Entscheidungsstichwort (Thema)
Befugnis zur Klage auf Steuererlass nach § 50 Abs. 7 EStG
Leitsatz (NV)
1. Einen Erlass von Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG kann, wenn die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte von einer Personenvereinigung erzielt wurden, nicht diese Vereinigung selbst erstreiten. Klagebefugt sind vielmehr insoweit nur die Mitglieder der Vereinigung.
2. Wurde eine Klage ihrem Wortlaut nach von einer nicht klagebefugten Personenvereinigung erhoben, so muss das FG prüfen, ob die Klage als durch die klagebefugten Mitglieder der Vereinigung ausgelegt oder in diesem Sinne umgedeutet werden kann.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 7; FGO § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 11 K 7372/01E) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1255547 |
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