Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 2000. Verwertungskostenpauschale des Insolvenzverwalters und Erlösbeteiligung der Masse unterliegen der Umsatzsteuer. Leistungsaustausch
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit der Verwertung anstelle der Übergabe beweglicher Gegenstände erbringt der Insolvenzverwalter eine sonstige Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger. Die Möglichkeit einer besseren Verwertung ist ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut. Umsatzsteuerliche Gegenleistung ist die Verwertungspauschale.
2. Ebenso verhält es sich mit einer als Gegenleistung für die maklerähnliche Tätigkeit des Verwalters im Rahmen der anstelle der Zwangsversteigerung erfolgten freihändigen Veräußerung eines Grundstücks geflossenen Beteiligung der Masse am Verwertungserlös.
3. Der Verwalter erbringt seine Verwertungshandlungen, zu denen er verpflichtet ist oder sich verpflichtet hat, final auch, um die gesetzlichen oder vertraglichen Pauschalen zu erhalten. Der Gläubiger bezahlt diese Vergütungen, um in den Genuss der günstigen Verwertungserlöse zu gelangen.
Normenkette
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 171 Abs. 1-2, § 165
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger veräußerte als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn Günther A… die Fahrzeuge seines Autohauses sowie ein Grundstück. Die Fahrzeuge des Autohauses waren sicherungsübereignet. Das Grundstück war durch eine Grundschuld in Höhe von 1,1 Million DM belastet. Aus der Veräußerung der Fahrzeuge behielt der Kläger die Feststellungs- und die Verwertungskostenpauschale, den Kostenbeitrag im Sinne des § 171 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung – InsO – ein und zahlte den Nettoerlös an den absonderungsberechtigten Gläubiger aus. Für den Grundstücksverkauf vereinbarte der Kläger mit der absonderungsberechtigten Bank eine Beteiligung am Verwertungserlös in Höhe von vier Prozent zu Gunsten der Masse:
Diese Vorgänge berücksichtigte der Kläger umsatzsteuerlich zunächst nicht. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte davon aus, dass sowohl die Verwertungskostenpauschale als auch die Erlösbeteiligung der Masse am Grundstücksverkauf, nicht aber die Feststellungspauschale der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Er erließ einen entsprechenden Bescheid. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Der Kläger macht geltend, dass der Verwertungskostenpauschale im Sinne von § 171 Abs. 2 InsO kein steuerbarer Umsatz, sondern vielmehr eine bloße Vermögensteilung zugrundeliege. Er beruft sich insoweit auf einen Erlass des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten des Saarlandes, auf ein Schreiben der OFD Magdeburg und auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen. Gegen einen Leistungsaustausch spreche, dass das Insolvenzverfahren der Befriedigung der persönlichen Gläubiger diene. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens führe zu Kosten sowie sonstigen Masseverbindlichkeiten, die vorweg zu berichtigen seien. Die Auskehrung des verbleibenden Erlöses an die ungesicherten Gläubiger setze immer Kosten der Feststellung und der Verwertung der Massegegenstände voraus, ohne dass daraus ein Leistungsaustausch abgeleitet werden könne. Es sei nicht zu erkennen, warum ein solcher Leistungsaustausch gegeben sein solle, wenn an die Sicherungsnehmer der Erlös aus der Verwertung des Sicherungsgutes abzüglich pauschalierter Kosten der Feststellung und der Verwertung ausgekehrt werde. Habe ein Gläubiger nicht auf abgesonderte Befriedigung verzichtet, könne er zudem Befriedigung in Höhe des Ausfalls als gewöhnlicher Insolvenzgläubiger beanspruchen. Soweit der absonderungsberechtigte Gläubiger auf sein Absonderungsrecht verzichte, nehme er mit seiner persönlichen Forderung am Insolvenzverfahren teil. Wenn der Sicherungsnehmer aber mit dem im Rahmen seines absonderungsberechtigten ausgefallenen Teils seiner Forderung weiter als gewöhnlicher Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnehme, sei kein Raum für die Annahme eines umsatzsteuerlichen Entgelts, da er nicht entreichert sei. Es liege auch kein Umsatz aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung vor, da auch hier mindestens der Zufluss einer Gegenleistung erforderlich sei. Es fehle aber an einer Gegenleistung des Sicherungsnehmers. Es könne auch nicht von einem Entgelt durch einen Dritten ausgegangen werden, da es sich nur um das Recht handele, einen Teil des liquiditätsmäßigen Zuflusses einbehalten zu dürfen. Auch die Erlösbeteiligung der Masse an der Grundstücksverwertung könne keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darstellen, da insoweit ebenfalls kein Leistungsaustausch, sondern allenfalls eine umsatzsteuerrechtlich unbeachtliche Vermögensteilung vorliege. Das Urteil des Finanzgerichts Münster, auf das sich der Beklagte beziehe, sei noch zum alten Konkursrecht ergangen. Anders als im alten Konkursrecht, in dem der Konkursverwalter nicht für die Realisierung der Rechte von absonderungsberechtigten Gläubigern zuständig gewe...