Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsschranke. Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als schädlicher Rückgriff im Sinne von § 8a Abs. 2 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verpfändung von Gesellschaftsanteilen ist als schädlicher Rückgriff im Sinne des § 8a Abs. 2 KStG anzusehen.

2. Auf eine etwaige Werthaltigkeit des Pfandes kommt es nicht an.

 

Normenkette

KStG § 8a Abs. 2; EStG § 4h

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.2019; Aktenzeichen I R 11/17)

 

Tenor

Die Verpfändung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an die B… Bank Limited ist als schädlicher Rückgriff im Sinne von § 8a Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf die Gesellschafterin der Klägerin, die C… Limited, anzusehen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2008 (Streitjahr) die Regelungen des § 4h des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des § 8a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu Recht angewandt wurden, und darüber, ob diese Regelungen mit dem Grundgesetz und europarechtlichen Vorgaben vereinbar sind.

Die Klägerin ist eine nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter sind die D. Ltd. zu 25 %, die E. S.àr.l zu 25 % und die C. Ltd. zu 50 %. Die Gesellschafter der Klägerin sind keine verbundenen Unternehmen und keine nahestehenden Personen i. S. des § 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz [AStG]).

Gesellschaftszweck der Klägerin ist es, ein im Jahre 2006 zum Preis von EUR 178 Mio. angeschafftes inländisches Grundstück in der F.-straße in G. langfristig zu halten und zu verwalten. Bei dem Grundstück handelte es sich um die G. H.-Zentrale. Über die Vermietung des Grundstücks hinaus entfaltete die Klägerin keine inländischen oder ausländischen Aktivitäten.

Der Kaufpreis für das Grundstück wurde im Wesentlichen durch Fremdkapital finanziert. So nahm die Klägerin Darlehen bei der B. Bank Limited mit Sitz in Irland in Höhe von 166,5 Mio. EUR sowie bei einer anderen Bank in Höhe von 6,5 Mio. EUR auf. Zur Absicherung des Darlehens gewährte die Klägerin dem Hauptdarlehensgeber B… Bank Limited zahlreiche Sicherheiten, u. a. eine Grundschuld über das Grundstück in der F…-straße, die Sicherungsabtretung der eingehenden Mieten, die Verpfändung von Bankkonten sowie die Verpfändung von Versicherungsansprüchen. Zusätzlich wurden die Gesellschaftsanteile an die Bank verpfändet.

Die Klägerin erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Verlust in Höhe von rund 543.000 EUR. Darin enthalten war ein Zinsaufwand in Höhe von rund 8,8 Mio. EUR. Das EBITDA der Klägerin betrug rund 11,9 Mio. EUR. Da sich weder an der Vermietungssituation noch an den Aufwendungen (insbesondere Zinsen) der Folgejahre etwas änderte, wurden auch in den Jahren 2009 und 2010 ähnliche operative Ergebnisse erzielt. Aufgrund der Anwendung der Regelungen des § 4h EStG und des § 8a KStG zur sog. Zinsschranke ergab sich für 2008 ein Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin in Höhe von rund 4,7 Mio. EUR. Nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen betrug das zu versteuernde Einkommen rund 2,7 Mio. EUR.

Die Klägerin reichte ihre Körperschaftsteuererklärung 2008 im Dezember 2009 bei dem Beklagten ein. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung hatte die Klägerin zwar § 4h EStG und § 8a KStG berücksichtigt, sie machte aber gegenüber dem Beklagten deutlich, dass ihrer Auffassung nach die Zinsschranke nicht anwendbar sei.

Am 10. Januar 2011 erließ der Beklagte die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008. Gegen die Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein.

Am 31. Mai 2011 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück, so dass diese am 1. Juli 2011 Klage erhoben hat, die beim Gericht zunächst unter dem Aktenzeichen (Az.) 12 K 12163/11 und nach einem Senatswechsel unter dem Az. 4 K 12163/11 geführt worden ist.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 ist das Verfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahrens mit dem Az. I R 2/13 zum Ruhen gebracht worden.

Zwischenzeitlich hat der Beklagte am 2. April 2014 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2008 erlassen, die zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Die Änderungen beruhten auf dem geänderten Verlustvortrag aus 2007.

Nachdem das Verfahren mit dem Az. I R 2/13 durch Urteil des BFH vom 12. August 2015 zum Abschluss gebracht worden war (Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2016, 47), ist das hier anhängige Klageverfahren wieder aufgenommen und unter dem jetzigen Az. fortgeführt worden.

Die Klägerin begründet die Klage wie folgt:

Sie ist der Auffassung, dass die Verpfändung der Gesellschaftsanteile an B… Bank Limeted nicht als schädlicher Rückgriff im Sinne des § 8a Abs. 2 KStG auf ihre zu mehr als 25 % an ihr beteiligte Gesellschafterin C. Ltd. anzusehen sei. Die ...

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