Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 7 KStG n. F. führt zu dem Ergebnis, dass eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2, 7 KStG n. F. nur für solche Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorzunehmen ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln oder die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n. F. genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen tatsächlich im maßgebenden Streitjahr überschreiten. Dies gilt auch für den Sonderausweis über die durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen entstandenen Beträge des Nennkapitals. Denn § 28 Abs. 1 S. 4 KStG n. F. verweist auf die entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 2 KStG n. F. in welchen § 27 Abs. 7 KStG n. F. hineinzulesen ist.
2. Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 KStG n. F. über die gesonderte Feststellung des positiven Endbetrags im Sinne von § 36 Abs. 7 KStG n. F. findet auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre keine Anwendung, wenn eine Gemeinde mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Sportstätten” nach der in der vor dem durch das StSenkG geltenden Fassung des KStG nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet war.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b; KStG § 2 Nr. 2, § 27 Abs. 2, 7, § 28 Abs. 1 S. 4, § 36 Abs. 7, § 38 Abs. 1; AO § 64 Abs. 2
Tenor
1. Die Bescheide vom 19. März 2003 über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und zum 31. Dezember 2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und 38 Abs. 1 KStG, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2003, werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Betragen die dem Kläger zu erstattenden Kosten mehr als 1.500,00 EUR, hat der Kläger in Höhe des vorläufig vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Betragen die dem Kläger zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes – StSenkG – vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2000, 1433), geändert durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) – KStG n.F. – und das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 2, 7 KStG n.F. gesondert festzustellen sind.
Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche den (Regie-) Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit „Sportstätten” unterhält. Dessen Gewinn ermittelt sie im Wege einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In den Jahren 1999 bis 2001 erzielte sie jeweils Verluste; die Umsätze lagen unter dem Betrag von 260.000,00 EUR (… DM). Auf Aufforderung des beklagten Finanzamts – FA – reichte sie eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2001 ein, in welcher sie das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 2 KStG n.F. im Wege der Addition der in den vergangenen Jahren laufend entstandenen Verluste mit … DM ansetzte. In der als Anlage zu dieser Erklärung beigefügten Ermittlung der nach § 36 Abs. 7 KStG zum 31. Dezember 2000 festzustellenden Endbestände gab sie die nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommensteile aus sonstigen Vermögensmehrungen im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG in der vor dem StSenkG vom 23. Oktober 2000 geltenden Fassung – KStG a.F. – EK 02 – mit … DM und aus Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben – EK 04 – (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F.), mit … DM an.
Das beklagte FA stellte mit Bescheid vom 19. März 2003 sowohl das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 2 KStG n.F., das durch Umwandlung von Rücklagen entstandene Nennkapital nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG n.F., den Endbetrag nach § 38 Abs. 1 KStG n.F. zum 31. Dezember 2001 wie auch die Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG n.F. zum 31. Dezember 2000 mit jeweils 0,00 DM fest. Das FA begründete seine Feststellungen damit, dass Verluste, die bis zum 31. Dezember 2000 entstanden seien, keine Einlagen darstellten, da sie von der Gemeinde aus haushaltsrechtlichen Gründen ausgeglichen worden seien.
Hiergegen legte die Klägerin mit am 27. März 2003 beim FA eingegangenem Schreiben Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Übernahme eines laufenden Verlusts durch die Gemeinde stelle als Kapitalnachschuss immer eine Einlage dar. Die Auffassung ...