerruflich steuerfrei gestellt worden. Das Finanzamt widerrief die Steuerbefreiung und setzte die Kraftfahrzeugsteuer zunächst für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1950 auf 97,90 DM fest. Grund für den Widerruf war, daß der Bg. in dieser Zeit im Auftrag der Milchabsatzgenossenschaft W eGmbH, der der Bg. angehört, jeweils die bei der Sammelstelle der Genossenschaft von den Genossen angelieferte Milch mit seiner Zugmaschine zum Bahnhof zwecks Verfrachtung an eine Molkerei in X verbracht hat, nachdem die Milch zuvor von der Genossenschaft gekühlt und in die Behältnisse der X Molkerei, die keine Genossenschaft ist, umgefüllt worden war.

Das Finanzgericht stellte den Bg. von der Kraftfahrzeugsteuer frei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Finanzamts kann keinen Erfolg haben.

Vorweg sei bemerkt, daß dem Finanzgericht insoweit nicht gefolgt werden kann, als seiner Meinung nach die Befreiungsvorschrift die Steuerbefreiung allein auf die Verwendung der Zugmaschine zu einem bestimmten Zweck abstelle, so daß die Person des Fahrzeughalters für die Anwendung der Befreiungsvorschrift bedeutungslos sei. Diese Meinung war vertretbar zur Zeit der Geltung der früheren Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1935, die durch Art. IV KontrRG Nr. 14 außer Kraft gesetzt worden ist. Die Meinung des Finanzgerichts entspricht jedoch nicht der jetzt geltenden Vorschrift des Art. I Ziff. 2 KontrRG Nr. 51. Danach muß das Kraftfahrzeug entweder einem Landwirt oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft gehören, wenn die Befreiung Platz greifen soll. Auf das Urteil des Senats II 133/50 S vom 20. Februar 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 62) wird insoweit Bezug genommen. Daß der Landwirt die Zugmaschine ausschließlich in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, ist nach der Vorschrift nicht erforderlich. Die Vorschrift verlangt nur die ausschließliche Verwendung der Zugmaschine in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Landwirt kann also sehr wohl seine Zugmaschine außer in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb auch innerhalb der landwirtschaftlichen Betriebe anderer Landwirte verwenden, ohne daß dadurch die Befreiung grundsätzlich ausgeschlossen wird. Soweit der Senat bisher eine andere Meinung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Nicht zugestimmt werden kann ferner der Auffassung des Finanzamts, daß die Beförderung der Milch zum Bahnhof, falls sie von der Genossenschaft selbst mit deren Zugmaschine vorgenommen werden würde, schon deshalb die Befreiung ausschließen würde, weil in diesem Falle die Zugmaschine dem gewerblichen Betrieb der Genossenschaft diene. Die Steuerbefreiungsvorschrift verlangt die ausschließliche Verwendung der Zugmaschine auf Bauernhöfen oder Landgütern, wobei die Zugmaschine statt einem Landwirt auch einer landwirtschaftlichen Genossenschaft gehören kann. Es ist also die Zugmaschine einer landwirtschaftlichen Genossenschaft dann steuerbefreit, wenn die Zugmaschine ausschließlich auf Bauernhöfen oder Landgütern gebraucht wird. Gebraucht in diesem Sinne ist eine Zugmaschine, die einer solchen Genossenschaft gehört, aber nicht nur dann, wenn die Genossenschaft die Zugmaschine - entgeltlich oder unentgeltlich - einem Landwirt zur Verwendung in seinem landwirtschaftlichen Betrieb überläßt, sondern auch dann, wenn die Genossenschaft selbst die Zugmaschine für den Landwirt oder für eine Mehrheit von Landwirten verwendet. Nach dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift kann es keinen Unterschied machen, ob ein Landwirt eine an sich in seinem Betrieb anfallende Tätigkeit selbst verrichtet oder - genötigt zum genossenschaftlichen Zusammenschluß wegen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und im Interesse der Erleichterung seiner Arbeitsweise - durch eine Genossenschaft verrichten läßt. übernimmt also eine Genossenschaft eine an sich in den landwirtschaftlichen Betrieb fallende Tätigkeit eines Landwirts, die der Landwirt selbst verrichten würde oder müßte, wenn nicht die Genossenschaft sie übernehmen würde, dann wird durch die übernahme die Tätigkeit nicht zu einer solchen, die als außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs liegend anzusehen ist. Daß unter dem Gebrauch der Zugmaschine auf Bauernhöfen oder Landgütern nicht nur ein Gebrauch auf dem räumlich abgegrenzten Gebiet des Bauernhofs oder Landguts zu verstehen ist, daß ferner zur Verwendung der Zugmaschine in einem landwirtschaftlichen Betrieb auch ihre Verwendung zur Beförderung der im Betrieb gewonnenen Erzeugnisse und der für den Betrieb bestimmten Güter (z. B. Saatgut) zum und vom Bahnhof, einer Sammelstelle und dergleichen gehört, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung II 115/50 S vom 20. Februar 1951 (BStBl. 1951 III S. 61) zum Ausdruck gebracht. Demnach ist die Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch eine landwirtschaftliche Genossenschaft mit deren Zugmaschine vom Hof des Landwirts zum Bahnhof als in den landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts fallend anzusehen und damit steuerbegünstigt. Nimmt nun die Genossenschaft dabei eine Bearbeitung oder eine Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse vor, dann wird dadurch die Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen, sofern die Bearbeitung oder Verarbeitung durch den Landwirt selbst nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der herkömmlichen örtlichen Gepflogenheiten eine dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnende Tätigkeit sein würde. So wäre beispielsweise das Kühlen von Milch und das Umfüllen von Milch in die Kannen der Molkerei durch den Landwirt selbst unzweifelhaft eine im landwirtschaftlichen Betrieb anfallende und dem Betrieb zuzurechnende Tätigkeit. Dagegen würde die Herstellung von Trockenmilch aus Magermilch durch den Landwirt nach der Verkehrsauffassung nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden können. Es würde also in den Beispielsfällen die Weiterbeförderung der von der Genossenschaft gekühlten und umgefüllten Milch durch die Genossenschaft zum Bahnhof steuerbegünstigt sein, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob die Genossenschaft an der Milch rechtlich Eigentum erworben hat oder nicht, dagegen würde die Beförderung der von der Genossenschaft hergestellten Trockenmilch durch die Genossenschaft nicht steuerbegünstigt sein.

Im vorliegenden Falle ist nach der Satzung u. a. Aufgabe der Milchabsatzgenossenschaft W., die von den Genossen angelieferte Milch abzusetzen, wobei zum Absatz der Milch auch das Kühlen, das Umfüllen in die Behältnisse der Molkerei und die Beförderung der Milch zum Bahnhof gehört. Die Genossenschaft übt also als gemeinsame Einrichtung der Genossen eine Tätigkeit aus, die sonst jedem Genossen selbst obliegen würde. Nach den obigen Ausführungen wäre damit die Beförderung der Milch von der Sammelstelle der Milchabsatzgenossenschaft W. zum Bahnhof, falls sie von der Genossenschaft selbst mit deren Zugmaschine ausgeführt werden würde, steuerbegünstigt. Das Ergebnis kann kein anderes sein, wenn die Zugmaschine wie hier einem Genossen gehört, der sie zu dem vorbezeichneten Zweck im Auftrag der Genossenschaft verwendet. Es kann auch nicht der Ansicht des Finanzamts zugestimmt werden, daß die Genossenschaft, falls sie nicht Eigentümerin der Milch werde, als der "verlängerte Arm" der X Molkerei anzusehen sei und damit ihre Tätigkeit im Bereich des gewerblichen Betriebs der Molkerei liege. Das Messen, Umfüllen und Tiefkühlen der Milch gehört mit zum Absatz der Milch und liegt mindestens ebenso im Interesse der die Milch liefernden Genossen wie im Interesse der Molkerei. Mit dem bloßen Einfüllen der Milch in die Behältnisse der Molkerei geht die Milch auch nicht in das Eigentum der Molkerei über.

Hiernach war die Vorentscheidung im Ergebnis aufrechtzuerhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407511

BStBl III 1953, 40

BFHE 1954, 104

BFHE 57, 104

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