rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Gewerbeertrags durch i. R. d. Vorbereitungshandlungen vor Aufnahme des eigentlichen Geschäftsbetriebs anfallende Aufwendungen einer unter § 7 S. 2 GewStG 2003 fallenden Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die Einführung des § 7 S. 2 GewStG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23.7.2002 (StBAÄG, BGBl I 2002, 2715) weicht der Gesetzgeber von der bis dahin geltenden Rechtslage ab, wonach Abwicklungsgewinne und Anteilsveräußerungen von Personengesellschaften, auch soweit an ihnen keine natürlichen Personen und/oder ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt waren, dem Grunde nach nicht der Gewerbesteuer unterlagen.
2. Daher ist es auch umgekehrt geboten, dass Personengesellschaften, die § 7 S. 2 GewStG 2003 unterliegen, anders als vor der Einführung von § 7 S. 2 GewStG 2003 die im Zuge der Aufnahme des Geschäftsbetriebs entstehenden Betriebsausgaben auch gewerbesteuerlich ertragsmindernd berücksichtigen dürfen.
Normenkette
GewStG 2003 § 7 S. 2
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2006 verpflichtet, einen vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2003 in Höhe von 107.687,– EUR festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war erforderlich.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, sofern diese nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die im Zuge der Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Klägerin entstandenen Betriebsausgaben im Rahmen der Gewerbesteuer ertragsmindernd berücksichtigt werden können.
Die Klägerin wurde am 16. Juni 2003 als Kommanditgesellschaft gegründet. Gegenstand war die Ausübung des Tischlerhandwerks, insbesondere die Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie die Konfektionierung von Möbelelementen aller Art, der Handel und der Verkauf von Möbelelementen, Möbelzubehör und Geräten sowie die Ausführung aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Zur Komplementärin wurde die X-GmbH mit Sitz in M und zur alleinigen Kommanditistin die Y-GmbH bestellt. Letztgenannte Gesellschaft trat als Treuhänderin für die Z-GmbH & Co mit Sitz in N auf. Auch die Klägerin nahm ihren Sitz in M und wurde am 8. August 2003 vom Amtsgericht M im Handelsregister eingetragen.
Am 12. September 2003 reichte die Klägerin beim Finanzamt O ihre steuerliche Anmeldung ein, in der sie als Beginn der gewerblichen Tätigkeit den 1. Januar 2004 angab.
Am 1. Oktober 2003 stellte die Klägerin ihren Vertriebsleiter, Herrn A, ein. Am 15. Oktober 2003 schloss sie einen Mietvertrag für das Objekt P-Straße … in M, das vor Inbetriebnahme noch durch von der Vermieterin durchzuführende Baumaßnahmen herzurichten war. Am gleichen Tag gab sie ihre gewerberechtlichen Anmeldungen ab und datierte den Beginn ihrer Tätigkeit auf den 1. September 2003.
Am 20. Oktober 2003 stellte die Klägerin ihren Betriebsleiter, Herrn B, ein.
Im Februar 2004 eröffnete die Klägerin in den angemieteten Räumlichkeiten ihren Werksladen und erzielte in der Folge Umsätze, insbesondere mit Einbauküchen.
Nach dem sogenannten Hauptteil des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2003 mietete die Klägerin mit Wirkung vom 2. Januar 2004 ein Küchenplanungsprogramm an. Absetzungen für Abnutzungen – AfA – nahm sie auf die im Streitjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nicht vor, da der Nutzungsbeginn der wesentlichen Wirtschaftsgüter mit der Eröffnung des Werkladens zusammenfalle.
Mit ihrer am 2. September 2004 beim Finanzamt O eingereichten Gewerbesteuererklärung machte die Klägerin einen Gewerbeverlust in Höhe von 107.687,– EUR geltend. Davon abweichend erließ das Finanzamt O am 23. November 2005 einen Gewerbesteuermessbescheid 2003, mit dem es den Messbetrag auf 0 EUR festsetzte. Einen Bescheid über die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes erließ das Finanzamt nicht. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass Aufwendungen vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit gewerbesteuerlich nicht berücksichtigt werden könnten.
Dagegen legte die Klägerin am 30. November 2005 Einspruch ein.
Während des Einspruchsverfahrens endete eine bereits im Juli 2005 durch den Beklagten begonnene Außenprüfung, die u. a. auch die Gewerbesteuer 2003 umfasste. Sie führte zu keinem von dem angefochtenen Bescheid abweichenden Ergebnis.
In der Folge übernahm der Beklagte die Besteuerung der Klägerin und wies mit Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte verwi...