Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung der AfABerechnungsgrundlage
Leitsatz (NV)
Bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks ist der geleistete Betrag zum Verkehrswert des Grundstücks (ggf. abzüglich eines vorbehaltenen Wohnrechts) in Relation zu setzen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 7. November 1985 wurde den Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) von ihrer Mutter das Grundstück A zu je ‹ übertragen. Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1929 errichteten, drei Wohnungen umfassenden Gebäude bebaut.
Zwecks (Teil-)Ausgleiches späterer Erbansprüche wurde gemäß § 5 des Vertrages zum 15. November 1985 eine Zahlung der Klägerinnen in Höhe von je . . . DM an deren Bruder vereinbart.
In § 7 des notariellen Vertrages räumten die Klägerinnen ihrer Mutter an der im Erdgeschoß des Hauses gelegenen 64 qm großen Wohnung ein lebenslängliches, im Grundbuch einzutragendes Wohnungsrecht ein, dessen Wert mit . . . DM pro Jahr angegeben wurde.
In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzten die Klägerinnen neben weiteren Werbungskosten als Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter Hinweis auf das Vorjahr einen Betrag in Höhe von . . . DM an.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) kürzte die geltend gemachte AfA zeitanteilig für 1,5 Monate auf . . . DM.
Der Einspruch blieb insoweit erfolglos. Auf die wegen anderer Werbungskosten erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) im Wege der Saldierung die AfA mit insgesamt . . . DM an. Bei der Berechnung der AfA sei zu berücksichtigen, daß den Klägerinnen durch die Zahlung des Gleichstellungsgeldes Anschaffungskosten entstanden seien. Ferner stehe ihnen aufgrund des unentgeltlichen Erwerbs zu 2/3 die anteilige AfA der Rechtsvorgängerin zu.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt gem. § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Zu Recht hat das FG die von den Klägerinnen an ihren Bruder geleisteten Ausgleichszahlungen als Anschaffungskosten beurteilt. Zu den Anschaffungskosten gehören auch übernommene Verbindlichkeiten (vgl. dazu den Schriftsatz des FA vom 19. November 1990). Auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 - unter C II 2, 3 -) wird Bezug genommen.
2. Das FG hat die den Klägerinnen gem. § 7 Abs. 4 EStG zustehende AfA unzutreffend berechnet.
Die Übertragung des Grundstückes ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten (vgl. - auch zum folgenden - Senatsurteil vom 5. Juni 1991 XI R 3/84 BFH / NV 1991, 679). Dazu ist der von den Klägerinnen geleistete Betrag zum Verkehrswert des Grundstücks abzüglich des Wertes des der Mutter vorbehaltenen Wohnrechtes ins Verhältnis zu setzen. Die Bestellung des Wohnrechtes selbst stellt keine Gegenleistung der Klägerinnen dar; vielmehr hat die Mutter insoweit Vermögen zurückbehalten.
Die gesamte den Klägerinnen zustehende AfA errechnet sich aus der anteiligen von ihnen nach § 11 d Abs. 1 der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (EStDV) fortzuführenden AfA ihrer Mutter und der auf die Anschaffungskosten entfallenden Gebäude-AfA.
Das FG hat die Absetzungen von den Anschaffungskosten des Grundstückes vorgenommen. Bemessungsgrundlage sind jedoch die Anschaffungskosten des Gebäudes. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, die eine Aufteilung der Anschaffungskosten des Grundstückes auf Grund und Boden und Gebäude ermöglichen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, und vom 20. Dezember 1990 IX R 1/85, BFH / NV 1991, 382).
Der auf diese Weise zu ermittelnde Betrag ist um den AfA-Anteil zu kürzen, der auf die der Mutter vorbehaltenen Wohnung entfällt; insoweit erzielen die Klägerinnen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wegen fehlender Feststellungen zu den von den Klägerinnen übernommenen Verbindlichkeiten, zum Verkehrswert des Grundstückes, zum Wert des Wohnrechts der Mutter und zum Wertverhältnis des Grund und Bodens zum Gebäude muß die Sache an das FG zurückverwiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 417880 |
BFH/NV 1992, 99 |