rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG: Saldierung von Verlusten auch mit positiven außerordentlichen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart. Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1999)
Leitsatz (amtlich)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erforderliche Saldierung von Verlusten innerhalb einer Einkunftsart mit den außerordentlichen Einkünften dieser Einkunftsart auch bei der Ermittlung der nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden Einkünfte zwingend zu berücksichtigen ist.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3 S. 2, § 34; StEntlG 1999/2000/2002; EStR Abschn. 197 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 2. März 2001 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt und die Vollziehung mit Wirkung vom Fälligkeitstag an aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 41 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragsteller werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragstellerin unterhielt einen Gewerbebetrieb. Mit diesem Betrieb erwirtschaftete sie einen laufenden Verlust i.H.v. 3.489 DM und einen Aufgabegewinn i.H.v. 6.048 DM. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 42.168 DM. Für den Aufgabegewinn beantragten sie unwiderruflich die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Antragsgegner setzte die Einkommensteuer – im Übrigen erklärungsgemäß – auf 1.312 DM fest, hatte jedoch bei der Datenerfassung die für die ermäßigte Besteuerung des Aufgabegewinns nötige Kennziffer versehentlich nicht eingegeben. Dagegen erhoben die Antragsteller Einspruch, über den noch nicht entschieden worden ist, und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab, weil er anhand einer Probeberechnung ermittelt hatte, dass er die Einkommensteuer bei antragsgemäßer Anwendung des § 34 EStG auf 1.328 DM – und damit höher als bisher – festsetzen müsste. Dem liegt die Ansicht zugrunde, dass zunächst die negativen laufenden Einkünfte der Antragstellerin mit ihren (positiven) außerordentlichen Einkünften zu saldieren seien und nur auf den Saldo i.H.v. 2.559 DM die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG angewendet werden könne.
Daraufhin haben die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht beantragt. Sie sind der Ansicht, dass die außerordentlichen Einkünfte der Antragstellerin unsaldiert der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG unterworfen werden müssten. Zur Begründung tragen sie vor, der Antragsgegner berufe sich für seine Rechtsauffassung zu Unrecht auf Abschnitt 197 Abs. 3 der Einkommensteuerrichtlinien 1999 (EStR). Die Ermittlung der in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte habe sich gegenüber dem Veranlagungszeitraum 1998 nicht verändert. Bis dahin sei aber bei Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes eine Saldierung von Verlusten mit (positiven) außerordentlichen Einkünften nicht erfolgt. Die jetzige Rechtsauffassung des Antragsgegners verstoße auch gegen § 2 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG, wonach Ehegatten negative Einkünfte bis zur Höhe von 200.000 DM mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten ausgleichen können, die dieser im selben Veranlagungszeitraum erzielt hat.
Der Antragsgegner hält an seiner Auffassung fest, dass aufgrund des ab dem Veranlagungszeitraums 1999 geltenden § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG zwingend zunächst die Verlustverrechnung innerhalb einer Einkunftsart durchzuführen sei, wobei die außerordentlichen Einkünfte einzubeziehen seien. Die außerordentlichen Einkünfte hätten zwar innerhalb der jeweiligen Einkunftsart eine besondere Stellung. Diese Stellung habe bislang eine unsaldierte Begünstigung dieser Einkünfte ermöglicht. Aber auch durch ihre besondere Stellung hätten die außerordentlichen Einkünfte nicht ihre Zuordnung zu einer der sieben Einkunftsarten verlassen. Eine die Einkunftsart übergreifende Verrechnung – wie sie die Antragsteller offenbar wünschten – sei deshalb nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet.
Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hatte.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beu...