Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Zahlungsverjährung
Leitsatz (NV)
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, soweit für die Abgabenrückstände der Eintritt der Zahlungsverjährung festgestellt worden ist.
Normenkette
AO 1977 §§ 232, 257 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) betreibt gegen die Kläger und Revisionsbeklagten -- Eheleute -- (Kläger) die Zwangsvollstreckung, und zwar gegen beide Kläger unter der Steuernummer 1/ ... wegen Steuerschulden und Verspätungszuschlägen von ... DM und gegen die Klägerin allein unter der Steuernummer 2/ ... wegen Steuerschulden und Verspätungszuschlägen von ... DM. Hinzu kommen Säumniszuschläge von ... DM (Steuernummer 1/ ... ) und ... DM (Steuernummer 2/ ... ).
Die Kläger beantragten die Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil nach ihrer Auffassung die Zahlungsverjährung eingetreten sei. Das FA lehnte den Antrag ab; die Beschwerde der Kläger blieb erfolglos.
Auf die Klage der Kläger verpflichtete das Finanzgericht (FG) das FA unter Aufhebung der ergangenen Verwaltungsentscheidungen, die Zwangsvollstreckung gegen beide Kläger unter der Steuernummer 1/ ... in Höhe von ... DM und gegen die Klägerin unter der Steuernummer 2/ ... in Höhe von ... DM "zuzüglich der entstandenen Säumniszuschläge" einzustellen. Im übrigen wies es die Klage ab. Wegen der Begründung verwies das FG auf seine zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung vom selben Tage wegen der über die Abgabenrückstände der Kläger ergangenen Abrechnungsbescheide. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgte in dem Umfang, in dem das FG in dem Urteil über die Abrechnungsbescheide für die Abgabenrückstände den Eintritt der Zahlungsverjährung festgestellt hatte. Das gilt nach den eindeutigen Entscheidungsgründen der Vorentscheidung auch hinsichtlich der Säumniszuschläge, zu denen der Tenor des FG-Urteils keine betragsmäßigen Angaben enthält. Danach ist durch das Rechtshilfeersuchen an die spanischen Finanzbehörden auch wegen Säumniszuschlägen von ... DM (betr. Steuernummer 1/ ... ) und ... DM (betr. Steuernummer 2/ ... ) die Zahlungsverjährung unterbrochen worden, so daß insoweit die Zwangsvollstreckung nach den Urteilsgründen der Vorentscheidung nicht einzustellen ist.
Mit der Revision beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen. Es meint, das FG sei zu Unrecht für einen Teil der Abgabenrückstände vom Eintritt der Zahlungsverjährung ausgegangen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist unbegründet.
Gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) ist die Vollstreckung einzustellen, sobald der Anspruch auf die Leistung erloschen ist. Der Eintritt der Zahlungsverjährung bewirkt gemäß § 232 AO 1977 das Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
Das FG hat zu Recht entschieden, daß wegen der Abgabenschulden, in deren Höhe das FA verpflichtet worden ist, die Zwangsvollstreckung einzustellen, Zahlungsverjährung eingetreten ist. Wegen der Begründung insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage VII R 90/93 (nicht veröffentlicht) zu den von den Klägern ebenfalls mit der Begründung der Zahlungsverjährung angefochtenen Abrechnungsbescheiden des FA. Das FA hat im vorliegenden Revisionsverfahren auf die Einwendungen Bezug genommen, die es mit der Revision gegen das Urteil des FG über die Abrechnungsbescheide vorgebracht hat. Diese sind nach dem Urteil des Senats VII R 90/93 (nicht veröffentlicht) nicht begründet.
Fundstellen
Haufe-Index 424392 |
BFH/NV 1995, 859 |