Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung nach Herabsetzung der festgesetzten Steuer
Leitsatz (NV)
Wird eine zunächst festgesetzte Steuer in der Folge im Hinblick auf einen Verlustrücktrag auf Null herabgesetzt, so führt dies nicht zur Herabsetzung der auf den ursprünglichen Steuerbetrag festgesetzten Zinsen.
Normenkette
AO § 233a
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO).
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr 2001 zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr (1999) veranlagt. Zugleich wurden ihr gegenüber Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von 620 DM festgesetzt. Die Klägerin focht den Zinsbescheid nicht an. Die festgesetzte Steuer wurde zunächst nicht gezahlt.
Im Jahr 2005 änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr nach § 10d Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Die Körperschaftsteuer wurde nunmehr auf 0 € festgesetzt. In dem betreffenden Bescheid heißt es, dass die bisherige Zinsfestsetzung bestehen bleibe.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und begehrte eine Herabsetzung der Zinsen auf 0 €. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt, indem es den Zinsbescheid antragsgemäß änderte.
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt das FA eine Verletzung des § 233a AO. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der angefochtene Zinsbescheid ist rechtmäßig.
Der Bescheid beruht auf der Überlegung, dass ein Steueranspruch auch dann gemäß § 233a AO zu verzinsen ist, wenn zunächst ein positiver Steuerbetrag festgesetzt wurde und sich in der Folge aufgrund eines Verlustrücktrags eine Steuer in Höhe von Null ergibt. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der eine Verzinsung sogar dann in Betracht kommt, wenn eine Steuer zunächst auf Null festgesetzt wurde und die später erfolgende Erhöhung anderweitiger Bemessungsgrundlagen durch einen hinzutretenden Verlustrücktrag ausgeglichen wird (Senatsurteil vom 9. August 2006 I R 10/06, BFHE 214, 101, BStBl II 2007, 82). An dieser Rechtsprechung, wegen deren Begründung auf die genannte Entscheidung verwiesen wird, hält der Senat fest. Angesichts dessen muss eine Verzinsung erst recht erfolgen, wenn tatsächlich zunächst eine zu zahlende Steuer festgesetzt worden und diese erst in einem nachfolgenden Bescheid unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags herabgesetzt worden ist. Das ist die im Streitfall gegebene Situation.
Die Berechnung der vom FA festgesetzten Zinsen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Angesichts dessen hat das FA die von der Klägerin begehrte Änderung des Zinsbescheids zu Recht abgelehnt. Damit erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie im Ergebnis abgewiesen werden muss.
Fundstellen
Haufe-Index 1776149 |
BFH/NV 2007, 1619 |