(1) Im Sinne dieses Abkommens, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) |
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; |
b) |
bedeutet der Ausdruck "Thailand" das Königreich Thailand; |
c) |
bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik oder Thailand; |
d) |
bedeutet der Ausdruck "Steuer" je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die thailändische Steuer; |
e) |
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; |
f) |
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen, andere Rechtsträger oder Personengruppen, die für die Besteuerung als juristische Personen behandelt werden; |
h) |
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige"
|
i) |
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen und auf seiten Thailands den Minister der Finanzen. |
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.
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