Leitsatz (amtlich)
Die in den Eintrittspreis für Filmvorführungen einkalkulierte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist Teil des Entgelts im Sinne des § 5 des Vergnügungsteuergesetzes des Landes Hamburg.
Normenkette
Hamb. VergnStG i.d.F. vom 14. Januar 1964 § 1 Abs. 3 Nr. 11; Hamb. VergnStG i.d.F. vom 14. Januar 1964 § 4 Abs. 1 Nr. 1; Hamb. VergnStG i.d.F. vom 14. Januar 1964 § 5 (HambGVBl 1964, 3); UStG n.F. § 10 Abs. 1
Tatbestand
Die beklagte Behörde hat den Kläger durch Bescheide vom 13. und 29. März 1968 zur Vergnügungsteuer herangezogen. Entgegen der Ansicht des Klägers legte die beklagte Behörde der Besteuerung von Filmvorführungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 11, § 4 Abs. 1 Nr. 1 VergnStG des Landes Hamburg in der Fassung vom 14. Januar 1964, GVBl 3) als Entgelt auch die in dem Eintrittspreis enthaltene Umsatzsteuer zugrunde.
Der Widerspruch (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung - AGFGO - des Landes Hamburg vom 17. Dezember 1965, GVBl I 225) und die Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Beklagte Behörde (§ 63 FGO), die die umstrittenen Vergnügungsteuer-Bescheide erlassen hat, ist das Bezirksamt X (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes - BezVG - vom 30. Oktober 1961, GVBl 335). Das Ortsamt Y - Steuerbehörde -, von dem die Steuer festgesetzt wurde, ist organisatorisch Teil des Bezirksamts. Dies ergibt sich aus § 3 BezVG; nach dieser Vorschrift nehmen die Bezirksämter in den Teilen ihres Gebiets, in denen es im Interesse der Bevölkerung zweckmäßig ist, ihre Verwaltungsaufgaben durch Ortsämter wahr.
Das beklagte Bezirksamt ist ordnungsmäßig durch die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vertreten (§§ 1, 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1952, GVBl 163). Das Bezirksamt ist als Behörde Organ der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Bezirksamtsleiter vertritt nach § 28 BezVG den Bezirk gegenüber anderen Behörden und gegenüber der Einwohnerschaft; im Rahmen der Zuständigkeit des Bezirksamts ist der Bezirksleiter nach Abschn. I Nr. 3 der Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. Februar 1954, Amtlicher Anzeiger, Teil II des Hamburg. GVBl 1954, 111) gesetzlicher Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg und als solcher zur Vertretung vor den Gerichten befugt.
Diese Vertretungsbefugnis, von der der Bezirksamtsleiter im Streitfall keinen Gebrauch gemacht hat, schließt, anders als im Falle des Beschlusses des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (BFH 92, 426, BStBl II 1968, 586), die auf § 6 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden beruhende Befugnis der Finanzbehörde, die Freie und Hansestadt Hamburg vor den Gerichten zu vertreten, nicht aus; die Ermächtigung in § 6 ist nicht auf fiskalische Angelegenheiten beschränkt. Vorschriften der FGO, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 13. April 1962 (GVBl I 1962, 105) in der Fassung des § 6 Nr. 3 AGFGO auf die Vergnügungsteuer anzuwenden ist, stehen der Vertretung durch die Finanzbehörde nicht entgegen.
Die Finanzbehörde (als Vertreter kraft Gesetzes) wird im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Abschn. I Nr. 3 der oben erwähnten Anordnung durch in der Geschäftsordnung bestimmte leitende Beamte als gesetzliche Vertreter vertreten. Der Senat sieht keinen Anlaß zu der Annahme, der die Schriftsätze der Finanzbehörde zeichnende Beamte sei nicht kraft der Geschäftsordnung berechtigt gewesen, prozessuale Erklärungen für seine Behörde abzugeben.
Der die Schriftsätze zeichnende Beamte hat sich im Verfahren vor dem FG und vor dem Senat teils als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten bezeichnet, teils hat er unter der Bezeichnung "Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde" eingereichte Schriftsätze "Im Auftrage" gezeichnet. Da die Finanzbehörde den Beklagten kraft Gesetzes vor den Gerichten vertreten kann und davon ausgegangen werden kann, daß der zeichnende Beamte zur Zeichnung befugt war, braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beamte befugt gewesen wäre, die beklagte Behörde kraft der im Verfahren vor dem FG vorgelegten Vollmacht zu vertreten. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob diese Prozeßvollmacht rechtswirksam war (vgl. Abschn. VI Abs. 1 der erwähnten Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg).
II.
Der BFH ist befugt, die angefochtene Entscheidung auf die Verletzung von Landesrecht zu prüfen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AGFGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Steuern, die von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Vergnügungsteuer fällt unter diese Vorschrift. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hamburgischen Abgabengesetzes schreibt die Anwendung der FGO für die Vergnügungsteuer vor. Diese Vorschrift enthält eine gemäß Art. 99 GG zulässige Zuweisung auch der Prüfungskompetenz für Landesrecht an den BFH als Revisionsgericht; ob § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hamburgischen Abgabengesetzes die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO erfüllt, kann dahingestellt bleiben (vgl. den Beschluß des BFH II B 2/68 vom 24. Juni 1969, BFH 96, 155, BStBl II 1969, 663, für den Fall des VergnStG des Landes Berlin).
III.
In der Sache selbst ist dem FG zuzustimmen....
Fundstellen