rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im Inland nur durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 sowie § 33a Abs. 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2004 nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Eltern im Veranlagungszeitraum 2004 die Gebühren für ein Studium des volljährigen Kindes an einer privaten Hochschule im Inland steuerlich nicht zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. (bei auswärtiger Unterbringung des Kindes) zusätzlich zum Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen können und dass für die Studiengebühren auch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG möglich ist (hier: Studiengebühren einer private Akademie für Kommunikation und Neue Medien in Höhe von 7080 Euro).
2. Der in § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG normierte Ausbildungsfreibetrag in Höhe von nur 924 EUR ist bezogen auf das Kalenderjahr 2004 zwar nicht mehr realitätsgerecht, aber trotzdem nicht verfassungswidrig.
3. Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, jede kostenaufwendige Ausbildung in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen, sondern er darf auch zu Lasten der Steuerpflichtigen die hohen Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich mit berücksichtigen, aufgrund deren den Eltern ihre finanzielle Verantwortung für die Ausbildung des Kindes bereits – jedenfalls bislang weitgehend – durch die Allgemeinheit abgenommen wird. Nehmen Steuerpflichtige diese Angebote nicht in Anspruch, etwa indem sie ihre Kinder trotz dieser Ausbildungsmöglichkeiten kostenaufwendig im Ausland oder an einer privilegierten und/oder elitären inländischen Hochschuleinrichtung mit entsprechenden Mehrkosten studieren lassen, so muss der Gesetzgeber den dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Aufwand nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigen.
4. Ein Studium an einer privaten Akademie, die im Auftrag einer Fachhochschule tätig ist, die in dem Bundesland ausweislich des Landeshochschulgesetzes als staatliche Hochschule geführt wird, ist eine „Berufsausbildung” im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 EStG.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 5, § 32 Abs. 6 S. 1, §§ 33, 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 machten sie die für das Studium des am geborenen Sohnes „F.” an die Akademie für Kommunikation und Neue Medien (im Folgenden: „P-Akademie”) entrichteten Studiengebühren in Höhe von 7.080,00 EUR steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Der Beklagte folgte dem nicht an und erteilte unter dem den entsprechenden (gemäß § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen) Bescheid über Einkommensteuer 2004, gegen den die Kläger Einspruch einlegten. Zur Begründung führten sie aus, dass auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit der auf Studiengebühren bezogenen Passagen des Hochschulrahmengesetzes davon auszugehen sei, dass nun flächendeckend Studiengebühren eingeführt würden. Dies müsse auch zu einer geänderten steuerrechtlichen Beurteilung der Studiengebühren führen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Er führte sinngemäß aus, dass die von den Klägern für ihren Sohn gezahlten Studiengebühren bereits mit dem Freibetrag gemäß § 33a Abs. 2 EStG abgegolten seien. Auf die tatsächliche Höhe der entstandenen Aufwendungen komme es nicht an. Studiengebühren für den Besuch einer privaten Hochschule seien ihrer Art nach keine ungewöhnlichen Kosten, die aus dem Rahmen der durch Pauschbetrag abgegoltenen Studienkosten fielen. Die mit der gesetzlichen Regelung vorgenommene Typisierung Pauschalierung der dort behandelten Ausbildungskosten sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
Hiergegen richtet sich die am erhobene Anfechtungsklage.
Die Kläger tragen vor, der Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtwidrig und verletze sie in ihren Rechten.
Die P-Akademie sei im Auftrag der Fachhochschule tätig, die im Land ausweislich des Landeshochschulgesetzes als staatliche Hochschule geführt werde. Das Studium an dieser Akademie sei mit dem an einer öffentlich-rechtlichen Hochschule vergleichbar. Der Beklagte habe die für den Besuch der privaten Hochschule entrichteten Studiengebühren zu Unrecht nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigt. Ihnen, den Klägern, könne nicht entgegengehalten werden, sie hätten das staatliche Bildungsangebot nicht ausgeschöpft. Nachdem der Staat sein Bildungsangebot nun nicht mehr kostenlos ...