Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten bei Anteilsvereinigung
Leitsatz (redaktionell)
Die bei einer Anteilsvereinigung – gleich ob durch Einzelrechtsnachfolge kraft Kaufvertrages oder kraft unentgeltlicher Einlage oder durch einen sonstigen Fall der Rechtsnachfolge – gem. § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer ist als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „Beteiligung” zu aktivieren und nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 255
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die nach einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes – GrEStG – anfallende Grunderwerbsteuer (GrESt) ertragsteuerlich abzugsfähigen Aufwand darstellt.
Die Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – von der Körperschaftsteuer befreite Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Klägerin war zu Beginn des Jahres 1999 zu 95 % an der „X-AG”, beteiligt; die restlichen 5 % hielt Y unmittelbar. Mit Einbringungs- und Aktienübertragungsvertrag vom 26. Juli 1999 hat Y diese Aktien (… Inhaberaktien im Nennbetrag von jeweils … DM) auf die Klägerin übertragen. Mit Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom gleichen Tage wurde der Wert dieser Einlage mit … Mio. DM angesetzt und eine Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches – HGB – gebildet. Grund für die Einlage war die zum 1. August 1999, 0:00 Uhr, beabsichtigte Abspaltung der 100-igen Beteiligung der Klägerin an der X-AG auf eine neu entstehende Beteiligungsgesellschaft von Y. Dies ist die „Z-GmbH”, die nunmehr ausweislich der Vermögensübersicht von Y zu 100% an der X-AG beteiligt ist.
Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 hat die Klägerin eine Rückstellung für GrESt in Höhe von … Mio. DM gebildet und diese als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 1999 behandelt. Im erstmaligen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung – AO – stehenden Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr 1999 vom 29. März 2001 folgt das beklagte Finanzamt – FA – der Steuererklärung der Klägerin.
In der Zeit von Herbst 2005 bis Frühjahr 2007 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt, die sich u. a. auf den hier relevanten Einbringungsvorgang erstreckte (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 18. Juli 2007 – Bp-Bericht). Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, dass die GrESt als Anschaffungsnebenkosten zu betrachten sei, die bei dem Wirtschaftsgut „Beteiligungen” zu aktivieren sei (Bp-Bericht Tz. 18). Das FA schloss sich der Auffassung des Außenprüfers an und erließ mit Datum 25. Oktober 2007 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1999 sowie einen Bescheid über Zinsen zur Körperschaftsteuer.
Den gegen den Änderungsbescheid form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2008, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 26. Mai 2008 bei Gericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr außergerichtliches Begehren weiter verfolgt. Im Wesentlichen wird Folgendes vorgetragen: Im Streitfall liege keine Anschaffung im Sinne des § 255 HGB vor, sondern eine gesellschaftsrechtliche Einlage, sodass es auch nicht zu Anschaffungsnebenkosten kommen könne. Es würden einerseits die Entgeltlichkeit und zum anderen der Moment des Leistungsaustausches fehlen; beides sei aber dem Begriff der „Anschaffung” wesensimmanent. Die GrESt entstehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – nicht aufgrund der Einlage, sondern aufgrund fiktiver grundstücksbezogener Erwerbsvorgänge, welche aber zivilrechtlich tatsächlich nicht vorhanden seien. Demnach sei die aufgewendete GrESt als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid 1999 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2008 dahingehend abzuändern, dass die Grunderwerbsteuer im Rahmen der Besteuerung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass aufgrund des engen Zusammenhangs der Vereinigung aller Aktien die GrESt dem Vermögensgegenstand Beteiligung zugeordnet werden könne, das HGB stehe dem nicht entgegen. Auch dass die Einlage der Aktien im Wege der verdeckten Einlage erfolgt sei bedeute nicht, dass das unentgeltlich erfolgt sei. Unabhängig davon sei im Streitfall Entgeltlichkeit gegeben. Dies folge aus der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, Bundesssteuerblatt – BStBl – II 1998, 3, zum Problembereich der verdeckten Einlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, di...