Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufs des Erblassers bei zum Todeszeitpunkt noch ausstehender Eigentumsumschreibung im Grundbuch; Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Vermögensanfalls nach Maßgabe des Zivilrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Erblasserin die von ihr gekaufte und vollständig bezahlte Wohnung bereits übergeben worden, sind eine Eintragungsbewilligung und eine Auflassung zu ihren Gunsten erklärt worden und hat die Erblasserin noch vor ihrem Tod beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt, dann geht erbschaftsteuerlich ein nicht mit dem gemeinen Wert (des Eigentumsverschaffungsanspruchs), sondern maximal mit dem Grundbesitzwert anzusetzendes "Anwartschaftsrecht" auf die Erbin über.
2. Für dieses Anwartschaftsrecht ist, anders als für den Grundbesitzwert, keine gesonderte Feststellung erforderlich; dementsprechend kommt eine Aussetzung des Verfahrens betreffend die Erbschaftsteuer nicht in Betracht.
3. Der der Erbschaftsteuer unterliegende Vermögensanfall ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen.
Normenkette
ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922; ErbStG 1997 § 12 Abs. 3, § 10 Abs. 1 S. 2; BGB § 362 Abs. 1; GBO § 19; BGB §§ 873, 925; ErbStG 1997 § 9 Abs. 1, § 11; BewG §§ 138, 9; ErbStG 1997 § 12 Abs. 1; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Am ... 1997 verstarb die am ... 1916 geborene ... (im folgenden: die Erblasserin). Die Erblasserin hatte ihren letzten Wohnsitz in der ... in ... Alleinerbin ihres Nachlasses wurde die Klägerin -Klin-(Hinweis auf den Erbschein des Notariats -Nachlaßgerichts- ... vom 6. Oktober 1997. Bl. 3 der Erbschaftsteuerakten). Die Erblasserin hat am 29. Juni 1965 zugunsten des Ehemanns der Klin eine Vollmacht über ihren Tod hinaus in allen Vermögensangelegenheiten erklärt (Bl. 139 der FG-Akten).
Die Erblasserin schloß am 12. Oktober 1994 mit der ... (im folgenden: ...) einen Kaufvertrag ab über den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung -ETW- in der Seniorenwohnanlage (vgl. § 12 des Kaufvertrags) ... (Bl. 32-54 der FG-Akten). Der Kaufpreis von ... DM sollte nach § 3 des Vertrags entsprechend dem Baufortschritt gezahlt werden. Dementsprechend leistete die Erblasserin Zahlungen an die ... Im einzelnen:
1. Rate: |
16. Dezember 1994 |
... DM |
2. Rate: |
2. Oktober 1995 |
... DM |
3. u. 4. Rate: |
10. April 1996 |
... DM |
5. Rate: |
18. Juli 1996 |
... DM |
Schlußrate: |
30. Dezember 1996 |
... DM |
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... DM |
Wegen weiterer Einzelheiten zu den Zahlungen wird auf den Schriftsatz der Klin vom 27. November 1998 (Bl. 30 und 31 der FG-Akten) und die Überweisungsträger, Kontoauszüge u.ä. lt. Bl. 97–105 der FG-Akten Bezug genommen. Die Zahlung der Schlußrate erfolgte, nachdem die ETW am 10. Juni 1996 der Erblasserin übergeben worden war (Hinweis auf § 6 des Kaufvertrags i.V.m. der Niederschrift zur Übergabe lt. Bl. 138 der FG-Akten). Ab dem 15. Juni 1996 vermietete die Erblasserin die ETW (Hinweis auf den Mietvertrag vom 26. April 1996, Bl. 124–137 der FG-Akten). Im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 17. September 1997 berücksichtigte das Wohnsitzfinanzamt die Mieteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und gewährte im übrigen u. a. für die Anschaffungskosten/Herstellungskosten die Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG- in Höhe von 7 v.H.
In zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrags wurde zur Sicherung des Anspruchs der Erblasserin auf Übertragung des Eigentums am 7. Dezember 1994 eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen (§ 7 des Kaufvertrags i.V.m. dem Grundbuchauszug des Grundbuchamts ... vom 3. Dezember 1997, Bl. 24–28 der ErbSt-Akten; Hinweis auf die Schreiben der Notare ... vom 31. Oktober und vom 12. Dezember 1994, Bl. 94 und 95 der FG-Akten; vgl. im übrigen: Wörbelauer, Deutsche Notar-Zeitung –DNotZ– 1963, 580).
Nachdem der Kaufpreis vollständig gezahlt, und dies durch die Verkäuferin (die ...) den beurkundenden Notaren mit Schreiben vom 9. Mai 1997 mitgeteilt worden war (vgl. § 7 des Kaufvertrags) mit der Bitte, die Auflassung zu veranlassen (Bl. 108 der FG-Akten), erklärte die Notarsekretärin ... am 3. Juni 1997 als Bevollmächtigte der Vertragsparteien die Auflassung (Bl. 54–57 der FG-Akten; § 10 des Vertrags). Im übrigen wurde die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch namens der Verkäuferin in der notariellen Urkunde bewilligt und namens der Käuferin (der Erblasserin) beantragt (Bl. 54–57 der FG-Akten). Der Antrag der Erblasserin (und der ...), die Eigentumsänderung im Grundbuch zu vollziehen, ging am 16. Juli 1997 um 11.30 Uhr beim Grundbuchamt in ... ein (Hinweis auf dessen Schreiben vom 2. Februar 1999 (Bl. 155–159 der FG-Akten). Zum zeitlichen Ablauf erklärten die Not...