Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Platzbefestigung und Einzäunung können bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Tankstelle als Betriebsvorrichtungen angesehen werden, wenn sie nur zu vorübergehendem Zwecke mit dem Grundstücke verbunden worden sind.
Normenkette
BewG § 50 Abs. 3, § 70/3, §§ 54, 95
Tatbestand
Streitig ist, ob die Platzbefestigung und Einfriedung bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Tankstelle zum Einheitswerte des Tankstellengebäudes gehören.
Die Bgin. hat im Jahre 1952 auf fremdem Grund und Boden eine Tankstelle errichtet. Sie hat in dem Gebäude Büro- und Verkaufsräume sowie vier Wagenpflege-Boxen untergebracht, den übrigen Teil des Grundstücks asphaltiert und an den Grenzen der Fläche eine etwa 30 cm hohe Mauer mit Lücken für die Einfahrten gebaut. Der Mietvertrag ist zu Lasten des Vermieters bis Ende des Jahres 1975 nicht kündbar. Kündigt der Vermieter später, so gewährt der Vertrag der Bgin. ein Vormietrecht; ihr steht zudem ein dingliches Vorkaufsrecht zu. In dem Vertrage heißt es weiter: "Die von der Firma (Bgin.) oder von einem Dritten auf dem Grundstück errichteten Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind nur zum vorübergehenden Zwecke mit dem Grundstück verbunden und werden gemäß § 95 BGB nicht wesentlicher Bestandteil desselben."
Zum 1. Januar 1953 ist die Tankstelle der Bgin. steuerlich zugerechnet worden. In dem festgestellten Einheitswert von 24.500 DM sind die Platzbefestigung und die Einfriedung mit zusammen 2.288 DM enthalten. Die Bgin. vertritt die Auffassung, daß Platzbefestigung und Einfriedung bei der Einheitsbewertung der Tankstelle (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) außer Betracht zu lassen seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht folgte der Bgin. und hat den Einheitswert auf 22.200 DM herabgesetzt, da es Platzbefestigung und Einfriedung als Betriebsvorrichtungen ansah. Die Rb. wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Mit dieser beantragt der Vorsteher des Finanzamts Wiederherstellung der Einspruchsentscheidung. Er bestreitet bei der Platzbefestigung der Tankstelle die Eigenschaft als Betriebsvorrichtung. Die Sachlage sei nicht anders als bei jedem anderen Fabrikhofe, der von Lastfahrzeugen befahren und daher befestigt werde. Platzbefestigung und Einfriedung bei Tankstellen auf fremdem Grund und Boden seien als Bestandteile des Grundstückes entweder in dem Einheitswert des Grund und Bodens oder in dem des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden enthalten. Letzteres entspräche bei nicht vom Grundstückseigentümer angelegten Befestigungen und Zäunen vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen und sei rechtlich nach § 50 Abs. 3 BewG zulässig (Gebäude gleich Grundstück, daher Zurechnung der Bestandteile, die in einem Normalfalle zu einem Grundstück gehörten). Demgegenüber begehrt die Bgin., die Einfriedung und die Bodenbefestigung der Tankstelle entweder als Betriebsvorrichtungen anzusehen oder sie dem Grundstückseigentümer zuzurechnen.
Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Er sieht in seiner schriftlichen Stellungnahme die Platzbefestigung bei einer Tankstelle als Betriebsvorrichtung an, sie gehöre also nicht zum Gebäudewerte des Pächters (der Bgin.). Hinsichtlich der Einfriedung bejahte er die Zugehörigkeit zum Gebäude des Pächters (§ 50 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Sätze 1 - 3 BewG); hier sei mangels besonderer Beziehung zum Gewerbebetriebe keine Betriebsvorrichtung gegeben.
Im Dezember 1961 hat der Senat den Vorsteher des Finanzamts und die Bgin. zur Ergänzung des bisherigen Vorbringens um Stellungnahme gebeten, ob die Bodenbefestigungen bei Tankstellen im allgemeinen und insbesondere im vorliegenden Falle von einer besonderen Art und Gestaltung seien, wobei auf Einzelheiten über die Stärke der Bodenbefestigungen einzugehen sei. Es erfolgten darauf die Stellungnahmen des Finanzamts vom 15. Dezember 1961 und vom 30. Januar 1962 sowie die der Bgin. vom 4. und 8. Januar 1962.
In der mündlichen Verhandlung wiederholten der Vorsteher des Finanzamts und die Bgin. ihr bisheriges Vorbringen. Der Beauftragte des Bundesministers der Finanzen bezeichnete nunmehr im Gegensatz zu seiner vorangegangenen schriftlichen Stellungnahme die Platzbefestigung als Bestandteil des Grund und Bodens, da sie den verschiedensten Zwecken dienen könne und nicht unmittelbar auf den Tankstellenbetrieb abgestellt sei. Die Einfriedung dagegen sei typisch für den Tankstellenbetrieb und daher als Betriebsvorrichtung anzusprechen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Das von der Bgin. auf fremdem Grund und Boden errichtete Tankstellengebäude gilt nach § 50 Abs. 3 BewG als Grundstück. Der Begriff des Grundvermögens ergibt sich aus § 50 Abs. 1 BewG; jedoch werden in das Grundvermögen die Betriebsvorrichtungen nicht einbezogen. Für die Bewertung einer Platzbefestigung und Einfriedung auf fremdem Grund und Boden werden in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Auffassungen vertreten (siehe Finanzgericht Münster - Urteil vom 24. Februar 1954 - Entscheidungen der Finanzgerichte 1954 Nr. 197; Niedersächsisches Finanzgericht Hannover - Urteil vom 27. September 1957 - Entscheidungen der Finanzgerichte 1958 Nr. 153; Finanzgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16. August 1957 - Deutsche Steuer- Zeitung 1957 B S. 400; Urteil des Bundesfinanzhofs III 382/57 U vom 14. August 1958, BStBl 1958 III S. 400, Slg. Bd. 67 S. 325; Uhlich, Deutsche Steuer-Zeitung A 1955 S. 177 und Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen - Ländererlaß - BStBl 1960 II S. 93). Da der Einheitswert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden streitig ist, ist nur von Interesse, ob diesem die Platzbefestigung und die Einfriedung zuzurechnen sind. Die Platzbefestigung ist dem Gebäude nicht zuzurechnen; sie gehört vielmehr als Vorrichtung zum Tankstellenbetriebe. Ganz eindeutig ergibt sich die Verbindung zum Betriebe für die Betoninseln rund um die Tankstellenpumpen; aber auch die übrige Bitumendecke dient den Betriebserfordernissen der Tankstelle und ist nicht als Zugang zum Gebäude anzusehen. Für den Personenzugang hätte ein einfacher gepflasterter Steg genügt; als Zufahrt der im Hause befindlichen Garagen ist eine derartige Platzbefestigung ebenfalls nicht erforderlich. Eine Kopplung zwischen der Platzbefestigung und dem Hause ist daher zu verneinen. Die gesamte Platzbefestigung ist vielmehr eine Betriebsvorrichtung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG für die Ausübung des Tankstellenbetriebes. Sie unterscheidet sich durch ihre besondere betriebliche Ausgestaltung und Zweckbestimmung von sonstigen Boden- oder Hofbefestigungen zur allgemeinen Befahrbarkeit. Im übrigen steht der Umstand, daß anderswo ähnliche Anlagen vorhanden sind, der Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht entgegen. Es ist auch noch zu bemerken, daß die starke Eindeckung der Oberfläche zugleich der Sicherheit der unterirdischen Tankanlagen dient.
Die Einfriedung ist in gleicher Weise als eine Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie ist weder dem Tankstellenhause noch dem Grund und Boden zuzurechnen, da sie einerseits keine Umzäunung des Hauses ist und andererseits am Stichtage als von der Bgin. zu vorübergehendem Zwecke angelegte Außenanlage nicht Bestandteil des Grund und Bodens war. Im Gegensatz hierzu hatte der Senat in dem Urteil III 382/57 U vom 14. August 1958 (a. a. O.) bei der zu beurteilenden Umzäunung tatbestandlich die Verbindung zum nur vorübergehenden Zwecke oder in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstück (§ 95 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB) verneint und die Umzäunung des Grundstückes der Bewertung des Grund und Bodens folgen lassen.
Sie bietet hier für das Haus keinen Schutz, sondern verhindert lediglich, daß die tankenden oder sonstwie abgestellten Fahrzeuge auf dem Bürgersteig den Verkehr behindern und die Fußgänger nicht an die Wagen streifen.
Die niedrige Einfriedung lenkt den Blick auf den Tankstellenbetrieb, grenzt ihn als solchen ab und dient dessen Zwecken. Die Einschnitte in der Mauer für Ein- und Ausfahrten regeln den Fahrverkehr innerhalb des Tankstellenbetriebes und bewirken die Sicherheit und Flüssigkeit des An- und Abfahrens der den Betrieb aufsuchenden Fahrzeuge. Daher ist bei dem gegebenen Tatbestande die Verbindung der Umgrenzungsmauer mit dem Tankstellenbetrieb zu bejahen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob in anderen Fällen abweichende Verhältnisse eine andere rechtliche Beurteilung erfordern.
Fundstellen
Haufe-Index 410395 |
BStBl III 1962, 179 |
BFHE 1962, 474 |
BFHE 74, 474 |