Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrufung des Plenums wegen unterschiedlicher Rechtsauffassung der beiden Senate zum fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Gehörsverletzungen
Leitsatz (redaktionell)
Das Penum wird zu der Frage aufgerufen, ob das Gesetz dem bürger bei Gehörsverletzungen Rechtsschutz bereits durch die Fachgerichte selbst eröffnen muss.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 16 Abs. 1; GOBVerfG § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
Thüringer OLG (Urteil vom 11.06.1998; Aktenzeichen 1 U 205/95 (24)) |
Tenor
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG, § 48 Absatz 1 GOBVerfG angerufen. Der Erste Senat will von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats abweichen, nach der das Fehlen einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Artikels 103 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht das Grundgesetz verletzt (vgl. BVerfGE 11, 263 ≪265≫; 42, 243 ≪248≫; 49, 329 ≪340 f.≫).
Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Fundstellen
BVerfGE, 357 |
NVwZ 2002, 316 |
ZVI 2002, 122 |
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