(1) 1Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, sowie die in Absatz 4 genannten Vergütungen, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) 1Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten an eine natürliche Person für geleistete Dienste gezahlt werden, können abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, ein Staatsangehöriger dieses Staates und nicht ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der Staaten erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
(4) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die gezahlt werden
b) |
vom oder für das deutsche Goethe-Institut in Schweden oder eine vergleichbare schwedische Institution in der Bundesrepublik Deutschland für Dienstleistungen an diese Institutionen, |
c) |
als Ausgleichszulage aus deutschen öffentlichen Kassen an zeitweise in Schweden tätige Lehrkräfte, |
d) |
vom oder für den "Sveriges Exporträd" in der Bundesrepublik Deutschland oder die deutsch-schwedische Handelskammer in Schweden für Dienstleistungen als Handelssekretär beziehungsweise Geschäftsführer. |
(5) Unterliegt der Zahlungsempfänger mit den in Absatz 4 genannten Vergütungen in dem Staat, dem nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 und 2 das Besteuerungsrecht zustehen würde, nicht der dortigen Steuerpflicht, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht.