Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für die Anschaffung von Geräten der Unterhaltungselektronik
Leitsatz (NV)
1. Die Anerkennung von Aufwendungen für Geräte der Unterhaltungselektronik als Werbungskosten setzt eingehende Feststellungen voraus, aus denen sich die ganz überwiegend berufliche Nutzung der Geräte ergibt. Dazu reicht nicht allein aus, daß das FG entsprechenden allgemeinen Bekundungen des Steuerpflichtigen Glauben schenkt.
2. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Musikdozent bzw. als Musiktherapeutin. Im Streitjahr 1985 haben sie eine hochwertige Stereoanlage sowie einen Videorecorder angeschafft. Beide Geräte stehen im Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung; dort steht neben einem (als Arbeitsmittel anerkannten) Klavier der Klägerin u.a. auch das einzige Fernsehgerät. Eine zweite ältere Stereoanlage befindet sich im Wohnzimmer. Videokameras werden der Klägerin von ihren Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. die Kosten für das Arbeitszimmer sowie anteilige Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die neuerworbene Stereoanlage und den Videorecorder als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an.
Die Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte aus, daß es sich bei den angeschafften Wirtschaftsgütern um Arbeitsmittel i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele. Der Senat habe aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie der Beweisaufnahme und der Gesamtumstände des Falles festgestellt, daß die Kläger die streitbefangenen Gegenstände ganz überwiegend beruflich nutzten. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, weshalb er eine hochwertige Stereoanlage benötige und daß er infolge seiner beruflichen Belastung kaum in der Lage sei, die Anlage privat zu nutzen. Gegen eine private Nutzung spreche auch, daß die Anlage im Arbeitszimmer stehe. Entsprechendes gelte für die Anschaffung des Videorecorders. Die Klägerin habe gleichfalls überzeugend dargelegt, aus welchen beruflichen Gründen sie ein solches Gerät benötige. Der Senat glaube ihr ebenfalls, daß der Recorder nicht zur Aufnahme privater Sendungen genutzt werde.
Auch die Kosten des Arbeitszimmers seien als Werbungskosten abziehbar. Dem stehe im Streitfall nicht entgegen, daß dort ein Fernsehgerät aufgestellt sei. Denn das Fernsehgerät sei zur Benutzung des Videorecorders erforderlich.
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer der Kläger im Streitjahr ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Aufwendungen der Kläger für das Arbeitszimmer sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar. Da im Arbeitszimmer im Streitjahr das einzige Fernsehgerät der Kläger stand, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die private Nutzung dieses Raumes nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung war. Das wäre aber Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Dem steht nicht entgegen, daß das Fernsehgerät auch für das Betreiben des Videorecorders erforderlich war, selbst wenn dieser ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitsmittel darstellte. Denn es handelte sich nicht lediglich um einen Monitor für die bloße Wiedergabe von Videoaufzeichnungen, sondern um ein Fernsehgerät, das zum Empfang der üblichen Programme und damit auch Sendungen geeignet war, die die private Lebensführung der Kläger betrafen.
2. Für die Entscheidung, ob die angeschafften Wirtschaftsgüter Arbeitsmittel darstellen, reichen die Feststellungen des FG nicht aus.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen (u.a. AfA) für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH-Urteil vom 21. November 1986 VI R 137/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262). Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG sind derartige Aufwendungen allerdings nur dann berücksichtigungsfähig, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Die Beurteilung dieser Frage hängt grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung und Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab (BFH-Beschluß in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Dabei spielt sein objektiver Charakter eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder klar erkennbar, daß der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, sind die Aufwendungen für seine Anschaffung aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. das nach der Vorentscheidung ergangene BFH-Urteil vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195).
Aufgrund seiner Feststellungen allein konnte das FG nicht davon ausgehen, daß die streitbefangenen Geräte von den Klägern ganz überwiegend beruflich genutzt wurden.
Auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist das Gericht nämlich zur Beachtung von Erfahrungssätzen aufgerufen. Dies sind aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Regeln, die entweder der Beurteilung oder der Feststellung von Tatsachen dienen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 81 Anm. 4). So besteht u.a. ein Erfahrungssatz, daß Geräte der Unterhaltungselektronik regelmäßig auch im privaten Interesse angeschafft werden (BFH-Urteil in BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195). Er kann nur entkräftet werden, wenn ein Beteiligter die ernsthafte Möglichkeit darlegt, daß im konkreten Enzelfall eine vom Erfahrungssatz abweichende Gestaltung vorliegt. Das FG hat demgegenüber im wesentlichen lediglich ausgeführt, daß es den Versicherungen der Kläger Glauben schenke, die streitigen Geräte so gut wie nicht privat zu nutzen. Diese Bekundung der Kläger allein vermag den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung der Geräte nicht zu widerlegen (BFH-Urteil in BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195).
Zur Widerlegung des Anscheinsbeweises reicht auch der Hinweis auf den Standort der streitbefangenen Geräte im Arbeitszimmer, auf die Existenz einer weiteren Stereoanlage und auf die starke Arbeitsbelastung des Klägers nicht aus. Vielmehr wären dazu und zum Inhalt und den äußeren Bedingungen der Beschäftigungsverhältnisse beider Kläger weitere Feststellungen des FG erforderlich gewesen. Auch die Ausstattung der jeweiligen Arbeitsplätze der Kläger mit technischen Hilfsmitteln über die für die Klägerin verfügbaren Videokameras hinaus ist bedeutsam. Weiter kann die Größe und sonstige Einrichtung des Arbeitszimmers der Kläger (neben dem Klavier der Klägerin) Rückschlüsse auf die Nutzung der darin installierten Geräte zulassen. Letztlich kann auch die relative Wertigkeit der jeweiligen Bausteine der Stereoanlage für eine bestimmte Nutzung sprechen. Im übrigen können für die Frage der Nutzung von Geräten der Unterhaltungselektronik auch der (altersbedingte) Lebenszuschnitt und die sonstigen Interessen der Kläger bestimmend sein. Möglicherweise wäre weitere Beweisaufnahme - etwa durch Einnahme eines Augenscheins oder die Vernehmung von Zeugen - angezeigt gewesen.
Im zweiten Rechtsgang wird das FG die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und die Einkommensteuer der Kläger erneut festzusetzen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 419246 |
BFH/NV 1994, 18 |