rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug für Beiträge an Schweizerische Alters- und Hinterlassensvericherung, die auf Grund im Inland steuerfrei gestellter schweizer Einkünfte gezahlt werden müssen
Leitsatz (redaktionell)
1. Pflichtbeiträge an eine gesetzliche Schweizerische Alters- und Hinterlassungsversicherung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige die Beiträge für seinen Gewerbebetrieb in der Schweiz entrichten muss und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nach DBA-Schweiz als steuefreie Einkünfte nicht in die inländische Bemessungsgrundlage einfließen (unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften).
2. Der Kläger wird durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs nicht doppelt belastet, da er seine Beiträge zur Altersversorgung nicht aus versteuertem Einkommen leistet.
3. Die Beiträge zur Schweizerischen Alters- und Hinterlassungsversicherung mindern in diesem Fall auch nicht die im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einkünfte, da es sich nicht um vorweggenommene Werbungskosten handelt.
4. Die Versagung des Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2; DBA CHE Art. 7 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1f, Art. 5 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist, ob die vom Kläger gezahlten Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHV – in Höhe von xx.xxx,xx Schweizer Franken -SFr- (=xx.xxx,xx EUR) als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn er diese Beiträge in der Schweiz als Gewerbetreibender entrichten muss, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedoch nach den Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens -DBA- Schweiz nicht in die inländische Bemessungsgrundlage einfließen.
Der im Inland ansässige verheiratete Kläger, Jahrgang 1951, Vater von vier Kindern, erzielte im Streitjahr 2005 im Wesentlichen als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Geschäftsführer der X Aktiengesellschaft -AG- mit Sitz in Z, Schweiz) und aus Gewerbebetrieb (Y mit Sitz in W, Schweiz).
Der Kläger erklärte u.a. in seiner Einkommensteuer-ESt-Erklärung 2005 nach dem DBA Schweiz steuerfreie Einkünfte aus seiner Unternehmensberatung in Höhe von xxx.xxx,xx EUR, die im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind und wie folgt ermittelt wurden:
„Gewinn lt. Bilanz zum 31.12.2005 |
xxx.xxx,xx CHF |
+ Gewinnkorrektur außerhalb der Bilanz, weil … Beiträge zur AHV/IV keine abzugsfähigen Betriebsausgaben sind |
xx.xxx,xx CHF |
maßgeblicher Gewinn |
xxx.xxx,xx CHF |
x Kurs 0,645 |
xxx.xxx,xx EUR” |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bilanz der Unternehmensberatung zum 31. Dezember 2005 sowie die Erfolgsrechnung 2005 Bezug genommen (ESt-Akte, S. 51-56).
Auf die gewerbliche Tätigkeit entfallende Beiträge zur AHV, im Streitfall der Ausgleichskasse W IV-Stelle W, in Höhe von xx.xxx,xx SFr (=xx.xxx,xx EUR) machte er als Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die AHV-Rechnungen Bezug genommen (ESt-Akten. S. 10-13).
Darüber hinaus erklärte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx.- EUR. Er setzte hierfür seinen Bruttolohn in Höhe von xx.xxx.- SFr (=xx.xxx,xx EUR) entsprechend dem Schweizer Lohnausweis der X AG abzüglich einer Kinderzulage in Höhe von x.xxx.- SFr (=x.xxx,xx EUR) entsprechend dem Lohnblatt Oktober 2005 der X AG mit einem monatlichen Beitrag für die Kinder in Höhe von xxx.- SFr an. Als Werbungskosten machte er Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 40 Kilometern an 240 Tagen mit dem privaten PKW geltend.
Als Arbeitnehmer der X AG zahlte er ebenfalls Beiträge an die AHV und darüber hinaus einen Beitrag zur beruflichen Kollektivversicherung (berufliche Vorsorge). Entsprechend seiner Anlage für die Besteuerung von Grenzgängern (N-Gre) betrug sein Arbeitnehmeranteil zur AHV x.xxx.- SFr (=x.xxx,xx EUR) sowie zur beruflichen Vorsorge xx.xxx,xx SFr (=x.xxx,xx EUR) und der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur AHV x.xxx.- SFr (=x.xxx,xx EUR), der beruflichen Vorsorge xx.xxx,xx SFr (x.xxx,xx EUR) und des freiwilligen Beitrags xxx,xx SFr (=xxx,xx EUR). Die Jahresbeiträge sind dem Versicherungsausweis der ASGA Pensionskasse und der Basler Versicherungen zu entnehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lohnausweis der V AG, das Lohnblatt Oktober 2005 (ESt-Akte, S. 22, 23), die Anlagen N-Gre Sonderausgaben und Berechnung der Pensionskassenbeiträge (ESt-Akte, S. 25-28) sowie die Bescheinigungen der ASGA Pensionskasse und der Basler Versicherungen (ESt-Akte, S. 29-30, 32-33) Bezug genommen.
Für die Altersversorgung gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grundsätze:
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand 30. Novem...