Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuersatz (Fertigung von Computer-Horoskopen); Widerrufbarkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung
Leitsatz (NV)
1. Wird eine einheitliche Leistung erbracht, die sowohl Elemente einer sonstigen Leistung (hier: Erstellung eines Computer-Horoskops aufgrund der persönlichen Lebensdaten) als auch Lieferungselemente (Übersendung des entsprechenden Computerausdrucks) enthält, ist die Zuordnung zu den Lieferungen oder zu den sonstigen Leistungen davon abhängig, welche Leistungsbestandteile unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt bedingen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 120, 568, BStBl II 1977, 270).
2. Computer-Horoskop-Ausdrucke sind keine Waren des Buchhandels oder Erzeugnisse des graphischen Gewerbes i.S. von Nr. 43 der Anlage 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/73.
3. Die Erklärung, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein (§ 90 Abs. 2 FGO), kann jedenfalls dann nicht widerrufen werden, wenn sich die Prozeßlage nicht wesentlich geändert hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 160, 405, BStBl II 1990, 744).
Normenkette
FGO § 90 Abs. 2; UStG 1967/73 § 3 Abs. 1; UStG 1967/73 § 3 Abs. 8; UStG 1967/73 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 1 Nr. 43
Verfahrensgang
FG München |
Fundstellen
Haufe-Index 417313 |
BFH/NV 1993, 63 |
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