Leitsatz (amtlich)
Der Nießbraucher eines Kommanditanteils hat, wenn die Gesellschaft die Anteile ihrer Mitglieder erhöht, ein Recht auf (Vollerwerb)Erwerb eines Anteils weder, soweit die Gesellschafter hierfür eigene Leistungen erbringen, noch in dem Umfang, in dem die Gesellschaft nicht ausgeschüttete Gewinne verwendet.
Fundstellen
BGHZ 58, 316 |
BGHZ, 316 |
NJW 1972, 1755 |
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